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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130157/2/Gf/Km

Linz, 28.11.1996

VwSen-130157/2/Gf/Km Linz, am 28. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des F R gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 11. Oktober 1996, Zl. VerkR96-3855-1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 80 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; 66 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 11. Oktober 1996, Zl. VerkR96-3855-1996, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden) verhängt, weil er am 20.

April 1996 in Schärding ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne die Parkgebühr zu entrichten; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr.

60/1992 (im folgenden: OöParkGebG), begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 18. Oktober 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 4. November 1996 - und damit im Hinblick auf § 33 Abs. 2 AVG rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der von einem öffentlichen Aufsichtsorgan dienstlich wahrgenommene Sachverhalt als erwiesen anzusehen sei.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer - soweit es für die gegenständliche Entscheidung von Belang ist - im wesentlichen vor, daß die Haltereigenschaft allein kein ausreichender Nachweis dafür sei, daß er zum Tatzeitpunkt auch Lenker des verfahrensgegenständlichen KFZ gewesen sei. Sein diesbezügliches Eingeständnis sei nur im Zuge einer verfassungswidrigen, weil einen Zwang zur Selbstbeschuldigung beinhaltenden Lenkererhebung zustandegekommen und dürfe daher nicht als Beweismittel verwertet werden. Im übrigen habe er nicht gewußt, daß er sein KFZ am Tatort nicht gebührenfrei hätte abstellen dürfen.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl.

VerkR96-3855-1996; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

4.2. Abgesehen davon, daß im gegenständlichen Fall die Lenkererhebung nicht auf der Grundlage des § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967 (im folgenden: KFG), sondern auf jener des § 2 Abs. 2 OöParkGebG erfolgte, welche eine dem § 103 Abs. 2 letzter Satz KFG vergleichbare Anordnung, wonach das Recht auf Auskunftsverweigerung gegenüber dem behördlichen Auskunftsverlangen zurücktritt, nicht enthält, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß auch rechtswidrigerweise erlangte Beweismittel verwertet werden dürfen (vgl. z.B. VwSlg 11540 A/1984).

Es ist sohin kein Grund dafür ersichtlich, das Geständnis des Beschwerdeführers, zum Tatzeitpunkt auch der Lenker des verfahrensgegenständlichen KFZ gewesen zu sein, nicht als einen Nachweis für dessen Tätereigenschaft anzusehen.

4.3. Auch der Umstand, um die Gebührenpflicht nicht gewußt zu haben, vermag den Berufungswerber nicht zu entschuldigen.

Da die Gebührenpflicht im gegenständlichen Fall aus entsprechenden Zusatztafeln zu Straßenverkehrszeichen hervorging, wäre es dem Beschwerdeführer als sorgfaltsgemäßem Fahrzeuglenker oblegen, diese entsprechend zu beachten. Indem er dies aber unterlassen hat, hat er zumindest fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

4.4. Daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt hätte, wird weder vom Berufungswerber behauptet noch haben sich hiefür im Verfahren vor dem Oö.

Verwaltungssenat entsprechende Anhaltspunkte ergeben.

4.5. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s.

80 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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