Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104101/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 21. November 1996 VwSen104101/5/Sch/<< Rd>>

Linz, 21.11.1996

VwSen 104101/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 21. November 1996
VwSen-104101/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 21. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des KG vom 25. Oktober 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22. Oktober 1996, VerkR96-5208-1-1996, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 22. Oktober 1996, VerkR96-5208-1-1996, über Herrn KG, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 10. Juni 1996 um 15.29 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen (D) auf der A 25 Linzer Autobahn bei Kilometer 9,560, Gemeindegebiet Marchtrenk, mit einer Geschwindigkeit von 147 km/h in Richtung Linz gelenkt und dadurch die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 17 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit, daß er zum relevanten Zeitpunkt nicht der Fahrzeuglenker gewesen sei, sondern eine andere Person. Bei der damaligen "Nonstop-Fahrt" von S zurück nach S-H habe ein häufiger Fahrerwechsel stattgefunden, wobei er allerdings nicht mehr angeben könne, wer gerade an der Tatörtlichkeit der Fahrzeuglenker gewesen sei.

Diesem Berufungsvorbringen ist allerdings entgegenzuhalten, daß das Fahrzeug des Berufungswerbers auf der A 25 Linzer Autobahn im Gemeindegebiet von Marchtrenk in Fahrtrichtung Linz gemessen worden ist. Die genannte Autobahn verläuft in diese Fahrtrichtung betrachtet etwa von Nordwesten nach Südosten. Es ist daher nicht schlüssig, daß der Berufungswerber diese Richtung eingeschlagen haben soll, wenn er, wie behauptet, in Richtung S-H, also in die Gegenrichtung, unterwegs gewesen ist. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist sohin nicht auf der behaupteten Fahrt von S, sondern nach dort erfolgt.

Zu den über Einladung der Berufungsbehörde vorgelegten Unterlagen des Berufungswerbers ist zu bemerken:

Laut Kopie des Reisepasses des Genannten hat er über einen Sichtvermerk für S, gültig vom 23. Mai bis 22. Juni 1996, verfügt. Dort ist ein Einreisevermerk nach S mit dem Datum "11.VI.1996" ersichtlich. Hierauf verweist der Rechtsmittelwerber auch selbst in seiner entsprechenden Eingabe vom 14. November 1996. Es ist daher auch aus diesem Grunde die Annahme schlüssig, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung (Tatzeitpunkt 10. Juni 1996) auf der Fahrt nach S (Einreise 11. Juni 1996) erfolgt ist.

Aus diesem Grunde erübrigt sich ein näheres Eingehen darauf, wer bei der Rückreise tatsächlich der Lenker war.

Es ist sohin zusammenfassend festzuhalten, daß es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, eine andere Person als ihn selbst als Fahrzeuglenker zum Tatzeitpunkt glaubhaft erscheinen zu lassen, weshalb der Berufung dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein konnte. Angesichts der gewählten Verantwortung war es dem Berufungswerber naturgemäß verwehrt, zur Tat selbst nähere Angaben zu machen. Abgesehen davon kann an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung nach der gegebenen Aktenlage ohnedies nicht gezweifelt werden.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten stellen in der Regel eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 500 S für eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn um 17 km/h hält aus diesen Erwägungen heraus einer Überprüfung durch die Berufungsbehörde ohne weiteres stand.

Wenngleich die Erstbehörde vom Nichtvorliegen von Milderungsgründen ausgegangen ist, obwohl insbesondere keinerlei Verwaltungsstrafvormerkungen aus dem vorgelegten Akt entnommen werden können, so ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit der verhängten Geldstrafe. Auch unter Zugrundelegung dieses Milderungsgrundes erscheint diese - und hier wird besonders auf den general- und spezialpräventiven Aspekt einer Strafe hingewiesen - keinesfalls überhöht.

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Das geschätzte monatliche Nettoeinkommen von ca. 15.000 S läßt erwarten, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

 

 

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