Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130158/2/Gf/Km

Linz, 29.11.1996

VwSen-130158/2/Gf/Km Linz, am 29. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Mag.

H P gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 25. Juli 1996, Zl. 933-10-5739051, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 25.

Juli 1996, Zl. 933-10-5739051, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Ermahnung verhängt, weil er am 10. August 1995 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne den gültigen Parkschein unverzüglich nach dem Beginn des Abstellens hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. b des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/1992 (im folgenden: OöParkGebG), i.V.m.

§ 5 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (im folgenden: KPZV-L), begangen, weshalb er gemäß der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen diesen ihm am 29. Juli 1996 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 6. August 1996 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß der gültige Parkschein von einem öffentlichen Aufsichtsorgan nicht habe wahrgenommen werden können, sodaß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatbestand als erwiesen anzusehen sei. Aufgrund des geringfügigen Verschuldens sei aber von der Verhängung einer Strafe abzusehen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, den um 16.43 Uhr gelösten und bis 18.13 Uhr gültigen Parkschein ordnungsgemäß hinter der Windschutzscheibe angebracht zu haben.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933-10-5739051; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer münd lichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b OöParkGebG i.V.m. § 5 Abs. 3 KPZV-L begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der den Parkschein nicht unverzüglich nach dem Beginn des Abstellens hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anbringt.

4.2. Fest steht im gegenständlichen Fall, daß der Beschwerdeführer für die Zeit des Abstellens seines KFZ einen Parkschein gelöst hat.

Daß dieser ordnungsgemäß hinter der Windschutzscheibe angebracht gewesen wäre, konnte hingegen auch von dem im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens zeugenschaftlich einvernommenen Aufsichtsorgan nicht ausgeschlossen werden, wenn dieser eingesteht, daß es gelegentlich vorkommt, "daß der Parkschein nach vor verrutscht und dadurch nicht mehr zu sehen ist".

Im Zweifel (vgl. Art. 6 Abs. 2 MRK) war daher zugunsten des Berufungswerbers davon auszugehen, daß der Parkschein auch ordnungsgemäß angebracht war und somit kein verwaltungstrafrechtlich relevanter Tatbestand vorliegt.

4.3. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum