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VwSen-104086/2/Ki/Shn

Linz, 05.11.1996

VwSen-104086/2/Ki/Shn Linz, am 5. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des F, vom 17. Juli 1996, gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 1. Juli 1996, VerkR96-4973-1996-Rö, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen werden bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 2.060 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 1. Juli 1996, VerkR96-4973-1996-Rö, dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, er habe am 13.3.1996 um 21.25 Uhr den PKW., Kz.

auf der B bis zum Haus B 8 gelenkt, wobei er sich 1) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hatte.

2) In weiterer Folge habe er den PKW vor dem Haus B 8 in einem beschilderten "Halte- und Parkverbot" abgestellt. Er habe dadurch 1) § 5 Abs.1 StVO 1960 und 2) § 52 Z13b StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über ihn 1) gemäß § 9/1a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) und 2) gemäß § 99/3a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 1.030 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Gegen das Straferkenntnis erhob der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 17. Juli 1996 Berufung mit der Begründung, daß er sich derzeit in einer schwierigen wirtschaftlichen und finanziell schlechten Lage befinde und er noch dazu Alleinverdiener sei. Er sei sorgepflichtig für einen Sohn, der noch zur Schule gehe und er bitte höflich um eine Strafmilderung.

Seine Familie und er hätten sich eine Eigentumswohnung vor einigen Jahren gekauft und dabei habe er sich finanziell derartig übernommen, daß er derzeit mit seinem Verdienst kaum leben könne.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Die Berufung richtet sich ausdrücklich und ausschließlich gegen die Strafhöhe, weshalb der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses bereits in Rechtskraft erwachsen und eine Korrektur des Schuldspruches durch die Berufungsbehörde nicht mehr zulässig ist.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Die in der Straßenverkehrsordnung 1960 festgelegten "Alkoholdelikte" zählen zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, weil sie in besonderem Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit zu schädigen. Der erhebliche Unrechtsgehalt dieser Übertretung spiegelt sich im Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S wider.

Was den Verschuldensgehalt der verfahrensgegenständlichen Übertretung (Faktum 1) anbelangt, so ist festzustellen, daß der Beschuldigte unbestritten im Zeitpunkt der Vornahme des Alkotestes einen Atemluftalkoholgehalt von 0,70 mg/l hatte.

Dieser Atemluftalkoholgehalt entspricht ungefähr einem Alkoholgehalt im Blut von 1,4 %o. Dieser Blutalkoholgehalt liegt beträchtlich über dem Grenzwert von 0,8 %o.

Ein beträchtlich über dem Grenzwert von 0,8 %o gelegener Blutalkoholgehalt darf laut Rechtsprechung des VwGH (VwGH 12.9.1986, 85/18/0053) als Erschwerungsgrund gemäß § 19 Abs.2 VStG angenommen werden.

Die Erstbehörde hat bei der Strafbemessung die finanzielle Situation des Bw berücksichtigt und als strafmildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und das Geständnis des Bw gewertet.

Wenn nun der Bw auf seine schwierige wirtschaftliche und finanziell schlechte Lage hinweist, so ist dem entgegenzuhalten, daß die Erstbehörde die verhängte Strafe bereits im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt hat. Sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen ist eine Herabsetzung der verhängten Strafe im vorliegenden Fall nicht mehr vertretbar.

Was schließlich die Strafhöhe hinsichtlich Fakum 2 anbelangt, so hat die Erstbehörde bei dem hiefür vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) lediglich die bloße Ordnungswidrigkeit des Verhaltens gewertet. Es ist daher auch in diesem Fall eine Herabsetzung nicht mehr geboten.

Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Es wird darauf hingewiesen, daß es einem Beschuldigten, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, freisteht, einen angemessenen Aufschub oder eine Teilzahlung zu beantragen (§ 54b Abs.3 VStG). Ein entsprechender Antrag wäre gegebenenfalls bei der Behörde erster Instanz (BH Linz-Land ) einzubringen.

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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