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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104105/2 /Fra/Ka

Linz, 11.04.1997

VwSen-104105/2 /Fra/Ka Linz, am 11. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.10.1996, VerkR96-14600-1996-Pc, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, verhängten Strafe, zu Recht erkannt.

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 2.000 S auf 1.500 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 10.9.1996, VerkR96-14600-1996, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt. Dagegen erhob der nunmehrige Bw rechtzeitig Einspruch gegen das Strafausmaß und begründet diesen im wesentlichen damit, daß er zum Vorfallszeitpunkt in Begleitung seiner Tochter Andrea E und seiner Enkelin Nina zu ihrer Ferienwohnung in N unterwegs gewesen sei. Seine Tochter und er benützen deshalb Nachtstunden für längere Autofahrten, weil die Enkelin dann schläft, während sie tagsüber meist unruhig sei. Seine Enkelin sei leider krank, gehbehindert und habe ua. auch ein Anfallsleiden. Aufgrund dessen leide sie oft an Krampfanfällen, zu deren Behandlung sie unverzüglich eine Injektion benötige. Vor Ansfelden sei es bei dieser Fahrt zu einem solchen Anfall gekommen, weshalb er sein Fahrtempo beschleunigt habe, um möglichst rasch auf den nächsten Parkplatz stehenbleiben zu können, um seiner Tochter die Möglichkeit der Injektionssetzung zu bieten, da seine Enkelin im Falle der nicht sofortigen Injektion völlig steif werde und sich ihr Gesamtzustand sehr verschlechtere. Unter Berücksichtigung dieser Situation und weil er als Pensionist nur 16.000 S im Monat beziehe, ersuchte der Bw um gänzliche Erlassung der verhängten Geldstrafe.

2. Im nunmehr angefochtenen Bescheid reduzierte die Erstbehörde die ursprünglich verhängte Geldstrafe von 3.000 S auf 2.000 S. Als Gründe für die Herabsetzung der Geldstrafe führte die Erstbehörde das Geständnis des Bw, die bekanntgegebenen Einkommensverhältnisse und der im Einspruch angegebene Grund für die Geschwindigkeitsüberschreitung an. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe hielt jedoch die Erstbehörde aufgrund des hohen Unrechtsgehaltes der Übertretung nicht für vertretbar. Begründend wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, daß dem Bw die Gesundheitsschädigung seiner Enkelin bereits seit längerer Zeit (seit 5.12.1994) bekannt sei und nicht plötzlich aufgetreten ist. Daraus und aus der Tatsache, daß er die notwendigen Instrumente für eine Injektionssetzung bei sich hatte, sei zu schließen, daß er mit einem Anfall jederzeit rechnen mußte und konnte, weshalb er sich darauf einstellen hätte müssen, jederzeit anhalten zu können. Die Erstbehörde meinte auch, daß die Mutter für die Injektionssetzung bereits geübt sein müßte, weshalb eine eventuelle Behandlung im Auto möglich gewesen wäre und auf der Autobahn in regelmäßigen Abständen die Möglichkeit besteht, das Fahrzeug anzuhalten. 3. Im dagegen erhobenen Rechtsmittel führt der Bw unter Bezugnahme auf die oa Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses aus, daß er eben das beabsichtigte, nämlich sein Fahrzeug rasch am nächsten Parkplatz anzuhalten, um eine Injektionssetzung (im stehenden Fahrzeug) seiner Tochter zu ermöglichen. Zum Unwertgehalt der Übertretung meint der Bw, daß doch wohl eine Differenzierung desselben im Falle der gesundheitlichen Beeinträchtigung seiner behinderten Enkelin zu sonstigen Geschwindigkeitsüberschreitungen gemacht werden müßte, weshalb er die Rechtsmittelbehörde ersuche, die Folgen einer verspäteten Injektionssetzung und die Gesamtsituation zu bedenken sowie den Unwertgehalt der Übertretung entsprechend zu würdigen. Der Bw stellt somit den Antrag auf Erlassung der über ihn verhängten Geldstrafe, jedenfalls aber (unter Berücksichtigung der Tatsache, daß eine Injektionssetzung während der Fahrt nicht möglich und seiner Tochter nicht zumutbar ist und er genau das veranlassen wollte, was die Strafbehörde selbst anzeigte - nämlich das Erreichen des nächsten Parkplatzes!), die über ihn verhängte Geldstrafe im Hinblick auf den geringen Schuldgehalt seiner Übertretung herabzusetzen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Unter Bezugnahme auf die Argumente des Bw´s in seinem zuletzt erhobenen Rechtsmittel ist der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung gelangt, daß eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf das nunmehr bemessene Ausmaß vertretbar ist. Wenngleich die vom Bw vorgebrachten Umstände keinen Schuldausschließungsgrund gemäß § 6 VStG (Notstand) darstellen, weil er bereits vor Antritt der Fahrt vom Leiden seiner Enkelin wußte, werden jedoch die vom Bw vorgebrachten Umstände hinsichtlich der notwendigen Injektionssetzungen als glaubhaft anerkannt und als schuldmindernd bewertet. Das Geständnis und die Einkommensverhältnisse hat die Erstbehörde bereits berücksichtigt. Der O.ö. Verwaltungssenat geht zudem davon aus, daß der Bw vermögenslos ist. Mit der nunmehr bemessenen Strafe wird der gesetzliche Strafrahmen zu 15 % ausgeschöpft und ist eine weitere Herabsetzung aufgrund zwei einschlägiger Vormerkungen, die die Erstbehörde zu Recht als erschwerend gewertet hat, nicht vertretbar. Der O.ö. Verwaltungssenat hält die Strafe in der nunmehrigen Höhe für geboten aber auch ausreichend, den Bw in Hinkunft von Übertretungen gleicher Art abzuhalten. Ein zusätzlicher Grund, der einer weiteren Herabsetzung der Strafe entgegensteht, ist doch der erhebliche objektive Unrechtsgehalt der Übertretung (die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um rund 50 % überschritten). Daß durch die Wahl einer solchen Geschwindigkeit die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird, bedarf wohl keiner näheren Erörterung und muß auch wohl jedem Laien einsichtig sein. Zusammenfassend ist somit der O.ö. Verwaltungssenat der Auffassung, daß unter Berücksichtigung des vom Bw erstatteten Vorbringens eine den Kriterien des § 19 VStG angemessene Strafe festgesetzt wurde. Abschließender Hinweis für die Erstbehörde: Nach der VStG-Novelle, BGBl.Nr.620/1995, ist nun jeder Bescheid, auch der der Erstbehörde, mit der eine Entscheidung bloß über die Strafe ergeht, ein Straferkenntnis. Die entsprechende Bezeichnungspflicht möge daher beachtet werden. Es besteht daher auch Kostenersatz nach § 64 Abs.1 VStG (siehe Anmerkung 10 zu § 49 Abs.2 VStG in Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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