Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104023/5/Fra/Ka

Linz, 10.02.1997

VwSen-104023/5/Fra/Ka Linz, am 10. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des B, vertreten durch Rechtsanwalt B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.8.1996, VerkR96-25500-1994-Za/Pc, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 600 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) unter Punkt 1.) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er am 1.10.1994 um 22.28 Uhr im Gemeindegebiet von Pucking, Linzer A25, AbKm 03,074, in Richtung Wels, den PKW, Kz.: mit einer Fahrgeschwindigkeit von 191 km/h gelenkt und dadurch die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 61 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Die Strafbehörde ging laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses davon aus, daß der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch Insp. P, Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle , im Zuge des Verkehrsüberwachungsdienstes bei der Betriebsumkehre (Pucking), km 03,430, Fahrtrichtung Wels, mit dem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser, Bauart LTI 20.20 TS/KM, festgestellt wurde.

Aus der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 22.10.1994, GZ.P-651/94-Pa, ergibt sich folgendes: "Der Gendarmeriebeamte ist für die Verwendung des Laser-Meßgerätes umfassend mit der Funktion und den meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes, insbesondere mit der Möglichkeit von Fehlmessung vertraut. Insp. P bediente laut Anzeige das Meßgerät, als sich der Bw mit dem in Rede stehenden Fahrzeug mit augenscheinlich überhöhter Fahrgeschwindigkeit näherte. Das Meßgerät zeigte eine Fahrgeschwindigkeit von 197 km/h an. Nach Abzug der Eichfehlergrenze von 3 % (bei einem Meßwert über 100 km/h), ergibt sich somit eine verbleibende Fahrgeschwindigkeit von 191 km/h. Die einwandfreie Funktion des Laser-Meßgerätes wurde gemäß den Richtlinien (dh vor und während der Messung sowie nach jedem Wechsel des Aufstellungsortes) festgestellt durch a) Selbsttest beim Einschalten, b) einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung und c) durch Messung auf ein ruhiges Ziel, welches "Null" ergab.

Bei der ggst. Messung war einwandfrei erkennbar, daß das Meßergebnis vom Fahrzeug des beanstandeten Lenkers verursacht wurde, - da das Fahrzeug mit dem roten Visierpunkt anvisiert worden ist, - nur das Fahrzeug des Verdächtigen gemessen wurde und - nur das Fahrzeug des Verdächtigen am Überholstreifen war, sodaß eine Verwechslung auszuschließen war.

Der Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser war überprüft und geeicht.

Der Standort des Meßbeamten war bei km 03,430. Die Entfernung des verdächtigen Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Messung (in der Anfahrt gemessen) betrug 356 m, was eine Tatörtlichkeit von km 03,074 ergab.

Bei der durchgeführten Verkehrskontrolle beim Autobahnparkplatz Sinnersdorf, km 5,850, Fahrtrichtung Wels, Gemeindegebiet von Pucking, Bezirk Linz-Land, wurde der angeführte Geschwindigkeitswert dem Bw bekanntgegeben.

Dieser gab an, er sei mit seinem PKW in Richtung Deutschland unterwegs und er wolle wegen der Übertretungen die Strafe sofort begleichen." In der anschließenden Zeugeneinvernahme vom 31.8.1995 vor der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land verwies Insp. P im wesentlichen auf die oben wiedergegebene Anzeige. Er wies insbesondere auch darauf hin, daß aufgrund der durchgeführten Tests beim Meßgerät keine Mängel festgestellt wurden. Er legte auch den Eichschein betreffend das ggst.

Meßgerät vor. Aus diesem ergibt sich, daß dieser Verkehrsgeschwindigkeitsmesser am 24.6.1992 geeicht wurde und die gesetzliche Nacheichfrist am 31.12.1995 abläuft.

Insp. S (Anmerkung: der zweite Meldungsleger) führte in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vom 11.9.1995 ergänzend aus, daß der Bw die Übertretung eingestanden habe und die Strafe auch gleich bezahlen wollte. Aufgrund der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung von 61 km/h sei jedoch Anzeige erstattet worden. Im übrigen bestätigt er die Angaben seines Kollegen Insp. P vollinhaltlich.

Der O.ö. Verwaltungssenat geht aufgrund der oben wiedergegebenen Anzeige und der nachfolgenden Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten davon aus, daß das ggst. Meßgerät ordnungsgemäß bedient wurde, daß es tatsächlich die angeführten Werte angezeigt hat und daß der Bw die ihm im Anschluß anläßlich der Verkehrskontrolle vorgehaltene Übertretung zugestanden hat. Anhaltspunkte für eine unrichtige Lasermessung sind nicht hervorgekommen.

