Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104100/14/Sch/Rd

Linz, 20.02.1997

VwSen-104100/14/Sch/Rd Linz, am 20. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die undatierte Berufung des MG gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 24. Juli 1996, VerkR96-17269-1996-Ro, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 19. Februar 1997 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 6.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt werden.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 600 S.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 24. Juli 1996, VerkR96-17269-1996-Ro, über Herrn MG, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 erster Halbsatz KFG 1967 eine Geldstrafe von 7.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen verhängt, weil er am 5. Juni 1996, zwischen 12.30 Uhr und 12.45 Uhr den PKW der Marke Mercedes 500 SE, grau, mit dem Kennzeichen vom Anwesen in R, Gemeinde S, auf öffentlichen Straßen, vorerst auf dem Ortschaftsweg R und dann weiter in unbekannte Richtung gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe B gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 700 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im wesentlichen damit, daß er sich zum angeblichen Tatzeitpunkt in Ungarn aufgehalten habe und überdies ohnehin im Besitze einer Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B sei, allerdings den Führerschein verloren habe.

Im Zusammenhang mit der behaupteten Ortsabwesenheit wurde dem Berufungswerber im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens Gelegenheit gegeben, diese entsprechend, etwa durch die Vorlage von Hotelrechnungen, glaubhaft zu machen. Dieser Einladung wurde aber nicht nachgekommen.

Im Hinblick auf die angeblich aufrechte Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B wurde bei der Bundespolizeidirektion Salzburg, welche diese Berechtigungen erteilt haben soll, entsprechend rückgefragt. Diese Behörde hat mitgeteilt, daß der Berufungswerber zwar im Besitze einer Lenkerberechtigung für die Gruppe A sei, aber nie eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B erteilt worden sei.

Anläßlich der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde FB, auf dessen Angaben das erstbehördliche Verfahren fußt, zeugenschaftlich einvernommen. Dieser hinterließ bei der Behörde einen absolut glaubwürdigen Eindruck. Sohin bestehen nicht die geringsten Bedenken, seine Aussage der Entscheidung zugrundezulegen. Demgemäß war ihm der Berufungswerber bereits vor dem Vorfall sowie auch das von ihm wiederholt benützte Fahrzeug bekannt. Er konnte im Rahmen seiner Aussage ausschließen, daß er den Berufungswerber als Fahrzeuglenker zum relevanten Zeitpunkt mit einer anderen Person verwechselt hat.

Angesichts dieses Beweismittels muß das Berufungsvorbringen als reine Schutzbehauptung abgetan werden. Das Vorbringen im Zusammenhang mit einer angeblichen Lenkerberechtigung für die Gruppe B hat sich objektiv als unwahr herausgestellt, jenes im Hinblick auf den Ungarn-Aufenthalt muß ebenso betrachtet werden, da zum einen ein glaubwürdiger Zeuge den Berufungswerber am Tatort gesehen hat und zum anderen er nicht in der Lage war, diesen Aufenthalt auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen.

Wenn er vermeint, die Farbe des damals von ihm gelenkten Fahrzeuges sei eine andere als vom Zeugen angegeben, so kommt diesem Umstand, auch wenn er zutreffen sollte, angesichts der eindeutigen Beweislage keine Bedeutung zu.

Gleiches gilt für das Nichterscheinen des Berufungswerbers bei der Verhandlung, wegen der er sich wenige Minuten vor Verhandlungsbeginn telefonisch entschuldigen hat lassen (vgl. § 51f Abs.2 VStG).

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967, also das Lenken eines KFZ ohne entsprechende Lenkerberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kommt nicht darauf an, ob eine Person allenfalls mit der technischen Handhabung von Fahrzeugen vertraut ist, vielmehr nur darauf, ob eine Lenkerberechtigung besteht oder nicht.

Weiters ist zu bemerken, daß solche Übertretungen grundsätzlich nur in der Schuldform des Vorsatzes begangen werden können, da jeder Person bekannt sein muß, ob sie eine Lenkerberechtigung besitzt oder nicht. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, woran naturgemäß auch die Tatsache nichts ändert, daß der Berufungswerber wahrheitswidrig das Vorliegen einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B behauptet hat.

Milderungsgründe lagen nicht vor, als erschwerend war eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung zu werten.

Unbeschadet der obigen Ausführungen war allerdings eine Herabsetzung der verhängten Geld- und damit auch der Ersatzfreiheitsstrafe angezeigt. Dies zum einen deshalb, da die erwähnte einschlägige Vormerkung etwa bereits viereinhalb Jahre zurückliegt und sich der Berufungswerber diesbezüglich nach der Aktenlage seither wohlverhalten hat. Zum anderen ist der Berufungswerber derzeit nach eigenen Angaben beschäftigungslos, welcher Umstand bei der Strafzumessung nicht unberücksichtigt bleiben darf. Die Bezahlung der herabgesetzten Geldstrafe muß dem Berufungswerber angesichts seiner persönlichen Verhältnisse aber doch zugemutet werden.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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