Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104037/2/Bi/Fb

Linz, 13.03.1997

VwSen-104037/2/Bi/Fb Linz, am 13. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn E S, A, L, vom 23. September 1996 gegen die Punkte 1), 2) und 3) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. September 1996, III/VU/S/6312/95 H, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis im Punkt 2) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

Hinsichtlich der Punkte 1) und 3) wird die Berufung vollinhaltlich abgewiesen.

II. Hinsichtlich Punkt 2) entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Der Rechtsmittelwerber hat in den Punkten 1) und 3) zusätzlich zum erstinstanzlichen Verfahrenskostenersatz Beträge von 1) 200 S und 3) 600 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 und 19 VStG, §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a, 18 Abs.1 iVm 99 Abs.3a und 16 Abs.1a iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten unter anderem wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960, 2) §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 und 3) §§ 16 Abs.1a iVm 99 Abs.3a StVO 1960, Geldstrafen von 1) 1.000 S, 2) 1.000 S und 3) 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 1 Tag, 2) 1 Tag und 3) 3 Tagen verhängt, weil er am 14. Oktober 1995 gegen 15.45 Uhr auf der B von T-Zentrum kommend geradeaus in Richtung H den PKW gelenkt und 1) bei Strkm die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten habe, 2) bei Strkm als Lenker dieses Kraftfahrzeuges beim Fahren hinter einem Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten habe, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre und 3) bei Strkm ein Fahrzeug überholt habe, obwohl andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden konnten.

Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenersatz von 500 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in den einzelnen Punkten des Straferkenntnisses jeweils keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, eine Geschwindigkeitsüberschreitung bestreite er, da er in einer Fahrzeugkolonne mit Hochzeitsgästen, zu denen er gehört habe, gefahren sei, sodaß es keinen Grund für ihn gegeben habe, andere Hochzeitsgäste zu überholen. Er sei der erste in der Hochzeitskolonne gewesen, die mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gefahren sei, und er habe keine Fahrzeuge aus der Kolonne überholt. Er habe auch den erforderlichen Sicherheitsabstand zum braunen Mazda vor ihm eingehalten, dieser habe aber plötzlich abgebremst, obwohl kein Hindernis dagewesen sei, weshalb sich der Abstand verkürzt habe. Als dieses Fahrzeug nur mehr mit 20 km/h gefahren sei, habe er es überholt, aber keinesfalls den Gegenverkehr gefährdet. Die Gefährdung des Gegenverkehrs sei vielmehr durch ein anderes aus der Fahrzeugkolonne überholendes Fahrzeug verursacht worden, das hinter ihm gegen die Leitschiene gestoßen sei. Genau durch dieses Fahrzeug sei ein entgegenkommender PKW zum Abbremsen gezwungen worden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß der Lenker des PKW Mazda 626, , der Zeuge B H im Zuge von Erhebungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall am 14. Oktober 1995 um 15.45 Uhr auf der B im Bereich der T in H dem Meldungsleger GI F gegenüber angab, er habe seinen PKW auf der K aus Richtung T Kreuzung kommend in Richtung H gelenkt und habe unmittelbar nach der Kreuzung mit der Fabrikstraße beobachtet, wie der Lenker des PKW in besonders rücksichtsloser Weise die hinter ihm fahrende Kolonne überholt habe und anschließend knapp auf seinen PKW hinten aufgefahren sei. Der Lenker habe dabei die Lichthupe betätigt, sodaß er sich gezwungen gesehen habe, um einen Unfall zu verhindern, sein Fahrzeug an den rechten Rand zu lenken und die Geschwindigkeit zu vermindern. Dies dürfte dieser Lenker offenbar falsch verstanden haben, weil er ihn mit seinem Fahrzeug überholt habe, wobei er unmittelbar vor ihm auf der Brücke vor der T abgebremst habe. Er habe daraufhin ebenso wie die hinter ihm nachkommenden Fahrzeuge die Geschwindigkeit bis zum Stillstand verringern müssen.

