Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104057/2/Bi/Fb

Linz, 10.03.1997

VwSen-104057/2/Bi/Fb Linz, am 10. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung der Frau Mag. I S, H, L, vom 27. September 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 6.

September 1996, III/ S 16.977/96-3, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 42 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 42 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen , Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, nicht binnen einer Woche der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt habe, angezeigt habe (Änderung des Familiennamens durch Verehelichung am 30.6.1994).

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe zwar der vorgelegten Heiratsurkunde entnommen, daß zwischen der Verehelichung und dem Tag der Änderung im Zulassungsschein mehr als eine Woche vergangen sei, sie habe aber nicht auf die zum Zeitpunkt der Eheschließung bestehende Rechtslage vor BGBl.Nr. 1995/25 Rücksicht genommen. Ihre vorgesetzte Behörde habe sie wunschgemäß völlig korrekt mit ihrem Doppelnamen bezeichnet, was zweifelsfrei beweise, daß sie von ihrem höchstpersönlichen Recht auf Weiterführung ihres "bisherigen Familiennamens" Gebrauch gemacht habe. Unverständlich sei hingegen die Vorgangsweise der Erstinstanz, die im Zulassungsschein gemäß der Heiratsurkunde nur mehr den Familiennamen "S" eingetragen habe. Der Beschuldigtenladungsbescheid sei ihr aber unter ihrem Doppelnamen zugestellt worden.

Die Rechtsmittelwerberin vertritt darauf basierend die Auffassung, daß insbesondere dadurch, daß sie ihren im Zulassungsschein vorher eingetragenen Geburtsnamen weiterführe, keinerlei denkbarer Nachteil für die Zulassungs- oder eine sonstige Behörde entstehen könnte, zumal ihr die Anonymverfügung nach der Eheschließung problemlos unter "L" zugestellt worden sei. Die Behörde habe objektiv gesehen kein Rechtsschutzbedürfnis. Andernfalls sei davon auszugehen, daß sie zumindest nicht schuldhaft gegen die inkriminierte Bestimmung verstoßen habe.

Zur Strafbemessung führt die Rechtsmittelwerberin aus, daß jeder Hinweis auf general- oder spezialpräventive Wirkungen fehl am Platz sei und sie rügt weiters, daß ihr bei einem organisatorisch mißglückten Vorsprachetermin bei der Erstinstanz ein Beamter die Einstellung des Verfahrens angekündigt habe, weshalb sie über das Straferkenntnis verwundert sei.

Sie beantrage daher, das Verfahren einzustellen, in eventu von einer Bestrafung abzusehen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß die Rechtsmittelwerberin am 30. Juni 1994 geheiratet hat, wobei sich aus der Heiratsurkunde ersehen läßt, daß sie und ihr Gatte als gemeinsamen Namen "S" gewählt haben.

Aus dem Akt geht auch hervor, daß die Rechtsmittelwerberin im Umgang mit der Behörde den Namen "S-L" verwendet und auch die Gehaltsbestätigung lautet auf diesen Namen.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 42 Abs.1 KFG 1967 der Zulassungsbesitzer der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen hat, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereichs derselben Behörde oder Änderungen des Typenscheins oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung.

Zweck dieser Bestimmung ist es, der Zulassungsbehörde ohne erhebliche Schwierigkeiten die rasche Feststellung von Name und Anschrift eines Zulassungsbesitzers zu ermöglichen.

Dem Argument der Rechtsmittelwerberin, die von der Erstinstanz ins Treffen geführte Bestimmung des § 93 Ehegesetz idF BGBl.Nr. 25/1995 sei zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung noch nicht in Kraft gewesen, sodaß die zuvor geltende Rechtslage zu berücksichtigen wäre, ist grundsätzlich nichts entgegenzusetzen, bringt aber im Ergebnis nichts:

Nach der vor dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung des Ehenamensrechtsänderungsgesetzes 1986 lautete § 93 ABGB: "Die Ehegatten haben den gleichen Familiennamen zu führen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.

Derjenige Ehegatte, der nach Abs.1 den Familiennamen des anderen Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen zu führen hat, hat hiebei das höchstpersönliche Recht, seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs nachzustellen. Er hat das Recht zu verlangen, daß er in Urkunden aller Art mit diesem Doppelnamen bezeichnet wird. Die Führung der Personenstandsbücher und die Ausstellung von Personenstandsurkunden werden durch die Anordnung nicht berührt. ...".

Dementsprechend trägt die Rechtsmittelwerberin primär den von den Ehegatten als gemeinsamen gewählten Namen "S", hat jedoch augenscheinlich davon Gebrauch gemacht, ihren bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs nachzustellen. Ihr Name lautet demnach "S-L".

