Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104054/2/Ki/Shn

Linz, 26.11.1996

VwSen-104054/2/Ki/Shn Linz, am 26. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Mag. R, vom 30. September 1996, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.

September 1996, VerkR96-10040-1996-Hu, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis vom 11. September 1996, VerkR-10040-1996-Hu, wurde über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a eine Geldstrafe in Höhe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 18.3.1996 um 08.35 Uhr in Linz, W, im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten- und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Mo-Fr von 08.00 Uhr - 18.30 Uhr, Sa von 08.00 Uhr - 13.00 Uhr, Einkaufssamstag von 08.00 Uhr - 18.30 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit für KFZ über 3,5 T" den PKW mit dem Kz. abgestellt habe. Er habe dadurch § 24 Abs.1 lit.a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Bw erhob gegen das Straferkenntnis mit Schreiben vom 30. September 1996 Berufung mit dem Antrag, daß dieses ersatzlos behoben werde. Im wesentlichen begründet er das Rechtsmittel dahingehend, daß die sprachliche Formulierung sowie die grammatikalische Umsetzung und die Schreibweise des Textes auf der Zusatztafel auch den Inhalt erkennen lassen würden, daß das gegenständliche Halte- und Parkverbot ausschließlich Kfz über 3,5 t (ausgenommen Ladetätigkeit) betreffe.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Inaugenscheinnahme der gegenständlichen Zusatztafel Beweis erhoben.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten- und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b das Halten und Parken verboten.

Im vorliegenden Falle bleibt unbestritten, daß der Bw seinen PKW im Bereich des Vorschriftszeichens gemäß § 52 Z13b abgestellt hat.

Unter diesem Verkehrszeichen ist eine Zusatztafel angebracht, auf welcher über sechs Zeilen verteilt nachstehender Text angebracht ist:

"Werktags Mo - Fr. v. 8.00 - 18.30 h Sa v. 8.00 - 13.00 h Einkaufssamstagen von 8.00 - 18.30 h ausgenommen Ladetätigkeit für Kfz über 3,5 t" Gemäß § 54 Abs.1 StVO 1960 können unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.

Diese Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln müssen gemäß § 54 Abs.2 (1. Satz) leg.cit. leicht verständlich sein.

Die letztgenannte Bestimmung enthält den Auftrag, daß der Text auf Zusatztafeln in klarer und für sämtliche Verkehrsteilnehmer verständlicher Weise formuliert wird und so eine Mehrfachdeutung der Anordnung zur Gänze ausgeschlossen werden kann. Dabei ist nicht bloß eine Durchschnittsbetrachtung anzustellen, sondern es ist der Text so zu formulieren, daß jedenfalls auch eine gerade noch iSd KFG 1967 zum Lenken von Kraftfahrzeugen befähigte Person den Inhalt der jeweiligen Anordnung verstehen kann.

Der Lenker eines Kfz kann sich für den Fall, daß eine Zusatztafel eine mehrfache Deutung zuläßt, auf die Unkenntnis der Vorschriften berufen, und diese Unkenntnis fällt nicht dem Lenker eines Kfz, sondern der Behörde zur Last, weil diese die Anordnung des § 54 Abs.2 nicht befolgt hat (VwGH 80/02/2695 vom 19.11.1982).

Bei der Beurteilung des Textes auf der Zusatztafel ist weiters zu berücksichtigen, daß dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden darf, Unvernünftiges geregelt zu haben (VwGH 95/02/0137 vom 8.9.1995).

Im vorliegenden Falle ließe sich durchaus ableiten, daß der Verordnungsgeber zu den auf der Zusatztafel angeführten Zeiten eine Ladezone für Kfz über 3,5 t schaffen wollte. Es ist aber ebenso, insbesondere im Hinblick auf die zeilenmäßige Ausführung des Textes, die Interpretation möglich, daß der Verordnungsgeber eben zu den genannten Zeiten ausschließlich Kraftfahrzeuge über 3,5 t mit Ausnahme für Zwecke einer Ladetätigkeit von der gegenständlichen Fläche fernhalten wollte.

Unter Berücksichtigung der obzitierten Judikatur des VwGH kann daher dem Berufungsvorbringen nicht entgegengetreten werden und sohin dem Bw sein Verhalten nicht in verwaltungsstrafrechtlicher Relevanz zum Vorwurf gemacht werden.

Der Berufung war daher Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (§ 45 Abs.1 VStG).

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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