Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104031/5/Bi/Fb

Linz, 09.12.1996

VwSen-104031/5/Bi/Fb Linz, am 9. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn K S, Y, A, vom 24. September 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.

September 1996, VerkR96-10858-1996-Hu, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches mit der Maßgabe bestätigt wird, daß der Spruch zu lauten hat: "Sie haben als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen , trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Juli 1996, VerkR96-10858-1996, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens am 12. Juli 1996, dh bis 26.

Juli 1996, dieser Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 10. Mai 1996 um 10.39 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann....". Die Geldstrafe wird jedoch auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 50 S; im Rechtsmittelverfahren fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 103 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er als das gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ des Zulassungsbesitzers des PKW, Kennzeichen , Firma K S, A, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.7.1996, VerkR96-10858-1996, nicht binnen zwei Wochen, nämlich in der Zeit von 13.7.1996 bis 26.7.1996, der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 10.5.1996 um 10.39 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 140 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber verweist darauf, daß er selbst die Übertretung nicht begangen, sondern sich nur zur Verfügung gestellt habe, weil er der Fahrzeugbesitzer und der Lenker nicht mehr feststellbar sei. Er wendet sich gegen die hohe Strafe und macht geltend, er beziehe kein Nettoeinkommen von 30.000 S monatlich, sondern lebe mit seiner Gattin im gemeinsamen Haushalt von deren Notstand von 7.500 S. Seine Firma sei seit 1992 defizitär. Aus dem beigelegten Steuerbescheid aus dem Jahr 1994 geht hervor, daß die Einkommensteuer für das Jahr 1992 mit 0 S festgesetzt wurde, wobei laut Auskunft des Rechtsmittelwerbers keine neueren Steuerbescheide vorhanden sind.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß der PKW am 10. Mai 1996 um 10.39 Uhr auf der A in A in Richtung S mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h anstelle der erlaubten 100 km/h gemessen wurde. Zulassungsbesitzer ist laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten die juristische Person K S. Der Rechtsmittelwerber hat auf die Lenkeranfrage der Erstinstanz mit Schreiben vom 15. Juli 1996 geantwortet, das Fahrzeug sei ein Firmenfahrzeug, der Fahrer sei nicht mehr feststellbar und er sei verantwortlich. Gegen die daraufhin ergangene Strafverfügung wegen Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 hat er sich ebenso wie in der Berufung mit der Begründung gewandt, er habe sich als Verantwortlicher zur Verfügung gestellt und die Lenkerauskunft innerhalb von zwei Wochen erteilt. Er verstehe daher nicht, warum ihm eine Strafe auferlegt worden sei.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes KFZ gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer ... zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die diese Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen ab Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Fest steht, daß der genannte PKW als Firmenfahrzeug des Einzelunternehmens K S, B in Amstetten, zugelassen ist, und der Rechtsmittelwerber das Ersuchen der Erstinstanz um Lenkerauskunft innerhalb der gesetzten Frist dahingehend beantwortet hat, er könne den Lenker nicht mehr angeben, sei aber selbst verantwortlich.

Die Erklärung einer Partei, sie könne nicht mehr angeben, wer den PKW zur Tatzeit gelenkt habe, weil diesen Wagen verschiedene Angestellte benützen, hat auch den relevanten Inhalt, daß die Partei mangels Aufzeichnungen keine Auskunft darüber erteilen kann, wem sie das mehreren Personen zur Benützung zur Verfügung stehende Fahrzeug konkret zu der in der Anfrage angegebenen Zeit zum Lenken überlassen hat. Mit dieser Erklärung bringt die Partei ferner unmißverständlich zum Ausdruck, daß sie die ihr auferlegte Verpflichtung nicht erfüllen kann und sie ist damit dem Auskunftsverlangen der Behörde zwar formell nachgekommen, jedoch entsprach die erteilte Auskunft inhaltlich nicht dem § 103 Abs.2. Damit ist der Tatbestand des Abs.2 als erfüllt anzusehen (vgl VwGH vom 17. März 1982, 81/03/0021).

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet das, daß der Rechtsmittelwerber, der ja tatsächlich keinen Lenker für den angefragten Zeitpunkt anführen konnte, dem Auskunftsersuchen der Erstinstanz insofern formell nachgekommen ist, als er das Schreiben beantwortet hat, er hat jedoch inhaltlich die gewünschte Auskunft nicht erteilt. Daß er für das Firmenfahrzeug "verantwortlich" ist, geht aber schon aus der Zulassung hervor und stellt keine Lenkerauskunft iSd § 103 Abs.2 KFG dar.

Zweck dieser Bestimmung ist es nämlich, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker des KFZ jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann (vgl VwGH vom 18. November 1992, 91/03/0294, ua). Dieser Lenker war aus der Antwort des Rechtsmittelwerbers nicht zu entnehmen.

Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist die Firma eines Einzelkaufmannes keine juristische Person. Nicht die Firma ist Träger von Rechten und Pflichten, sondern die dahinterstehende Rechtspersönlichkeit, nämlich der Einzelkaufmann. Dieser ist daher auch unmittelbar strafrechtlich verantwortlich und nicht erst unter Heranziehung des § 9 VStG (vgl Erk v 27. Juni 1990, 89/03/0297). Aus diesem Grund war die Spruchabänderung vorzunehmen.

Zur Strafbemessung:

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ein Monatseinkommen von ca 30.000 S netto angenommen und ist davon ausgegangen, daß der Rechtsmittelwerber ein Einfamilienhaus besitzt und keine Sorgepflichten hat.

Von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Anlaß für Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner finanziellen Darstellungen, sodaß die verhängte Geldstrafe schon aus diesem Grund herabzusetzen war. Die Erstinstanz hat zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd und erschwerend keinen Umstand gewertet. Der unabhängige Verwaltungssenat vermag im Vorbringen des Rechtsmittelwerbers weder ein Geständnis hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung noch hinsichtlich der Nichterteilung der Lenkerauskunft zu erkennen, sodaß hier kein strafmildernder Umstand gegeben ist. Allerdings ist ihm zumindest ein "guter Wille" zugute zuhalten, sodaß mit einer wesentlichen Herabsetzung der verhängten Strafe, die sich im übrigen keinesfalls am für die Lenkeranfrage ausschlaggebenden Delikt zu orientieren hat, vorzugehen war.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem Unrechtsund Schuldgehalt der Übertretung, als auch ist sie den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen. Es steht ihm frei, mit der Erstinstanz einen Strafaufschub bzw Ratenzahlung zu vereinbaren.

Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (dieser reicht bis zu 30.000 S Geld- bzw bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum