Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104022/2/Fra/Ka

Linz, 14.11.1996

VwSen-104022/2/Fra/Ka Linz, am 14. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.9.1996, Zl.VerkR96-7665-1995-Za/Pc, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird infolge Verfolgungsverjährung eingestellt; der Berufungswerber hat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen des § 4 Abs.1 lit.c und des § 4 Abs.5 StVO 1960 Strafen verhängt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die dem Bw angelasteten Übertretungen wurden laut Straferkenntnis am 11.3.1995 begangen.

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2) vorgenommen wurde.

Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen - mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen - sechs Monate.

Verfolgungshandlung ist gemäß § 32 Abs.2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Eine Verfolgungshandlung muß, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt (§ 31 Abs.1 VStG) a) von einer Behörde (welche das VStG anzuwenden hat, aber nicht zuständig sein muß), ausgehen, b) gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten (also nicht bloß zur Ermittlung des noch unbekannten Täters; anders zur Ausforschung des bekannten) gerichtet, c) innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein.

Dem vorgelegten Strafakt ist zu entnehmen, daß am 6.4.1995 die Bundespolizeidirektion Wels an die BH Linz-Land das Verfahren gemäß § 29a VStG übertragen hat. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat am 18.5.1995 an das Stadtamt Pasching den Akt mit der Bitte um Einvernahme des Beschuldigten übermittelt. Das Gemeindeamt Pasching hat mit Schreiben vom 1.12.1995 (somit bereits außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) den Akt mit dem Bemerken rückübermittelt, daß der Beschuldigte trotz mehrmaliger Ladung nicht zu diesem Amt erschienen ist.

Die Übertragung gemäß § 29a VStG ist keine Verfolgungshandlung (vgl. VwGH 27.9.1988, 88/08/0146).

Eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG stellt auch das Zurkenntnisbringen einer Anzeige, in der die Tat hinsichtlich aller, der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente eindeutig umschrieben ist, mit der Aufforderung zur Rechtfertigung dar. Dies ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfolgt, weshalb Verfolgungsverjährung eingetreten ist und deshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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