Plötzlich sei ein Lenker aus der hinter ihm befindlichen Kolonne schleudernd ausgebrochen, habe die linke Leitplanke geschleift und sei bis zum nördlichen Brückenkopf der T geschlittert. Der Lenker des PKW habe sein Fahrzeug nun zum rechten Fahrbahnrand gelenkt. Nachdem er ebenfalls seinen PKW abgestellt hatte, habe ihm dieser Lenker in aufbrausender Art mit dem Umbringen gedroht, wenn er sich in die Sache einmische.

Aus der Anzeige geht ebenfalls hervor, daß der Lenker des PKW , der Zeuge P E, in der Kolonne Richtung H fahrend gesehen habe, daß der PKW vor ihm in gleicher Richtung gefahren sei und kurz vor der alten T einen PKW überholt hatte. Anschließend sei dieser zwischen der alten und der neuen T stehengeblieben. Auf der alten T habe eine entgegenkommende Fahrzeuglenkerin, um einen Zusammenstoß mit diesem überholenden Fahrzeug zu verhindern, ihr Fahrzeug abbremsen müssen.

Der Rechtsmittelwerber hat im Rahmen der Unfallerhebungen ausgesagt, daß er als Lenker des PKW auf der K-Bundesstraße von T Richtung H gefahren sei, wobei er etwa auf Höhe des rechtsseitig befindlichen KFZ-Händlers einen PKW überholt habe und anschließend hinter einem roten PKW angekommen sei, den er infolge Gegenverkehr zunächst nicht überholen habe können, obwohl das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von weniger als 50 km/h gefahren sei. Seiner Erinnerung nach habe dieser Fahrzeuglenker den PKW ohne ersichtlichen Grund abgebremst. Ihm sei es gelungen, diesen auf Höhe der Zufahrt zur GOGO-Bar zu überholen, wobei dieser aber beschleunigt habe. Dadurch habe eine entgegenkommende Fahrzeuglenkerin ihr Fahrzeug abbremsen müssen. Eine unmittelbare Gefahr habe er aber nicht gesehen. Nach Abschluß des Überholmanövers habe er sein Fahrzeug ebenfalls abgebremst, die Reifen hätten aber gequietscht, weil sie neu seien. Er habe dies deshalb getan, weil er sich über den Fahrzeuglenker geärgert habe. Er sei anschließend mit seinem Fahrzeug weitergerollt und habe hinter ihm ein Krachen gehört und im Seitenspiegel gesehen, daß ein nachkommender PKW, dessen Lenker zu einem Überholmanöver angesetzt gehabt habe, unmittelbar nach der Brücke linksseitig in die Leitschiene gefahren sei.

Der Zeuge H hat am 4. Juni vor der Erstinstanz angegeben, sein Fahrzeug sei das erste einer Kolonne gewesen, da er bei der geregelten Kreuzung in T als erster weggefahren sei. Auf der Fahrt zur Tankstelle habe er im Rückspiegel gesehen, daß ein weißer Kadett () einige Fahrzeuge aus der Kolonne hinter ihm überholt habe, wobei er selbst die erlaubte Höchstgeschwindigkeit gefahren sei und der Kadett unmittelbar hinter ihm eingeordnet wurde. Der Lenker sei so knapp auf sein Fahrzeug aufgefahren, daß er im Rückspiegel gerade noch die Scheinwerfer gesehen habe, und habe dabei mehrmals ohne ersichtlichen Grund die Lichthupe betätigt.

Schließlich habe ihn der weiße Kadett überholt, obwohl Gegenverkehr vorhanden gewesen sei, und dieser sei während des Überholvorgangs zum Abbremsen und Ablenken gezwungen worden. Der Kadett sei dann vor seinem Fahrzeug eingeordnet worden, wobei der Lenker das Fahrzeug abgebremst und auch ihn dadurch zum Abbremsen gezwungen habe. In diesem Moment habe er bemerkt, daß einige Fahrzeuglängen hinter ihm ein PKW aus der Kolonne ausgebrochen sei und mit dem am linken Fahrbahnrand befindlichen Geländer der Brücke kollidiert sei. Der Lenker des Kadett sei ausgestiegen und sichtlich aufgebracht gewesen, wobei im Zuge des Streitgesprächs die angeführte Drohung gefallen sei.

