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VwSen-104036/3/Gu/Mm

Linz, 18.10.1996

VwSen-104036/3/Gu/Mm Linz, am 18. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des H. L., H.straße 16, - Z., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K. vom 19.9.1996, Zl. VerkR10-66-44-1996, wegen Übertretung des Tiertransportgesetzes - Straße (TGSt) zu Recht:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat zu lauten:

"Herr H. L. hat am 28.5.1996 um 11.00 Uhr das Tiertransportfahrzeug, Kennzeichen HL, auf der B 138 bei Straßenkilometer 15,1 im G., Gemeindegebiet R., gelenkt, wobei er mit diesem LKW 115 Schweine transportiert und als Zulassungsbesitzer dieses Transportfahrzeuges nicht Sorge getragen hat, daß während des gesamten Transportes ein Betreuer zur Verfügung stand, der die fachliche Befähigung für die Betreuung der transportierten Tiere besaß.

Er hat dadurch gegen die Pflicht des § 7 Abs.1 TGSt verstoßen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs.2, Z 1, letzter Satzteil TGSt, begangen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über ihn in Anwendung des § 16 Abs.2, Auslaufsatz TGSt, eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche verhängt.

Gemäß § 64 VStG hat der Beschuldigte als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Betrag von S 500,-- zu leisten." Ein Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren entfällt (§ 65 VStG).

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft K. hat am 19.9.1996 zu Zl.

VerkR10-66-44-1996 gegen den Beschuldigten ein Straferkenntnis erlassen dessen Spruch lautet:

Sie haben am 28.5.1996 um 11.00 Uhr das Tiertransportfahrzeug Kennzeichen HL auf der B 138 bei StrKm. 15,1 im G., G. R., gelenkt, wobei Sie mit diesem LKW 115 Schweine transportierten, und als Betreuer iSd § 7 (1) TGSt die Bestätigung über das Vorliegen der fachlichen Befähigung zur Betreuung von Tieren (in diesem Fall Schweine) während des Transportes nicht mitführten und den zuständigen Organen auf Verlangen nicht vorweisen und aushändigen konnten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 7 Abs.1 und § 7 Abs.4 jeweils i.V.m. § 16 Abs.3 Zi.3 Tiertransportgesetz-Straße (TGSt).

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Eine Geldstrafe von S 10.000,--, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen gemäß § 16/1 Z.3 TGSt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 1.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich S 200,-- angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher S 11.000,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG).

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß eine unrichtige Strafnorm zur Anwendung gebracht worden sei.

Er bestreitet den Sachverhalt im Grunde genommen nicht, sondern ist der Meinung, daß bei rechtsrichtiger Würdigung der Tat ein anderer - nämlich ein niedrigerer - Strafrahmen hätte angewendet werden müssen.

Aus diesem Grunde beantragt er die Herabsetzung der Strafe, zumal er sich nur einer Tat im Sinne des § 16 Abs.1 Z 2 des TGSt schuldig erachtet.

Nachdem nur die rechtliche Würdigung und die Strafbemessung bekämpft wird und im übrigen der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt ist, konnte die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Dem zufolge steht fest, daß der Beschuldigte am 28.5.1996 um 11.00 Uhr auf der B 138 bei Straßenkilometer 15,1 im Ortsteil G., R., von einer Amtsabordnung der Bezirkshauptmannschaft K. kontrolliert wurde, als er ein Tiertransportfahrzeug, und zwar einen LKW mit dem polizeilichen Kennzeichen, HL, lenkte, wobei er als Ladung 115 Schweine mitführte und weder er eine Bestätigung für die Eignung als Betreuer besaß und demgemäß auch nicht mitführte und daher auch nicht vorweisen konnte und auch keine andere Person zur Verfügung stand, die die fachliche Befähigung für die Betreuung der transportierten Tiere besaß.

Der Beschuldigte war auch der Zulassungsbesitzer des Transportfahrzeuges und der Verfügungsberechtigte über die 115 Schweine.

Bei diesem Sachverhalt war rechtlich zu bedenken:

Gemäß § 7 Abs.1 des Tiertransportgesetzes-Straße, BGBl.Nr.411/1994, hat der Zulassungsbesitzer des Transportfahrzeuges dafür Sorge zu tragen, daß während des gesamten Transportes eine Person zur Verfügung steht, die die fachliche Befähigung für die Betreuung der transportierten Tiere besitzt (Betreuer).

Gemäß § 7 Abs.3 leg.cit. hat die Behörde bei Nachweis entsprechender Kenntnisse auf Antrag eine Bestätigung über das Vorliegen der fachlichen Befähigung zur Betreuung von Tieren auszustellen.

Gemäß § 7 Abs.4 leg.cit. ist die Bestätigung gemäß Abs.3 während des Transportes mitzuführen und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen und auszuhändigen.

Gemäß § 16 Abs.1 Z 2 TGSt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 5.000,-- zu bestrafen, wer als Betreuer im Sinn des § 7 Abs.1 keine Bestätigung gemäß § 7 Abs.3 während des Transportes mitführt oder dem § 9 zweiter Satz zuwiderhandelt.

