Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104109/2/Weg/Km

Linz, 25.11.1996

VwSen-104109/2/Weg/Km Linz, am 25. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des H K vom 16. Oktober 1996 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Oktober 1996, GZ:

S 16.739/96-3, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers vom 25. September 1996 gegen eine Strafverfügung vom 8. August 1996 als verspätet eingebracht zurückgewiesen und dies damit begründet, daß die gegenständliche Strafverfügung postamtlich hinterlegt worden und ab 3. September 1996 zur Abholung bereitgehalten worden sei, somit mit diesem Tag gemäß § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes als zugestellt gelte. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen sei demnach am 17. September 1996 abgelaufen, während der Einspruch erst am 25. September 1996 zur Post gegeben worden sei.

2. Die in Rede stehende Strafverfügung wurde im unmittelbaren Postverkehr und zwar in der Versendungsform mit Rückschein mittels der roten Rückscheinkarte des Weltpostvereines versandt und - weil der Adressat offenbar nicht angetroffen wurde - niedergelegt. In der Folge wurde das Schriftstück vom Empfänger jedoch nicht abgeholt.

3. Der Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitigen und gerade noch zulässigen Berufung sinngemäß ein, ihm sei das entsprechende Vergehen nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden, weshalb er nicht bereit sei, die Strafe zu bezahlen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat - ohne weitere Ermittlungen anstellen zu müssen - aufgrund der Aktenlage wie folgt entschieden:

Das österreichische Zustellgesetz normiert, daß hinterlegte Sendungen als zugestellt gelten (vergl. § 17 Abs.3 Zustellgesetz). Diese Bestimmung hat die Erstbehörde ihrer Entscheidung unzulässigerweise zugrundegelegt und somit die Rechtslage verkannt.

Die Zustellung österreichischer Schriftstücke in der Bundesrepublik Deutschland wird durch den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988 geregelt. Dieser Vertrag ist mit 1. Oktober 1990 in Kraft getreten. Nach diesem Vertrag besteht im Falle der Niederlegung eines Schriftstückes von einer österreichischen Behörde, das im unmittelbaren Postverkehr versandt wurde, keine Zustellfiktion. Demnach gilt ein von österreichischen Behörden als eingeschriebener Brief unmittelbar durch die Post versandtes Schriftstück im Falle der Niederlegung bei Nichtabholung durch den Empfänger nicht als zugestellt.

Im gegenständlichen Fall fand eine Niederlegung eines durch die Post versendeten Schriftstückes statt und wurde dieses Schriftstück nicht abgeholt, sodaß die Strafverfügung vom 8.

August 1996 nicht mit dem 3. September 1996 (erster Tag der Abholmöglichkeit) als zugestellt gilt. Sollte dem Berufungswerber (was nach der Aktenlage wahrscheinlich ist) die Strafverfügung noch nicht zugekommen sein, so gilt diese als noch nicht erlassen.

Es war soher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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