Aus dem Akt geht auch hervor, daß der Rechtsmittelwerber mehrmals zur Erstinstanz geladen wurde, jedoch keiner dieser Ladungen Folge geleistet hat.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Zum Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Der Sicherheitsabstand muß mindestens dem Reaktionsweg entsprechen, dh bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h sind jedenfalls 25 m Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren einzuhalten.

Im gegenständlichen Fall hat der Zeuge H im Rahmen der Unfallerhebungen lediglich angegeben, der Rechtsmittelwerber sei sehr knapp auf seinen PKW aufgefahren und habe einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten. Eine genauere Konkretisierung erfolgte innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, die mit der Übertretung am 14.

Oktober 1995 zu laufen begann und demnach am 14. April 1996 endete, nicht. Erst in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 6. Juni 1996 hat der Zeuge diesen zu geringen Sicherheitsabstand so definiert, daß er gerade noch die Scheinwerfer des BeschuldigtenPKW im Rückspiegel gesehen habe. Diese Umschreibung würde im Hinblick auf die erforderliche Spruchkonkretisierung ausreichen, jedoch erfolgte sie nach Ablauf der Sechsmonatsfrist, weshalb eine iSd § 44a Z1 VStG erforderliche Ergänzung des Spruchs nicht mehr möglich war. Da sohin Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, war im Punkt 2) mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen.

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges ... im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

Aus der Anzeige geht hervor, daß das Ortsgebiet Traun bei km 11,865 der B139 endet. Der im Tatvorwurf beinhaltete km 11,8 liegt daher innerhalb des Ortsgebietes Traun, weshalb von einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auszugehen ist.

Die Zeugen H und E haben bestätigt, daß der Rechtsmittelwerber im Bereich des Ortsgebietes T Fahrzeuge innerhalb einer Kolonne überholt hat, wobei der Zeuge H davon ausgegangen ist, daß er selbst eine Geschwindigkeit von 50 km/h eingehalten hat. Der Rechtsmittelwerber hat im Rahmen der Unfallerhebungen das Überholmanöver grundsätzlich nicht bestritten, hat aber ausgeführt, der Zeuge H sei weniger als 50 km/h gefahren.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat sind die nunmehrigen Berufungsangaben, der Rechtsmittelwerber habe keinen Grund gehabt, Fahrzeuge aus der Hochzeitskolonne zu überholen, unschlüssig, weil diese Behauptung auch ein Überholen anderer Fahrzeuge nicht ausschließt und auch nie behauptet wurde, daß zB der Zeuge E zu den Hochzeitsgästen gehört hätte. Der Rechtsmittelwerber hat aber in der Berufung bestätigt, daß die Fahrzeugkolonne mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren sei, was den Schluß zuläßt, daß auch das erste Fahrzeug der Kolonne, nämlich der Zeuge H, mit dieser Geschwindigkeit unterwegs gewesen sein muß, weil die hinter ihm befindlichen Fahrzeuge nicht schneller sein können als das erste Kolonnenfahrzeug. Die Behauptung des Rechtsmittelwerbers anläßlich der Unfallerhebungen, der Zeuge H sei wesentlich langsamer als 50 km/h gefahren, kann daher nicht richtig sein. Geht man davon aus, daß der Rechtsmittelwerber im Ortsgebiet Fahrzeuge innerhalb einer mit 50 km/h fahrenden Kolonne überholt hat, so läßt dies zweifellos den Schluß zu, daß er eine höhere Geschwindigkeit im Zuge dieses Überholmanövers eingehalten haben muß, als die Fahrzeuge in der Kolonne, nämlich zumindest im Ausmaß des beim Überholen erforderlichen Geschwindigkeitsunterschiedes von 20 km/h, demnach 70 km/h.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht kein Anlaß, am Wahrheitsgehalt der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen H zu zweifeln, während die Überhol-Logik des Rechtsmittelwerbers hinsichtlich Hochzeitszug und Kolonne nicht nachvollziehbar ist. Es war daher davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zu Punkt 3) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 16 Abs.1a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten.

