Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104028/5/Bi/Fb

Linz, 11.11.1996

VwSen-104028/5/Bi/Fb Linz, am 11. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn E T, M, W, vom 23. September 1996 gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. September 1996, VerkR96-6918-1996-Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 200 S; im Rechtsmittelverfahren fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt, sowie einen Verfahrenskostenbeitrag von 400 S vorgeschrieben.

2. Der Rechtsmittelwerber hat dagegen fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber ersucht, die bei der Strafbemessung als erschwerend gewertete "Tatsache einer verwaltungsbehördlichen Vorstrafe" zu prüfen, denn er sei nicht vorbestraft.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, sowie Erhebungen bei der Wohnsitzbehörde und folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Dem Rechtsmittelwerber wird zur Last gelegt, am 10. März 1996 um 4.25 Uhr auf der A im Abschnitt A, in dem eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h gilt, mit einem PKW eine Geschwindigkeit von 153 km/h eingehalten zu haben. Aus dem Straferkenntnis ergibt sich weiters, daß er als Gallerist über ein Monatseinkommen von 8.000 S verfügt und für 1 Kind sorgepflichtig ist.

Bei der Bundespolizeidirektion Wien besteht insofern eine Verwaltungsvormerkung, als der Rechtsmittelwerber im Juni 1994 wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1a StVO rechtskräftig bestraft wurde.

Zu der seitens der Erstinstanz bei der Strafbemessung als erschwerend gewerteten "Tatsache der verwaltungsbehördlichen Vorstrafe" ist auszuführen, daß eine Übertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO für die in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung schon deshalb keinen straferschwerenden Um stand bilden kann, weil ein Verstoß gegen Halte- und Parkverbote schon begrifflich das Gegenteil einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist und deshalb nicht als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend anzusehen ist.

Schon aus diesem Grund war die verhängte Strafe herabzusetzen, wobei sich aus dem Verfahrensakt weiters ergibt, daß die Übertretung an einem Sonntag im März um 4.25 Uhr früh begangen wurde, demnach also zu einem Zeitpunkt, zu dem mit Sicherheit kein erhöhtes Verkehrsaufkommen geherrscht hat, sodaß der Unrechtsgehalt dieser Übertretung die Verhängung einer derart hohen Strafe nicht rechtfertigen kann. Die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers im Verwaltungsstrafverfahren, er sei aus Deutschland gekommen, wo es keine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Autobahnen gebe und habe diese Geschwindigkeitsbeschränkung schlicht übersehen, ist in diesem Zusammenhang durchaus glaubwürdig. Außerdem ist bei der Strafbemessung auch auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten Rücksicht zu nehmen - die von der Erstinstanz verhängte Strafe macht ein halbes Monatsgehalt des Rechtsmittelwerbers aus.

Aus all diesen Gründen erachtet der unabhängige Verwaltungssenat die nunmehr verhängte Strafe durchaus für angemessen und dem Unrechts- und Schuldgehalt entsprechend. Sie liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten. Es steht ihm außerdem frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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