I.3.2. Die Erstbehörde hat bereits zutreffend auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der angeführten Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt und ebenso wie bei der Radarmessung auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist.

I.3.3. Der Bw behauptet, daß die angewandte Methode in Deutschland höchst umstritten sei. Der renommierte Sachverständige Wiedmann habe in einem Gutachten für die Firma Auto-Motor-Sport festgestellt, daß es bei der Anwendung der Laser-Geschwindigkeitsmessung zu Fehlmessungen komme. Vom Ingenieurbüro Dr. G sei festgestellt worden, daß die Abweichungen der Lasergeräte äußerst problematisch und fehlerträchtig seien. Der Einsatz ua des Gerätes LTI 20.20 sollte wegen der Intensitätsverteilung des Laserstrahles auf geringe Entfernungen beschränkt werden. Für die Messung im jetzigen Zustand müsse verlangt werden, daß ein Fahrzeug nur gemessen werden darf, wenn sich im Strahlungsbereich kein anderer Wagen befindet. Dieser Aspekt bedeute eine Reduzierung der Einsatzmöglichkeit auf den Stand einer Radarpistole.

Zu diesem Vorbringen ist festzustellen, daß lt. den Aussagen der Meldungsleger nur das Fahrzeug des Verdächtigen am Überholstreifen war. Eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug ist somit auszuschließen. Der Forderung des Ingenieurbüros Dr. Großer, daß ein Fahrzeug nur gemessen werden dürfe, wenn sich im Strahlungsbereich kein anderer Wagen befindet, ist somit gegenständlich entsprochen. Zu der vom Bw angesprochenen Diskussion verweist der O.ö.

Verwaltungssenat auf eine entsprechende Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) zu den angesprochenen Presseberichten in Deutschland. Darin wird ausgeführt, daß in einer RTL-Sendung vom ADAC abschließend berichtet wurde, daß man sich in einer mehrstündigen, sehr vehement verlaufenen Besprechung, an der neben den Gutachtern auch die Hersteller und die PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt Braunschweig und Berlin) teilgenommen haben, darauf geeinigt habe, daß bei Einhaltung der Verwendungsbestimmungen keine Fehlmessungen auftreten sollten. Der ADAC habe überdies nach dieser Besprechung in einer Mitteilung an seine Vertragsjuristen festgestellt, daß die Untersuchungen der Gutachten "für sich allein keine Basis für die generelle Beurteilung der Zielsicherheit von Laser-Handmeßgeräten darstellen", und daß "einem Einsatz von Laser-Handmeßgeräten keine Bedenken entgegenstehen, wenn der messende Polizeibeamte die Bedienungsanleitung strikt beachtet und die Meßwerte eindeutig einem bestimmten Fahrzeug zugeordnet werden können". Es ist inzwischen auch die einzelne Fehlmessung, die in Deutschland die Diskussion ausgelöst hat, eingehend untersucht worden. Diese Diskussion über eine etwaige Fehlerhaftigkeit von Geschwindigkeitsmessung mit Laser-VKGM ist durch eine einzige tatsächlich falsche Geschwindigkeitsmessung an einem LKW ausgelöst worden. Die Verhältnisse bei dieser Messung sind inzwischen in Deutschland mit demselben LKW genau und zweifelsfrei untersucht worden. Das Fahrgestell dieses LKW weist ein Stufenprofil auf, und wenn dieses - entgegen den Verwendungsbestimmungen mit einem Laserstrahl anvisiert wird - kann es in seltenen Fällen zu Fehlmessungen kommen.

Dazu müssen aber noch andere Bedingungen wie zB Entfernung und Geschwindigkeit in gewissen Grenzen gegeben sein. Es hat sich also um einen ausgesprochenen Einzelfall gehandelt, bei dem zufällig eine Reihe von Bedingungen ungünstig zusammengetroffen sind, was mit Sicherheit extrem selten eintritt. Dazu muß noch betont werden, daß solche Bedingungen bei Geschwindigkeitsmessungen am PKW gar nicht auftreten können.

Das allgemein gehaltene Vorbringen des Bw ist somit nicht geeignet, die Unrichtigkeit der ggst. Messung darzutun.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen, weil aufgrund der dargestellten Sachlage der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand zweifelsfrei erfüllt hat.

Schließlich ist auch die Höhe der von der Strafbehörde über den Bw verhängten Strafe, unter Zugrundelegung der geschätzten und vom Bw nicht widersprochenen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse im Hinblick auf die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht als gesetzwidrig anzusehen.

Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung ist nicht zu konstatieren. Die ohnehin nicht angefochtene Strafe widerspricht aufgrund des hohen Unrechts- und Schuldgehaltes der Übertretung bereits aus spezialpräventiven Gründen nicht gegen das Gesetz.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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