Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104027/2/Weg/Ri

Linz, 06.11.1996

VwSen-104027/2/Weg/Ri Linz, am 6. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des J K K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H V, vom 23.

September 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. September 1996, St , zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 31 Abs.2, § 44a Abs.1, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 in Anwendung des § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil dieser am 27. Mai 1995 um 22.00 Uhr in Linz, Kreuzung gasse - platz, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen L im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber wendet in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung unter anderem sinngemäß ein, daß die Tatumschreibung vor allem hinsichtlich des Tatortes nicht ausreichend sei.

3. Dem Berufungswerber wird vorgeworfen, auf der Kreuzung gasse-platz im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder einen PKW abgestellt zu haben. Weder im Straferkenntnis noch in einer innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs.2 VStG rechtzeitigen Verfolgungshandlung wurde dem Berufungswerber mit einer dem § 44a Z1 VStG entsprechenden Konkretisierung vorgeworfen, ob er nun in der gasse oder am platz innerhalb des 5 m Schnittpunktes das Kraftfahrzeug abgestellt hat.

Bei einem Lokalaugenschein wurde festgestellt, daß insgesamt vier Abstellpositionen in Frage kommen, nachdem die gasse in den nach links und rechts ausufernden platz einmündet.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten.

Nachdem - wie schon erwähnt - vier Abstellmöglichkeiten bestehen, bedarf es iSd § 44a Z1 VStG einer so präzisen Umschreibung des Abstellortes, die es dem Beschuldigten ermöglicht, sich auch auf den Tatort bezogen zu rechtfertigen. Diese Beschreibung ist weder im Straferkenntnis noch in einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung erfolgt.

Im Hinblick auf § 44a Z1 VStG im Zusammenhang mit § 31 Abs.2 VStG war - weil der Tatort nicht ausreichend konkretisiert wurde - spruchgemäß zu entscheiden. Auf die diesbezügliche Verwaltungsgerichtshofjudikatur (zB VwGH 15.6.1984, 83/02/0474 ua) wird verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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