Gemäß § 16 Abs.2 Z 1 TGSt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 3.000,-- bis S 10.000,-zu bestrafen, wer als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, Tiere in Transportfahrzeugen oder Behältnissen befördert, die nicht dem § 6 Abs.1, 2 und 4 oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, oder dem § 7 Abs.1 zuwiderhandelt, oder .....

Gemäß § 16 Abs.3 Z 3 TGSt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 50.000,-zu bestrafen, wer als Betreuer im Sinn des § 7 Abs.1 dem § 7 Abs.4 zuwiderhandelt.

Nachdem in den verschiedenen Strafbestimmungen mit unterschiedlichen Strafrahmen § 7 Abs.1 TGSt zitiert wurde, war daher zu prüfen, unter welche Strafnorm das Verhalten des Beschuldigten zu subsumieren ist.

Fest steht, daß der Beschuldigte zum Kontrollzeitpunkt keinen Betreuer mit der entsprechenden Befugnis zur Verfügung hatte, noch selbst eine förmliche Bestätigung über die fachliche Befähigung zur Betreuung von Tieren besaß und daher auch nicht mitführen konnte, sondern dieses Schriftstück (Bestätigung) erst nach der Beanstandung am selben Tage von der Bezirkshauptmannschaft H. erhielt.

Aufgrund der grammatikalischen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang kann als Betreuer im Sinn des § 7 Abs.1 TGSt nur jener angesehen werden, welcher eine förmliche Bestätigung über das Vorliegen der fachlichen Befähigung bestitzt.

Auch § 7 Abs.4 TGSt nimmt durch die ausdrückliche Formulierung "die Bestätigung gemäß Abs.3 ist" auf ein bestehendes, förmliches Dokument, welches das Vorliegen der fachlichen Befähigung bescheinigt, Bezug.

Nachdem nur eine solche Person als Betreuer im Sinn des Gesetzes angesprochen werden kann, läßt die Formulierung des § 16 Abs.3 Z 3 nach Auffassung des O.ö. Verwaltungssenates nur den Sinn zu, daß unter Strafe gestellt ist, daß ein ansonsten anerkannter Betreuer das vorhandene Dokument zu Hause vergessen, verlegt oder sonstwie nicht griffbereit hat oder nicht mitführt, und den zuständigen Organen auf deren Verlangen nicht vorweist und aushändigt oder dieses Dokument absichtlich nicht herausgibt. Die Frage der Bedeutung der im Gesetzestext gebrauchten Worte "und" - ob diese zur Erfüllung des Tatbildes eine erforderliche kumulative Bedeutung haben - andernfalls, ob sie die Bedeutung von "oder" besitzen und daher in der Nichterfüllung des § 7 Abs.4, drei gesonderte Tatbestände enthalten sind, mag außer Betracht bleiben, weil diese Untersuchung unter Betrachtung des vorliegenden Sachverhaltes zur Klärung der anknüpfenden Rechtsfrage nicht erforderlich ist.

Der Rechtsmittelwerber war kein Betreuer im Sinne des Gesetzes, weil er keine förmliche Bestätigung besaß, noch hatte er keine Person zur Verfügung (mit), welche über eine solche förmliche Bestätigung der Betreuereigenschaft verfügte.

Somit kam für die Subsumtion auch § 16 Abs.1 Z 2 TGSt nicht in Betracht.

Dadurch verblieb aber nur die Subsumtion unter § 16 Abs.2 Z 1 TGSt, indem der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen hat, daß während des gesamten Transportes eine Person (diese hätte auch er selbst sein können) zur Verfügung stand, die die förmliche fachliche Eignung für die Betreuung der transportierten Tiere besaß.

Ein besonderes Gewicht der objektiven Tatsache leuchtet weder aus der Anzeige hervor, noch ergibt sich ein solches aus den anschließenden erstinstanzlichen Verfahrensschritten.

Allerdings war die Fahrlässigkeit nicht als ganz gering einzustufen, weil es sich bei dem vom Beschuldigten ausgeübten Gewerbe der Fleischer sowie des Vieh- und Fleischgroßhandels in Hinblick auf das Tiertransportgesetz-Straße um eine Berufsvorschrift handelt, die im täglichen Gebrauch gängig hätte sein müssen. Aus diesem Grunde konnte auch nicht von der Mindeststrafe Gebrauch gemacht werden.

Unter Berücksichtigung der Sorgepflicht für zwei Kinder und angesichts der Ehefrau, welche sich in Karenz befindet, sowie den im Lohnsteuerbescheid über das Jahr 1995 ausgewiesenen Verlust von S 165.000,-- und dem nicht unmit telbar verwertbaren Vierteleigentum an der Liegenschaft EZ .., KG Z., bewertet laut Feststellungsbescheid des Finanzamtes H. mit S 107.500,--, kam der O.ö.

Verwaltungssenat zur Überzeugung, daß eine Geldstrafe von S 5.000,-- sämtlichen Strafzwecken, insbesonders der Spezialprävention entspricht und angemessen ist.

Nachdem die Verfolgungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen war, konnte mit der Neufassung des Spruches vorgegangen werden, zumal der Lebenssachverhalt ohnedies unstrittig war.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G u s c h l b a u e r

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