Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104085/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 15. November 1996 VwSen104085/5/Sch/<< Rd>>

Linz, 15.11.1996

VwSen 104085/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 15. November 1996
VwSen-104085/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 15. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des K DH, vertreten durch RA, vom 11. Oktober 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 2.

Oktober 1996, III/S 20.529/96-3, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch die Worte "... in H, R 10, ..." zu entfallen haben.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 2. Oktober 1996, III/S 20.529/96-3, über Herrn KDH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen (D) in H, auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung zugestellt am 8. August 1996 bis zum 22. August 1996 - nicht dem Gesetz entsprechend Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 6. Juni 1996 um 20.12 Uhr gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Übertretung im wesentlichen mit der Begründung, daß er zum Tatzeitpunkt nicht verpflichtet gewesen sei, ein Fahrtenbuch zu führen. Er könne sich daher nicht mehr erinnern, wer damals der Fahrzeuglenker gewesen sei.

Überdies kämen nur Personen als Fahrer in Betracht, derentwegen ein Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht bestehen würde. Er könne nicht gezwungen sein, durch eine Auskunft sich selbst oder verwandte Personen zu belasten.

Diesem Vorbringen ist allerdings die eindeutige Rechtslage des § 103 Abs.2 KFG 1967 entgegenzuhalten. Diese Vorschrift stellt nämlich nicht darauf ab, ob ein behördlicher Auftrag zur Führung eines Fahrtenbuches besteht oder nicht. Wenn nämlich eine Auskunft im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, so sind diese Aufzeichnungen zu führen. Das Gesetz ordnet also selbständig - ohne behördliches Dazwischentun - an, daß für diesen Fall schriftliche Aufzeichnungen, allenfalls ein Fahrtenbuch, zu führen sind. Der Berufungswerber kann sich sohin rechtens nicht damit entschuldigen, daß er die gewünschte Auskunft mangels Erinnerungsvermögens faktisch nicht erteilen konnte. Für den Fall von mehreren Benützern seines Fahrzeuges wäre sohin die Führung schriftlicher Aufzeichnungen durch ihn geboten gewesen.

Wie dem Berufungswerber im Wege seines Rechtsvertreters bereits im Rahmen des Berufungsverfahrens mitgeteilt wurde, steht ein Teil der erwähnten Bestimmung in Verfassungsrang.

Damit hat der Bundesverfassungsgesetzgeber zum einen die Bedeutung dieser Bestimmung besonders hervorgehoben, indem er Rechte auf Auskunftsverweigerung eines Zulassungsbesitzers gegenüber der Verpflichtung, die gewünschte Auskunft zu erteilen, in den Hintergrund rückt. Zum anderen ist damit auch geklärt, daß diese Reihung einem Zugriff durch den Verfassungsgerichtshof nicht ausgesetzt sein kann, da die Aufhebung bzw. Abänderung von Bundesverfassungsgesetzen nur dem Bundesverfassungsgesetzgeber möglich ist.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, daß der österreichischen Rechtsordnung Verfassungsbestimmungen in - dem übrigen Inhalt nach - einfachen Gesetzen keineswegs fremd sind. Es ist sohin durchaus nicht so, wie vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers vermutet, daß eine Bestimmung im Verfassungsrang in der "Verfassung selbst" verankert sein muß.

Seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1996, 93/03/0156, steht unzweifelhaft fest, daß Erfüllungsort der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 der Ort ist, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist.

Für den konkreten Fall bedeutet dies, daß der Tatort trotz des ausländischen Wohnsitzes des Berufungswerbers im Inland liegt und sohin die Zuständigkeit der seinerzeit anfragenden Behörde zur Abführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegeben war.

Dieser Umstand war auch Grund für die Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er einen Teil hievon - wie bereits oben näher erörtert - in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

Die verhängte Geldstrafe bewegt sich im unteren Bereich des Strafrahmens (bis zu 30.000 S) und kann auch aus diesem Grunde nicht als überhöht angesehen werden.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde bereits von der Erstbehörde berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Den von der genannten Behörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerber wurde im Rechtsmittel nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Das monatliche Mindestnettoeinkommen von 10.000 S läßt erwarten, daß er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n


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