Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104033/2/Weg/Ri

Linz, 03.03.1997

VwSen-104033/2/Weg/Ri Linz, am 3. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des K K vom 3. Oktober 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems vom 23. September 1996, VerkR, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z2, § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 87 Abs.1 iVm § 99 Abs.4 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser am 18. Februar 1996 um ca. 15.30 Uhr auf der Hstraße (Mautstraße) von den H in H verbotenerweise Wintersport auf der Straße im Ortsgebiet ausgeübt hat, da er die Mautstraße mit einer Rodel befahren habe.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde nahm den im Straferkenntnis zum Vorwurf erhobenen Sachverhalt auf Grund des durchgeführten ordentlichen Verfahrens als erwiesen an.

3. Der Berufungswerber wendet dagegen sinngemäß ein, daß er zu Fuß die Hstraße hinuntergelaufen und nicht mit der Rodel gefahren sei. Er habe sich im Zeitpunkt des Ansichtigwerdens durch Herrn H auf der Rodel sitzend lediglich ausgeruht.

4. Folgender Sachverhalt ist unter Berücksichtigung des § 87 Abs.1 StVO 1960 entscheidungsrelevant:

Der Berufungswerber ist mit der Rodel zumindest auf einem Teilstück der Hstraße talwärts gefahren. Nach § 87 Abs.1 StVO 1960 ist die Ausübung des Wintersports (zB Rodeln) auf Straßen im Ortsgebiet, auf Bundes-, Landes- und Vorrangstraßen verboten.

Die in Rede stehende Hstraße ist weder eine Bundesstraße noch eine Landesstraße oder Vorrangstraße. Ob es eine Straße im Ortsgebiet ist, bleibt strittig. Formal gesehen kann von einer Straße im Ortsgebiet allerdings deshalb ausgegangen werden, weil das Ortsgebiet von H, aus H kommend in Richtung H durch das Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs.1 Z17b (Ortsende) StVO 1960 nicht beendet wird. Umgekehrt findet sich am anderen Ende dieser Mautstraße (aus welchem Grund auch immer) kein Hinweiszeichen darauf, daß hier etwa das Ortsgebiet begänne. Der Berufungswerber kam nun mit seiner Rodel von den H B, wo eben auf den Umstand, des Ortsgebietes nicht hingewiesen ist. Er konnte sohin, selbst wenn er als deutscher Staatsbürger gewußt hätte, daß in Österreich auf Straßen im Ortsgebiet der Wintersport verboten ist, nicht erkennen, daß er sich auf einer Straße im Ortsgebiet befindet. Der auf den H B angebrachte Hinweis des Rodelverbotes hat lediglich privatrechtlichen Charakter und kann eine Bestrafung nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung nicht bewirken.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Die Unkenntnis darüber, daß auf Straßen im Ortsgebiet das Rodeln verboten ist, ist unverschuldet, weil eben für den Beschuldigten das Ortsgebiet nicht erkennbar war. Umgekehrt konnte der Beschuldigte das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht ohne weiteres einsehen.

Es war daher in Befolgung des § 45 Abs.1 Z2 VStG spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Akt Dr. Wegschaider

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