Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104079/2/Ki/Shn

Linz, 30.10.1996

VwSen-104079/2/Ki/Shn Linz, am 30. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des J, vom 16. Oktober 1996 gegen das Straferkenntnis der BH Perg vom 1. Oktober 1996, VerkR96-1840-1995, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird (ohne Einstellung des Verfahrens) behoben.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis der BH Perg vom 1. Oktober 1996, VerkR96-1840-1995, wurde gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 18.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt, weil er am 14.5.1995 um 20.45 Uhr den PKW, Kennzeichen, auf der G Landesstraße von P kommend in Richtung Bad K, bis auf Höhe von Strkm. lenkte. Obgleich vermutet werden konnte, daß er sich beim Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, habe er sich am 14.5.1995 um 22.40 Uhr im AKH Amstetten gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Er habe dadurch § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.800 S (10 % der verhängten Strafe) verpflichtet.

I.2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1996 Berufung mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben, das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt Beweis erhoben. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da sich bereits aus der Aktenlage eindeutige Anhaltspunkte für die spruchgemäße Entscheidung ergeben (§ 51e Abs.1 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Im gegenständlichen Fall wird dem Bw vorgeworfen, daß er sich im AKH Amstetten geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Bezogen auf diesen Tatort wäre zur Durchführung des Strafverfahrens iSd zitierten Bestimmung die BH Amstetten zuständig, zumal in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung (Verweigerung des Alkotestes) erfolgte.

Der Berufung ist daher insoferne Folge zu geben, als das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der BH Perg (ohne Einstellung des Verfahrens) zu beheben ist.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird darauf hingewiesen, daß im vorliegenden Fall auch keine Übertragung nach § 29a VStG zulässig ist, zumal das Strafverfahren nur an eine Behörde im selben Bundesland übertragen werden darf (Bundesland Niederösterreich).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. B l e i e r

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