Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104020/5/Fra/Ka

Linz, 03.03.1997

VwSen-104020/5/Fra/Ka Linz, am 3. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der J E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.8.1996, VerkR96-26478-1994-Za/Pc, betreffend Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; die Berufungswerberin hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil sie am 12.10.1994 gegen 17.40 Uhr in Hörsching, auf dem Parkplatz vor dem Haus Sportplatzstraße 2, den PKW, Kz.:

gelenkt hat, wobei sie es anläßlich eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden, mit dem ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, unterlassen hat, ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Vermögensgeschädigten unterblieben ist.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aufgrund des Vorbringens der Berufungswerberin, daß es nicht richtig ist, am PKW, M, einen Schaden verursacht zu haben, weil dies technisch gar nicht möglich sei, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein Gutachten darüber in Auftrag gegeben, ob der laut Anzeige des Gendarmeriepostens Hörsching vom 28.10.1994, GZ.P-1369/94-Wö, beschriebene und angeblich von der Bw verursachte Sachschaden aus technischer Sicht nachvollziehbar ist.

Der Amtssachverständige Ing. Lessiak hat aufgrund eines erhobenen Befundes folgendes Gutachten erstattet:

"Zur Frage, ob der laut Anzeige des Gendarmeriepostens Hörsching vom 28.10.1994, GZ: P-1369/94-Wö, beschriebene und angeblich von der Beschuldigten verursachte Sachschaden aus technischer Sicht nachvollziehbar ist, wird gutachtlich folgendes festgestellt:

Aufgrund der Aktenlage war aus technischer Sicht keine Beurteilung hinsichtlich der angeblich verursachten Beschädigungen des am PKW möglich.

Es wurde daher am 12.02.1997 um 10.00 Uhr am Parkplatz vor dem Haus Sportplatzstraße 2 ein Ortsaugenschein mit gleichzeitiger Stellprobe der beiden angeführten Fahrzeuge durchgeführt.

Dabei wurde von Frau Ebner erwähnt, daß sämtliche Lackabriebspuren an der vorderen hinteren Türe durch Polieren entfernt werden konnten. Ebenso war ihr das auch an der linken hinteren Türe möglich.

Es konnte am 12.02.1997 lediglich an der hinteren linken Türe ein weißer Lackabrieb mit ca. 0,5 cm2 Größe festgestellt werden.

Dieser befindet sich in einer Höhe von 75 cm - gemessen zur Fahrbahnebene. Bei der Stellprobe konnte jedoch hinsichtlich dieses Abriebes keine Korrespondenz mit dem Beschuldigtenfahrzeug festgestellt werden.

Ebenso konnten an der Zierleiste der linken Fahrertüre keinerlei Sachschäden festgestellt werden.

Die im Verfahrensakt angegebenen Beschädigungen der Fahrertüre durch zwei Kratzer und eine Delle konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Frau E gab dazu an, sie hätte diese zwei Kratzer (Lackabriebspuren) durch Polieren entfernen können. Zur Frage, wo die Lage der angegebenen Delle sei, konnte sie keine Angaben machen.

Bei der vorgenommenen Stellprobe wurde anhand der geöffneten Beifahrertüre des PKW der Frau E geprüft, ob eine Kontaktierung mit dieser an der linken Fahrertüre der Frau E stattgefunden haben könnte. Dabei wurde festgestellt, daß ein haarfeiner, ca. 5 mm langer, senkrecht nach unten verlaufender Kratzer sich mit der Kante der geöffneten Beifahrertüre deckte. Dieser feine Kratzer lag in einer Höhe von ca. 67 cm und konnte erst nach längerem intensiven Suchen bzw. Hinsehen festgestellt werden.

Es wird jedoch festgestellt, daß diese Art der Beschädigung bereits durch ein leichtes Anstoßen der Fahrzeugtüre entstehen kann. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß diese Beschädigung durch ein anderes Fahrzeug durch Öffnen der Türe entstehen hätte können.

Gutachtlich wird abschließend festgestellt, daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß am 12.10.1994 eine Kontaktierung des PKW mit dem PKW stattgefunden hat. Dies kann jedoch aus technischer Sicht aufgrund der durchgeführten Stellprobe nicht nachvollzogen werden, da die im Verfahrensakt angegebenen Beschädigungen, von denen eventuell eine Korrespondenz abgeleitet hätte werden können, zum Zeitpunkt der Stellprobe nicht feststellbar bzw. kaum erkennbar waren." Aufgrund des oben angeführten Gutachtens liegt kein für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlicher schlüssiger Beweis dafür, daß die Bw tatbildlich gehandelt hat, vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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