Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104104/8/Fra/Ka

Linz, 10.02.1997

VwSen-104104/8/Fra/Ka Linz, am 10. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Mag. E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.9.1996, VerkR96-5830-1995 Pue, betreffend Übertretung des § 18 Abs.3 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG im Zusammenhalt mit § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 18 Abs.3 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt.

Dagegen richtet sich die mittels Telefax bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der als gemäß § 51 Abs.1 VStG örtlich und sachlich zuständige Berufungsbehörde entscheidet. Weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist diese Entscheidung durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu treffen (§ 51c VStG).

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

2.1. In tatsächlicher Hinsicht:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde - wie sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis (Rückschein) ergibt - am 4.10.1996 beim Postamt 4490 St. Florian bei Linz zugestellt.

Die Berufung wurde am 25.10.1996 - somit nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist erhoben.

Um überprüfen zu können, ob allenfalls bei der Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses ein Mangel unterlaufen ist, wurde der Bw mit Schreiben vom 7.11.1996, VwSen-104104/2/Fra/Ka, um Mitteilung gebeten, ob er an den Tagen des ersten Zustellversuches (3.10.1996) und des zweiten Zustellversuches sowie der Hinterlegung (4.10.1996) vorübergehend ortsabwesend war, und bejahendenfalls dies entsprechend zu belegen. Mit Schreiben vom 2.12.1996 an den O.ö. Verwaltungssenat machte der Bw glaubhaft, daß er in der Zeit vom 2.10.1996 bis 4.10.1996 von der Abgabestelle abwesend war. In Entsprechung des weiteren Ersuchens des O.ö. Verwaltungssenates vom 5.12.1996, VwSen-104104/5/Fra/Ka, machte der Bw glaubhaft, daß er am 5.10.1996 an die Abgabestelle zurückgekehrt ist, das zuständige Postamt jedoch an diesem Tag (Samstag) geschlossen hatte. Die nächste Möglichkeit, das Schriftstück zu beheben, war somit der 7.10.1996. Durch die Tatsache seines Arbeitsbeginnes jeweils vor Öffnung des Postamtes und gleichermaßen des Arbeitsendes nach Schließung des Postamtes sei es zu einer Verzögerung um ein paar Tage gekommen.

Nachdem er das Schriftstück dann endlich abgeholt habe (er glaube am 10.10.1996) und noch ausreichend Zeit für die rechtzeitige Einbringung einer Berufung gewesen wäre, habe er am Wochenende (13.10.1996) eine unerwartete Dienstreise nach Teheran antreten müssen. Da er von dieser Dienstreise erst am 18.10.1996 zurückgekehrt sei, habe er keine Möglichkeit gehabt, die Berufungseinbringung zu einem früheren Zeitpunkt abzusenden.

Der O.ö. Verwaltungssenat geht daher in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß der Bw vom 2.10.1996 bis einschließlich 4.10.1996 von der oa Abgabestelle vorübergehend ortsabwesend war, am 5.10.1996 an die Abgabestelle zurückgekehrt ist, an diesem Tag er jedoch keine Möglichkeit gehabt hat, das angefochtene Straferkenntnis abzuholen, in der 41. Woche, beginnend ab Montag, den 7.10.1996 seine Arbeit wieder aufgenommen hat und am 13.10.1996 wiederum eine Dienstreise antreten mußte, von der er am 18.10.1996 zurückgekehrt ist.

2.2. Der oa Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Der Beginn dieser Frist richtet sich ab dem Datum der rechtswirksamen Zustellung. Dieser Tag ist daher festzustellen und ist aufgrund des unter Punkt 2.1.

dargestellten Sachverhaltes mit 8.10.1996 aus folgenden Gründen anzusehen:

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Der Bw war zum Zeitpunkt des ersten Zustellversuches am 3.10.1996 und des zweiten Zustellversuches sowie der Hinterlegung und Beginn der Abholfrist am 4.10.1996 vorübergehend ortsabwesend. Er ist am Samstag, den 5.10.1996 an die Abgabestelle zurückgekehrt. An diesem Tag war jedoch eine Abholung des Schriftstückes nicht möglich. Der folgende Tag, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte, war daher im gegenständlichen Fall der Montag, 7.10.1996, weshalb nach der oa gesetzlichen Bestimmung die Zustellung am 8.10.1996 wirksam wurde (das ist der der Rückkehr an die Abgabestelle folgende Tag, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte).

Der Bw muß in diesem Zusammenhang auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, wonach es bei der Anwendung des § 17 Abs.3 letzter Halbsatz Zustellgesetz nicht darauf ankommt, ob der Empfänger aufgrund privater oder beruflicher Aktivitäten keine Zeit für die Abholung einer Sendung findet. Entscheidend ist, ob er innerhalb der Abholfrist wenn auch nur zu einem kurzen Aufenthalt - an die Abgabestelle zurückkehrt und die Abholung der Sendung beim Postamt möglich gewesen wäre (vgl. VwGH 19.9.1995, 95/14/0067, 0114; in diesem Fall war ein Aufenthalt an der Abgabestelle in der Dauer von ca. 7 Stunden gegeben). Davon, ob und wann eine gemäß § 17 Abs.3 dritter Satz Zustellgesetz rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht.

Derartige Umstände können vielmehr allenfalls nur einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG bilden (vgl.

VwGH 22.1.1992, Slg.13568 A ua.). Demnach begann daher die Rechtsmittelfrist am 8.10.1996 (das ist der Tag der rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses) und endete mit Ablauf des 22.10.1996.

Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 25.10.1996 bei der Behörde eingebracht.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen. Da gemäß § 33 Abs.4 AVG eine durch Gesetz festgelegte Frist nicht verlängert werden darf, mußte der O.ö. Verwaltungssenat aufgrund der oa Sach- und Rechtslage die spruchgemäße Entscheidung treffen.

Es war ihm aus den genannten Gründen verwehrt, die Berufung meritorisch zu erledigen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.1 VstG abgesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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