Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104087/10/Bi/Fb

Linz, 04.12.1996

VwSen-104087/10/Bi/Fb Linz, am 4. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn H S, M, N, vom 22. Oktober 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Oktober 1996, VerkR96-13370-1996-Hu, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 3.

Oktober 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Punkte 1) und 2) des Straferkenntnisses Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren jeweils eingestellt.

Im Punkt 3) des Straferkenntnisses wird die Berufung hinsichtlich Schuld und Strafe abgewiesen.

II. In den Punkten 1) und 2) fallen keine Verfahrenskostenbeiträge an.

Im Punkt 3) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz von 40 S den Betrag von 80 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 zweite Alternative und 19 VStG, §§ 16 Abs.2 lit.a, 9 Abs.1, 19 Abs.7 iVm 19 Abs.5 und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 16 Abs.2a iVm 99 Abs.3a StVO 1960, 2) §§ 9 Abs.1 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 und 3) §§ 19 Abs.7 iVm 19 Abs.5 und 19 Abs.3a StVO 1960 Geldstrafen von jeweils 400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 24 Stunden verhängt, weil er am 16. Juli 1996 um 14.30 Uhr im Ortsgebiet von H in Richtung H auf der B vorerst bei Strkm den PKW, Kennzeichen , gelenkt und dabei 1) ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sei, verbotenerweise links überholt und 2) die Sperrlinie verbotenerweise überfahren und in der Folge 3) bei Strkm beim Linkseinbiegen in die F den entgegenkommenden, seine Fahrtrichtung beibehaltenden Fahrzeuglenker durch Einbiegen zu unvermitteltem Bremsen seines Fahrzeuges genötigt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 120 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 3. Oktober 1996 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Zeugen GI L und I Ö durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz hat sich entschuldigt. Der Rechtsmittelwerber ist der Verhandlung, bei der eine angekündigte Gegenüberstellung stattfinden hätte sollen, um seine Verantwortung zu überprüfen, ohne Angabe von Gründen ferngeblieben, obwohl ihm im Ladungsbescheid für diesen Fall eine Zwangsstrafe von 1.000 S angedroht und die Ladung am 7. Oktober 1996 zu eigenen Handen zugestellt wurde.

3. Der Rechtsmittelwerber verantwortet sich dahingehend, er habe den PKW zum damaligen Zeitpunkt nicht selbst gelenkt, weil er ihn nämlich schon um 12.00 Uhr des 16. Juli 1996 seinem Bekannten I Ö übergeben habe, zumal er zu diesem Zeitpunkt mit anderen Bekannten mit dem PKW des Herrn Ö in die Türkei gefahren sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Befragung der oben angeführten Zeugen.

Das Beweisverfahren hat ergeben, daß die Beschuldigtenverantwortung schon deswegen nicht richtig sein kann, weil der Zeuge Ö glaubwürdig angegeben hat, er habe sein Fahrzeug am 17. Juli 1996 der Familie G überlassen, die damit in die Türkei gefahren sei und den Rechtsmittelwerber mitgenommen habe. Während dieser Zeit habe der Rechtsmittelwerber seinen eigenen PKW beim Zeugen stehengelassen. Am 16. Juli 1996 hat sich der Rechtsmittelwerber jedenfalls noch in Österreich aufgehalten und ist auch der Zeuge Ö nicht mit diesem PKW gefahren. GI L hat nach Gegenüberstellung mit dem Zeugen Ö zeugenschaftlich bestätigt, daß dieser eindeutig nicht der Lenker des PKW am 16. Juli 1996 war, wobei ihm sowohl der Zeuge als auch der Rechtsmittelwerber von früheren Amtshandlungen bekannt waren. Er habe bei der Nachfrage am 17. Juli 1996 von der Schwester des Rechtsmittelwerbers die Auskunft erhalten, daß dieser erst an diesem Tag in die Türkei gefahren ist.

Aus diesem Grund steht für den unabhängigen Verwaltungssenat zweifelsfrei fest, daß nur der Rechtsmittelwerber selbst seinen PKW zum vorgeworfenen Zeitpunkt gelenkt haben kann.

Zu den einzelnen Übertretungen hat GI L schlüssig und glaubwürdig ausgesagt, daß er als Kriminalbeamter nicht in erster Linie an der Verfolgung von Verkehrsübertretungen interessiert sei. Er habe sich zum Zeitpunkt des Vorfalls in seinem Privat-PKW außer Dienst befunden und, was sehr selten sei, den Rechtsmittelwerber wegen des ihm extrem verkehrswidrig erscheinenden Verhaltens angezeigt.

Zum Zeitpunkt des Vorfalls habe sich auf der B der Verkehr Richtung H gestaut und er habe bemerkt, wie der Lenker des PKW vor der Kreuzung mit der F 4 PKW, darunter auch seinen, überholt und dabei die Sperrlinie in der Fahrbahnmitte überfahren habe, um nach links in die F einzubiegen. Dabei habe er als Wartepflichtiger den entgegenkommenden geradeaus fahrenden PKW-Lenker zu einem unvermittelten, aber doch noch vom Gegenverkehr aus merkbaren Bremsen genötigt. Zum Auslenken des PKW sei kein Platz und das Bremsmanöver die einzige Möglichkeit gewesen, einen Zusammenstoß zu vermeiden.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß hinsichtlich der Punkte 1) und 2) seitens der Erstinstanz mitgeteilt wurde, daß weder für das auf dem dortigen Straßenstück bestehende Überholverbot noch für die Sperrlinie Verordnungen vorhanden seien. Es war daher hinsichtlich der Punkte 1) und 2) mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen, weil damit beide Tatvorwürfe keine Verwaltungsübertretungen bilden.

Hinsichtlich Punkt 3) des Straferkenntnisses ist auf die Bestimmungen des §§ 19 Abs. 7 iVm 19 Abs.5 StVO zu verweisen, wonach Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder rechts einbiegen, den Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden Fahrzeugen haben und der Wartepflichtige durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen darf.

Aus der Zeugenaussage des Meldungslegers geht eindeutig und zweifelsfrei hervor, daß der Rechtsmittelwerber durch das Einbiegen nach links von der B Richtung F den Lenker des entgegenkommenden richtungsbeibehaltenden PKW zu einem unvermittelten Bremsen genötigt hat, wobei die Aussage des Meldungslegers insofern glaubwürdig war, als diesem im staubedingt langsamen Gegenverkehr die überraschende Geschwindigkeitsverminderung des entgegenkommenden PKW-Lenkers einwandfrei erkennbar war.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt auf dieser Grundlage zur Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm im Punkt 3) vorgeworfenen Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstin stanz verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, als auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers (20.000 S netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) angemessen ist.

Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand zu werten.

Die verhängte Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis 10.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen bis zu zwei Wochen vor) und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Vorrangbestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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