Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104029/2/Ki/Shn

Linz, 29.10.1996

VwSen-104029/2/Ki/Shn Linz, am 29. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Alexander Z, vom 19. September 1996 gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 11. September 1996, VerkR96-22319-1995-Hu, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 11. September 1996, VerkR96-22319-1995-Hu, gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW, Kz. trotz schriftlicher Aufforderung der BH Linz-Land vom 2.2.1996, Zl. VerkR96-22319-1995-Hu, nicht binnen zwei Wochen, nämlich in der Zeit von 8.2.1996 bis 21.2.1996, der Behörde Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Fahrzeug am 21.11.1995 um 12.25 Uhr gelenkt hat, oder wer diese Auskunft erteilen kann. Er habe dadurch § 103 Abs.2 KFG 1967 verletzt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 300 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Gegen das Straferkenntnis erhob der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 19. September 1996 Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren wider den Beschuldigten einzustellen, sowie eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß die erstinstanzliche Behörde zwei Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wider den Beschuldigten erlassen habe.

Die Aufforderung vom 6.12.1995 sei dem Beschuldigten direkt zugestellt worden, obwohl er durch einen zustellungsbevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wurde. Auf diesen Fehler offenbar aufmerksam geworden, sei am 2.2.1996 eine zweite Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers erlassen worden.

Es sei abgesehen vom gegenständlichen Straferkenntnis nie ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfes, er hätte die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 2.2.1996 nicht beachtet, geführt worden. Da die Frist zur Lenkerbekanntgabe am 21.2.1996 beendet war, sei sohin am 21.8.1996 betreffend dieses Delikt Verfolgungsverjährung eingetreten.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt Beweis erhoben und nachstehenden verfahrensrelevanten Sachverhalt festgestellt:

Die BH Linz-Land hat mit Schreiben vom 6. Dezember 1995, VerkR96-22319-1995-Hu, den Bw gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug, Kennzeichen am 21.11.1995 um 12.25 Uhr, auf der Linzer Autobahn A25, Gemeindegebiet P, in Richtung Wels gelenkt hat. Nachdem der Bw auf dieses Schreiben offensichtlich nicht reagiert hat, wurde der gegenständliche Akt von der BH Linz-Land mit Schreiben vom 17. Jänner 1996 gemäß § 27 VStG unter Hinweis auf den Tatort der BPD Wien abgetreten. Die BPD Wien hat mit Schreiben vom 23. Jänner 1996 den Akt wiederum gemäß § 27 VStG zum Tatort der Übertretung nach dem ursprünglichen Delikt (§ 20 Abs.2 StVO) an die BH Linz-Land rückgemittelt und angeregt, das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Zulassungsbesitzer durchzuführen. Auf diesem Schreiben findet sich ein Aktenvermerk vom 1. Februar 1996.

Nach Prüfung des Akteninhaltes sei festgestellt worden, daß die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe nach § 103 Abs.2 KFG zwar an die Rechtsanwaltskanzlei adressiert worden, jedoch der RSb Brief direkt an den Beschuldigten ergangen sei. Es erfolge aus diesem Grund eine neuerliche Zustellung direkt an den Rechtsvertreter.

Mit Schreiben vom 2. Februar 1996, VerkR96-22319-1995-Hu, hat schließlich die BH Linz-Land ein weiteres Aufforderungsschreiben nunmehr zu Handen des Rechtsvertreters des Bw gesandt. Nachdem offensichtlich auch auf dieses Schreiben hin keine Reaktion erfolgte, wurde der gegenständliche Akt von der BH Linz-Land mit Schreiben vom 12. März 1996 wiederum gemäß § 27 VStG unter Hinweis auf den Tatort abgetreten.

Die BPD Wien (Bezirkspolizeikommissariat Margareten) hat am 18. März 1996 unter AZ S 49713-MG/96 Für. gegen den Bw eine Strafverfügung erlassen, weil er es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen unterlassen habe, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 6.12.1995, zugestellt am 11.12.1995, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 21.11.1995 um 12.25 Uhr in Geb. P Rtg. Wels auf der Linzer Autobahn gelenkt (verwendet) hat. Nachdem der Bw gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben hat, wurde gegen den Bw durch die BPD Wien (Bezirkspolizeikommissariat Margareten) am 13. Mai 1996 unter AZ S 49713-MG/96 Für. wegen dieses Deliktes ein Straferkenntnis erlassen. Dieses Straferkenntnis wurde mit Berufungsbescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19. Juni 1996, GZ: UVS-03/P/52/02462/96, wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde aufgehoben.

Der Verfahrensakt wurde daraufhin von der BPD Wien am 12.

Juli 1996 der BH Linz-Land gemäß § 27 VStG im Hinblick auf das UVS Erkenntnis abgetreten. Die BH Linz-Land reagierte auf diese Abtretung mit Schreiben vom 23. Juli 1996 dahingehend, daß sie den Akt an die BPD Wien rückübermittelte, da nach ihrer Ansicht das Verfahren aufgrund des vom unabhängigen Verwaltungssenat Wien ergangenen Berufungsbescheides abgeschlossen sei.

Mit Schreiben vom 12. August 1996, S 49713-MG/96, hat die BPD Wien den Verfahrensakt neuerlich gemäß § 27 VStG zur direkten Erledigung der BH Linz-Land abgetreten. Die BPD Wien vertritt die Auffassung, daß auch das Tätigwerden einer unzuständigen Behörde als Verfolgungshandlung gelte und noch keine Verjährung eingetreten sei.

Die BH Linz-Land hat in der Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der O.ö.

Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

Die Verjährungsfrist beträgt in Anwendung des § 31 Abs.2 leg.cit. ua bei Verwaltungsübertretungen nach dem KFG 1967 sechs Monate.

Verfolgungshandlung ist gemäß § 32 Abs.2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Wesentlich ist, daß sich eine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat.

In Ansehung des Deliktes nach § 103 Abs.2 KFG muß unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, es sich handelt, wobei etwa das Datum der Aufforderung genügt (vgl VwGH vom 8.11.1989, 89/02/0004). Wurden demnach, wie im vorliegenden Fall, zwei Aufforderung an den Beschuldigten gerichtet, so stellt das Datum der Aufforderung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dar.

Wie aus den Verfahrensunterlagen ersichtlich ist, wurde das Verfahren gegen den Bw ursprünglich ausschließlich wegen der Nichtbefolgung der Aufforderung vom 6. Dezember 1995 geführt. Hinsichtlich der zweiten Aufforderung vom 2.

Februar 1996 finden sich im vorliegenden Verfahrensakt keinerlei taugliche Verfolgungshandlungen, weder durch die BH Linz-Land noch durch die BPD Wien. Die Nichtbefolgung der zweiten Aufforderung wurde dem Bw sohin erstmals mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 11. September 1996 vorgeworfen, was bedeutet, daß innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungverjährungsfrist wegen des nunmehr verfahrensgegenständlichen Deliktes keine taugliche Verfolgungshandlung ergangen ist.

Der Bw ist daher mit seiner Argumentation im Recht, daß das nunmehrige Straferkenntnis unzulässig ist.

Aufgrund der dargelegten Umstände ist somit infolge eingetretener Verfolgungsverjährung die Strafverfolgung hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ausgeschlossen. Es war somit der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen (§ 45 Abs.1 Z3 AVG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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