Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104075/6/Sch/Rd

Linz, 27.01.1997

VwSen-104075/6/Sch/Rd Linz, am 27. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des OG, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 7. Oktober 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. September 1996, VerkR96-2164-1996, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 18. September 1996, VerkR96-2164-1996, über Herrn OG, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden verhängt, weil er am 11. März 1996 als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen) in Grieskirchen, Manglburg 14-16, aufgrund einer schriftlichen Aufforderung vom 27. Februar 1996 nicht darüber Auskunft erteilt habe, wer am 18. Jänner 1996 um 14.05 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber hat auf entsprechende Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 der Erstbehörde mitgeteilt, der Lenker seines PKW zum relevanten Zeitpunkt sei DR, geb. 16.12.1968, wh. O, gewesen. Überdies wurde von ihm die Rubrik "Führerscheindaten des Lenkers" des entsprechenden Antwortformulares ausgefüllt.

Im Zuge des von der Erstbehörde eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens wurde vom Rechtsmittelwerber behauptet, er habe der genannten Person seinen PKW überlassen, damit ihm dieser seine Krankmeldung in die Firma bringen könne. Er habe diesen über einen weiteren Bekannten kennengelernt, konnte aber keinen Aufenthaltsort bzw. Wohnsitz dieser Person in Österreich nennen.

Daraufhin wurde der Rechtsmittelwerber aufgefordert, eine Bestätigung des DR vorzulegen, aus der hervorgeht, ob bzw.

daß dieser den PKW des Berufungswerbers am 18. Jänner 1996 um 14.05 Uhr gelenkt hat. Dieser Aufforderung wurde jedoch nicht entsprochen.

Jener Bekannte des Berufungswerbers, nämlich IA, der die beiden bekanntgemacht haben soll, wurde zeugenschaftlich einvernommen, konnte aber nur bestätigen, daß er die beiden bekanntgemacht hat, einen Aufenthaltsort des DR in Österreich konnte er aber ebenfalls nicht nennen, ebensowenig wie er Angaben zum angefragten konkreten Lenkzeitpunkt machen konnte.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde in der Folge mit Schreiben vom 28. Oktober 1996 versucht, eine Stellungnahme zum Vorbringen des Berufungswerbers seitens des DR einzuholen. Dieses an die vom Berufungswerber bekanntgegebene Adresse in Bosnien-Herzegowina adressierte Schreiben blieb von der genannten Person allerdings unbeantwortet. Mit diesem Umstand konfrontiert wurde vom Berufungswerber auf die erwähnte Niederschrift mit IA verwiesen und darauf, daß er seines Erachtens der Mitwirkungspflicht eines Beschuldigten entsprochen habe.

Dieser Ansicht vermag sich die Berufungsbehörde allerdings nicht anzuschließen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. April 1989, 88/02/0210, folgendes ausgesprochen:

"Die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, als Lenker iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 verpflichtet den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung an dem (gegen ihn eingeleiteten) Verwaltungs(straf)verfahren. Die Behörde kann dann, wenn ihr Versuch, mit der als Lenker bezeichneten Person in Kontakt zu treten, scheitert, den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt im Inland zur fraglichen Zeit darüber hinaus aber auch die Überlassung des KFZ an diese glaubhaft zu machen. Das Scheitern der Zustellung eines Schriftstückes an diese Person im Ausland berechtigt die Behörde noch nicht, von der Unrichtigkeit der Lenkerauskunft auszugehen; es trifft sie vielmehr die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Zulassungsbesitzers anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich sind, wie etwa die Einholung von Meldeauskünften." Die Berufungsbehörde ist entsprechend dieser Judikatur vorgegangen, wobei noch ergänzend zu bemerken ist, daß der Berufungswerber - neben der erfolgten Mitteilung über den gescheiterten Versuch einer Kontaktaufnahme mit dem angeblichen Lenker in Bosnien-Herzegowina - im Rahmen des Rechtes auf Parteiengehör auch aufgefordert wurde, doch noch die Adresse dieser Person in Österreich zum relevanten Zeitpunkt bekanntzugeben. Hätte der Berufungswerber dieser Aufforderung entsprochen bzw. entsprechen können, so wäre eine Anfrage an die zuständige österreichische Meldebehörde möglich gewesen, ob diese Person zum relevanten Zeitpunkt in Österreich gemeldet gewesen ist oder nicht. Solche amtswegigen Ermittlungen sind aber ohne entsprechende Mitwirkung einer Partei, die hier nicht gegeben war, nicht möglich.

Wenn vom Berufungswerber bemängelt wird, daß die Anfrage an Herrn DR nicht in serbokroatischer Sprache verfaßt wurde, so ist ihm entgegenzuhalten, daß davon auszugehen war, daß der Genannte, zumal er sich als angeblicher Kunde der Firma des Berufungswerbers in Österreich aufgehalten haben soll, zumindest geringfügig der deutschen Sprache mächtig sein muß. Abgesehen davon sind in dem Schreiben Name und Anschrift des Berufungswerbers enthalten, sodaß es dem Obgenannten zuzumuten gewesen wäre, das Schreiben einer österreichischen Behörde als einen Bekannten betreffend zuzuordnen.

Für gewisse Deutschkenntnisse des angeblichen Lenkers spricht auch der Umstand, daß er sich - dem Parteivorbringen entsprechend - mit dem Berufungswerber soweit verständigen konnte, daß ihm dieser sein Fahrzeug mit einem angeblichen bestimmten Fahrtauftrag überlassen hat.

Unbeschadet dessen erscheint es nach der allgemeinen Lebenserfahrung zumindest bemerkenswert, daß ein Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug einer Person, von der er nur einen ausländischen Wohnsitz kennt, zum Lenken überläßt. Ein solches Maß an "Vertrauensseligkeit" eines Zulassungsbesitzers kann von der Berufungsbehörde nicht schlüssig nachvollzogen werden.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher grundsätzlich nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Diesen Kriterien hält die verhängte milde Geldstrafe ohne weiteres stand.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, mildernd war die Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers. Den im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführten persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der geringfügigen Geldstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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