Im Ergebnis vermag der unabhängige Verwaltungssenat jedoch dem Argument der Rechtsmittelwerberin, sie habe grundsätzlich ihren Namen gar nicht geändert, sondern der nunmehrige Name S sei lediglich eine Ergänzung des bisherigen, nicht beizutreten, zumal der Name "S-L" eine Einheit darstellt und sie schon aus diesem Grund unter dem Namen "L" weder aufzufinden wäre, noch nach der zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung geltenden Rechtslage diesen Namen als einzigen überhaupt zu führen berechtigt wäre:

Erst in der Fassung BGBl.Nr. 25/1995 des § 93 ABGB, die auf die seit 1. Mai 1995 bestehenden Vereinbarungen über Ehenamen anzuwenden ist, kann "gemäß Abs.2 derjenige Verlobte, der nach Abs.1 als Ehegatte den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen zu führen hat, dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, bei der Führung des gemeinsamen Familiennamens diesem seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen voran- oder nachzustellen. Dieser Ehegatte ist zur Führung des Doppelnamens verpflichtet.

Gemäß Abs.3 kann derjenige Verlobte, der nach Abs.1 mangels einer Bestimmung den Familiennamen des anderen Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen zu führen hätte, dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, seinen bisherigen Familiennamen weiterzuführen; aufgrund einer solchen Erklärung führt jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen weiter." Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet das, daß es für die Rechtsmittelwerberin aufgrund des zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung geltenden Namensrechts nicht zulässig wäre, den Namen "L" als einzigen Namen weiterzuführen, dh wenn ihr die Anonymverfügung allein unter diesem Namen an ihrer Wohnadresse - diesbezüglich hat sich offenbar nach der Eheschließung nichts geändert - zugestellt wurde, so kann dies darin begründet sein, daß sie dem Zusteller persönlich bekannt war oder dieser aus dem auf dem Namensschild an der Tür stehenden Doppelnamen geschlossen hat, daß es sich beim Adressat um die Rechtsmittelwerberin handeln könnte, sie kann daraus aber nicht ableiten, daß sie auch für die Zulassungsbehörde unter diesem Namen auffindbar wäre. Geht man nämlich davon aus, daß jemand den Namen "S" oder "S-L" führt, so wird man diese Person, sucht man nach dem Namen "S", unter beiden Namen in einem Verzeichnis finden, nicht aber, wenn man nach dem Namen "L" sucht, da dieser Name durch die Setzung hinter einem anderen Namen seine Selbständigkeit verloren hat und nur mehr als unselbständiger zweiter Teil eines Doppelnamens existiert.

Auf dieser Grundlage gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß die Rechtsmittelwerberin den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat. Zur Frage des Verschuldens ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei der Bestimmung des § 42 Abs.1 KFG 1967 um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG handelt, dh die Rechtsmittelwerberin hätte glaubhaft machen müssen, daß sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Rechtsmittelwerberin macht zwar geltend, sie hätte, wenn überhaupt, dann nicht schuldhaft gegen diese Bestimmung verstoßen, liefert für diese Behauptung aber keinerlei Argumente.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates kann sie sich auf die Unkenntnis dieser Gesetzesbestimmung schon deshalb nicht berufen, weil sie als Zulassungsbesitzerin eines Kraftfahrzeuges verpflichtet ist, sich über für sie geltende Bestimmungen ausreichend zu informieren und gegebenenfalls bei der Behörde anzufragen. Dabei ist die Meinungsäußerung eines Behördenmitarbeiters im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens diesbezüglich irrelevant, sondern die Rechtsmittelwerberin hätte sich unmittelbar nach ihrer Eheschließung diesbezüglich erkundigen müssen. Solches hat sie aber nicht einmal behauptet, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung gelangt, daß sie ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß gemäß § 21 VStG ein Absehen von der Strafe dann möglich ist, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbe deutend sind. Der unabhängige Verwaltungssenat vermag aber nicht zu erkennen, daß das tatbildmäßige Verhalten der Rechtsmittelwerberin hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbliebe (vgl VwGH vom 27. Mai 1992, 92/02/0167 ua). Das beantragte Absehen von der Verhängung einer Strafe war daher nicht gerechtfertigt.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S Geldstrafe bzw bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Erstinstanz hat zutreffend den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und das Nichtbestehen von Erschwerungsgründen gewertet und ein Nettomonatseinkommen der Rechtsmittelwerberin als Mittelschullehrerin von 15.000 S sowie das Nichtbestehen von relevantem Vermögen oder Sorgepflichten angenommen. Dem hat die Rechtsmittelwerberin nichts entgegengesetzt, sodaß auch der unabhängige Verwaltungssenat von diesen Schätzungen ausgeht. Weitere Milderungsgründe iSd § 34 StGB wurden nicht behauptet und liegen auch nicht vor.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte.

Die verhängte Strafe entspricht sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den finanziellen Verhältnissen der Rechtsmittelwerberin und liegt im übrigen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Eine Herabsetzung war daher nicht gerechtfertigt und somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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