Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104113/9/Sch/Rd

Linz, 22.04.1997

VwSen-104113/9/Sch/Rd Linz, am 22. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des C vom 28. Oktober 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 22. Oktober 1996, VerkR96-338-1996, wegen einer Übertretung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 22. Oktober 1996, VerkR96-338-1996, über Herrn C, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 58 Abs.1 Z1 lit.a KDV iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 6.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen verhängt, weil er am 18. September 1995 um 16.30 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Sattelanhängerkennzeichen auf der Linzer Autobahn A25, Autobahnkilometer 13.719 im Gemeindegebiet von Wels in Richtung Linz gelenkt und die für Kraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 23 km/h überschritten habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber hat die ihm zur Last gelegte Übertretung im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens vorerst mit der Behauptung bestritten, nicht er, sondern "ein Deutscher mit gültigem Führerschein", dessen Namen er sich aber nicht gemerkt habe, sei der Lenker zum relevanten Zeitpunkt gewesen (siehe Niederschrift vom 29. Februar 1996). In der Folge wurde vorgebracht, ein gewisser A aus M sei der Fahrzeuglenker gewesen (Eingabe vom 1. September 1996). Auch in der Berufungsschrift wurde auf diesen angeblichen Lenker hingewiesen, bei dem vorerst behaupteten deutschen Lenker habe es sich um einen Irrtum gehandelt.

Die Berufungsbehörde hat den Rechtsmittelwerber eingeladen, eine Stellungnahme dieses A vorzulegen bzw. zumindest seine Adresse bekanntzugeben. Letzteres hat der Berufungswerber auch getan, wobei es allerdings dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht gelungen ist, mit dem Genannten an dieser Adresse in schriftliche Verbindung zu treten (das entsprechend hiesige Schreiben vom 20. Februar 1997 ist unbeantwortet geblieben). Daraufhin wurde der Rechtsmittelwerber neuerlich eingeladen, eine Stellungnahme des angeblichen Lenkers beizubringen. Solches sei dem Berufungswerber aber nicht möglich, da er mit dieser Person keinen Kontakt habe.

Nach des Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH verst. Sen. 4.6.1991, Slg. 13451A) hat die Behörde in einem Verwaltungsstrafverfahren, in welchem der Beschuldigte als Entlastungszeugen eine Person bezeichnet, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, jedenfalls den Versuch zu unternehmen, mit dieser Person in der Weise in Verbindung zu treten, daß sie an diese ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet. Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so muß dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde hat dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, daß er selbst eine schriftliche Erklärung des Entlastungszeugen vorlegt oder, wenn es um die Lenkereigenschaft des Beschuldigten im Tatzeitraum geht, durch Glaubhaftmachung zumindest des Aufenthaltes dieser Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt - zu erbringen.

In diesem Sinne wurden die oben erwähnten Veranlassungen seitens der Berufungsbehörde getroffen. Nachdem weder eine Kontaktaufnahme mit dem vom Berufungswerber namhaft gemachten angeblichen Lenker durch die Behörde gelungen ist noch der Rechtsmittelwerber selbst eine entsprechende Stellungnahme beigebracht hat bzw. zumindest den Aufenthalt des angeblichen Lenkers zum relevanten Zeitpunkt in Österreich glaubhaft hat machen können, muß dieser Versuch eines Entlastungsbeweises als nicht gelungen angesehen werden. Sohin war nach der Beweislage (entsprechende Auskunft im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 durch den Zulassungsbesitzer des verwendeten Anhängers) von der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers auszugehen. Abgesehen davon hat seine Glaubwürdigkeit auch darunter gelitten, daß er vorerst ebenfalls einen ausländischen angeblichen Lenker, allerdings einen deutschen, angegeben hat und dann - dies als Irrtum erklärend - wiederum eine andere Person benannt hat.

Zu der vom Verwaltungsgerichtshof in dem obzitieren Erkenntnis auch erwähnten Möglichkeit der Einholung einer Meldeauskunft durch die Behörde ist zu bemerken, daß dies natürlich voraussetzt, daß ein Beschuldigter so detaillierte Angaben über den Aufenthaltsort des angeblichen Täters macht, die es ermöglichen, diesen Ort einer bestimmten Meldebehörde zuzurechnen, um dort anzufragen. Den Eingaben des Rechtsmittelwerbers mangelt es aber auch solcher Anhaltspunkte.

Wenn vom Berufungswerber das Vorliegen einer tauglichen Verfolgungshandlung in Frage gestellt wird, so ist ihm entgegenzuhalten, daß laut Aktenlage ein fristgerechtes Rechtshilfeersuchen der Erstbehörde, datiert mit 12. Februar 1996, abgefertigt wurde, welches zweifelsfrei als taugliche Verfolgungshandlung anzusehen ist und auch eine Konkretisierung des vom Berufungswerber gelenkten Kraftfahrzeuges als eines mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg beinhaltet. Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden, wird in diesem Zusammenhang auf die von der Berufungsbehörde bereits gefällten mehreren Berufungsentscheidungen, die einschlägige Übertretungen des Berufungswerbers zum Gegenstand hatten, verwiesen. Einige hievon waren bereits Gegenstand einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof, der in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 1997, 97/02/0053, 0054, ua bemerkt hat, daß es sich beim Beschwerdeführer offenbar - wie sich aus der exorbitanten Anzahl einschlägiger Vorstrafen ergibt - um einen hartnäckigen Rechtsbrecher handle, der gar nicht bereit sei, sich an bestehende Geschwindigkeitsbeschränkungen zu halten. Gerade dieser spezialpräventive Aspekt der Strafe läßt Erwägungen im Hinblick auf eine allfällige Herabsetzung - eine solche wurde vom Rechtsmittelwerber auch gar nicht angesprochen - von vornherein nicht zu. Die Berufungsbehörde geht davon aus, daß der Rechtsmittelwerber als Berufskraftfahrer ohne Sorgepflichten über ein solches Einkommen verfügt, das ihm die Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung ermöglichen wird. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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