Aufgrund übereinstimmender Angaben des Rechtsmittelwerbers und des Zeugen H ist ersichtlich, daß der Zeuge H - laut eigenen Angaben aufgrund des wesentlich zu geringen Sicherheitsabstandes und der Lichthupensignale des nachfolgenden Rechtsmittelwerbers - die Geschwindigkeit seines PKW verlangsamte, worauf der Rechtsmittelwerber etwa auf Höhe von km der B zum Überholen ansetzte, obwohl sich zu diesem Zeitpunkt im Gegenverkehr ein PKW näherte, dessen Lenkerin ihr Fahrzeug zur Vermeidung eines Zusammenstoßes stark abbremsen mußte. Dies wurde sowohl vom Zeugen H als auch vom Zeugen E bestätigt. Nicht bestätigt wurde vom Zeugen E jedoch, daß der Zeuge H seinen PKW plötzlich im Zuge des Überholmanövers durch den Rechtsmittelwerber beschleunigt hätte. In seinen Berufungsausführungen hat der Rechtsmittelwerber diese Version auch nicht aufrechterhalten, sondern ausgeführt, die Gefährdung des Gegenverkehrs sei durch ein innerhalb der Kolonne hinter ihm überholendes Fahrzeug verursacht worden.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates mußte zum Zeitpunkt des Beginns des Überholmanövers für den Rechtsmittelwerber sehr wohl das im Gegenverkehr herankommende Fahrzeug erkennbar sein, was diesen sofort zum Abbruch seines Vorhabens bewegen hätte müssen. Wenn der Rechtsmittelwerber aber nicht einmal in der Lage war, eine eventuelle Gefährdung des Gegenverkehrs zu erkennen - eine Gefährdung kann nicht in erster Linie wegen des aus der Kolonne ausbrechenden PKW vorgelegen haben, weil dieser in der zeitlichen Abfolge erst nach dem Wiedereinordnen und Abbremsen des Rechtsmittelwerbers vor dem PKW H aus der Kolonne ausbrach, vermutlich weil er nicht mehr in der Lage war, seinen PKW gefahrlos zum Stillstand zu bringen und sich deshalb zum "Linksausweichen" entschlossen hat, was schließlich zur Kollision mit dem Brückengeländer führte so spricht dies nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates eher dafür, daß der Rechtsmittelwerber bei seinem Überholmanöver äußerst sorglos und keineswegs vorausschauend gehandelt hat. Auch wenn er sich tatsächlich über den Zeugen H geärgert haben sollte - der Grund dafür ist nicht einsehbar - so darf dies wohl bei einem am Straßenverkehr teilnehmenden Inhaber einer Lenkerberechtigung, von dem ein gewisses Maß an Selbstbeherrschung erwartet werden muß, nicht dazu führen, daß dieser unüberlegte Überhol manöver beginnt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer völlig unmotiviert in Gefahr bringt.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat steht zweifelsfrei fest, daß der Rechtsmittelwerber durch sein Überholmanöver sowohl die Kolonnenfahrzeuge als auch den PKW im Gegenverkehr tatsächlich behindert und gefährdet hat. Der vorgeworfene Tatbestand ist aber schon bei der bloßen Möglichkeit der Behinderung und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer als erfüllt anzusehen, sodaß der Rechtsmittelwerber zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 10.000 S Geldstrafe und für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Rechtsmittelwerber hat sein Einkommen mit 10.000 S netto monatlich und das Nichtbestehen von Vermögen und Sorgepflichten angegeben. Diese Angaben entsprechen der Schätzung der Erstinstanz und werden auch der Rechtsmittelentscheidung zugrundegelegt.

Er weist zwei einschlägige Vormerkungen aus dem Jahr 1994 auf, die im gegenständlichen Fall zutreffend als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend und daher als erschwerend zu berücksichtigen waren.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag nicht zu erkennen, daß die Erstinstanz bei der Bemessung der Strafen in den Punkten 1 und 3 den ihr dabei vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte.

Die festgesetzten Strafen entsprechen dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers. Im Punkt 3 war die tatsächliche Gefährdung und Behinderung der PKW in der Kolonne und des Gegenverkehrs zusätzlich als erschwerend zu werten.

Die Strafen liegen dennoch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Ihre Verhängung war im Hinblick auf die weitere Teilnahme des Rechtsmittelwerbers am Straßenverkehr sogar geboten, um ihn von weiteren Übertretungen ähnlicher Art abzuhalten. Es steht ihm frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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