Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104059/2/Sch/Rd

Linz, 25.10.1996

VwSen-104059/2/Sch/Rd Linz, am 25. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des AH vom 7. Oktober 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. September 1996, CSt 14980/95-Bu, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 20. September 1996, CSt 14980/95-Bu, über Herrn AH, wegen einer Übertretung des § 24 Abs.1 lit.i StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil er am 26. September 1995 von 9.20 Uhr bis 9.40 Uhr in Linz, Astraße (gemeint wohl: Agasse ) das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen in einer Fußgängerzone außerhalb der Zeiten, innerhalb derer das Halten für die Dauer einer Ladetätigkeit erlaubt ist, abgestellt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses und unbestrittenerweise auch nach der Aktenlage - hat der Berufungswerber ein von ihm gelenktes Fahrzeug am 26. September 1995 von 9.20 Uhr bis 9.40 Uhr in einer näher umschriebenen Fußgängerzone in Linz abgestellt. Die Feststellung der Erstbehörde, daß das Abstellen des Fahrzeuges außerhalb der Zeiten, innerhalb derer das Halten für die Dauer einer Ladetätigkeit erlaubt wäre, erfolgt sei, steht allerdings im Widerspruch zum Bericht der Sicherheitswache der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer L, vom 11.

September 1996. Diesem zufolge ist die Ladetätigkeit im tatörtlichen Bereich in der Zeit von 18.30 Uhr bis 10.30 Uhr erlaubt. Sohin liegt jener Zeitraum, in dem das Fahrzeug abgestellt war, nicht außerhalb, sondern innerhalb der Zeiten, in denen das Halten für die Dauer einer Ladetätigkeit erlaubt ist. Der Berufungswerber kann daher das ihm zur Last gelegte Delikt - zumindest in der vorgeworfenen Form - nicht begangen haben. Nach der Aktenlage hätte der Tatvorwurf zum Ausdruck bringen müssen, daß das Fahrzeug in einer Fußgängerzone abgestellt war, obwohl keine (in einem bestimmten Zeitraum erlaubte) Ladetätigkeit stattgefunden habe.

"Sache" eines Berufungsverfahrens hat stets in erster Linie der Spruch eines angefochtenen Bescheides - im Kontext mit dessen Begründung - zu sein. Danach richtet sich auch die Zuständigkeit einer Berufungsbehörde. Mit anderen Worten:

Einer Berufungsbehörde muß es verwehrt sein, Sachverhalte zu beurteilen, die im Spruch eines Straferkenntnisses nicht vorgeworfen wurden bzw. einen Tatvorwurf (formal) gravierend abzuändern, damit er dem anzunehmenden tatsächlichen Geschehnislauf entspricht.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, daß der Meldungsleger seine Anzeige wohl ohnedies anders verstanden hat, da auf der Rückseite der Organstrafverfügung der Vermerk "ohne LT" (gemeint wohl ohne Ladetätigkeit) angebracht ist. Diesem Vermerk kann der Sinn beigemessen werden, daß er gerade diesen Umstand für die Übertretung im Unterschied zur Erstbehörde - gehalten hat.

Dem Rechtsmittel war sohin Erfolg beschieden, ohne auf dieses inhaltlich näher eingehen zu können bzw. zu müssen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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