Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104114/11/BI/FB

Linz, 29.04.1997

VwSen-104114/11/BI/FB Linz, am 29. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn D T, H, H, nunmehr vertreten durch RA V B. F, H, H, vom 15. Oktober 1996, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 8. Oktober 1996, VerkR96-6945-1996, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund des Ergebnisses der am 17. April 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird zur Gänze abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 700 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1 , 51e, 51i Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960). zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt, weil er am 17. August 1996 um etwa 17.40 Uhr als Lenker des PKW (D) auf der A I, Fahrtrichtung S, bei km 52,212 im Gemeindegebiet von P die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 49 km/h überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 350 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 17. April 1997 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Behördenvertreters Mag. Z und der Zeugen RI L und RI S durchgeführt. Der Rechtsmittelwerber ist trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht erschienen und war auch nicht vertreten; auf die Bestimmung des § 51f Abs.2 VStG wurde in der Ladung hingewiesen. Die Berufungsentscheidung wurde im Anschluß an die Verhandlung mündlich verkündet.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er sei bei der zugrundeliegenden Fahrt in Österreich lediglich 140 km/h gefahren, was auch seine Gattin und sein Sohn bezeugen könnten. Im übrigen hätten auch die Polizisten gemeint, daß er nur 10 km/h zu schnell gefahren sei. Weiters hätten die Polizisten seine Bereitschaft, die Strafe für die Geschwindigkeitsübertretung von 10 km/h sofort an Ort und Stelle zu bezahlen, zurückgewiesen. Er nehme die Anschuldigung nicht an und werde auch gerichtlich vorgehen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bei der der Behördenvertreter gehört und die beiden Gendarmeriebeamten im Hinblick auf die Beschuldigtenverantwortung zeugenschaftlich einvernommen wurden.

Das Beweisverfahren hat ergeben, daß der für die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen mittels Lasermeßgerät speziell geschulte Beamte der Autobahngendarmerie R RI L am 17. August 1996 kurz vor 17.40 Uhr von der O bei ABkm 52,500 aus die Geschwindigkeit der auf der Richtungsfahrbahn S fahrenden Fahrzeuge mittels geeichtem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät der Marke LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 7655, das zuletzt vor dem Vorfall am 7. März 1995 beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht worden war, gemessen hat, nachdem er, wie aus dem bei der Verhandlung eingesehenen Meßprotokoll eindeutig hervorgeht, die vorgeschriebenen Kontrollen, nämlich die Gerätefunktionskontrolle, die Zielerfassungskontrolle und die 0-km/h-Messung, vorgenommen hatte. Um ca. 17.40 Uhr wurde der bei regem Verkehrsaufkommen auf der Überholspur in Richtung S fahrende PKW des Rechtsmittelwerbers mit einer Geschwindigkeit von 185 km/h auf eine Entfernung von 288 m gemessen, wobei die Geschwindigkeit dieses Fahrzeuges laut Aussage des Zeugen bereits beim Herannahen als überhöht eingeschätzt wurde. Der PKW wurde nach kurzer Nachfahrt mit dem von RI S gelenkten Gendarmeriefahrzeug bei der Betriebsumkehr der Autobahnmeisterei R eingeholt und angehalten, wobei sich im PKW außer dem Rechtsmittelwerber noch eine Frau und ein Kind befanden. Dem Lenker wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 179 km/h (185 km/h minus 3% Toleranzabzug, wie er bei solchen Geräten vorgeschrieben ist) vorgeworfen. Der Zeuge RI L, der auch die Amtshandlung führte, hat ausgesagt, der Rechtsmittelwerber sei zum Gendarmeriefahrzeug gegangen und habe sich die Displayanzeige auf dem Lasermeßgerät selbst angesehen. Er sei der deutschen Sprache mit Sicherheit soweit mächtig gewesen, um den Tatvorwurf zu verstehen, habe sich aber zum Grund der Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Ausmaß nicht geäußert. Eine Geschwindigkeit von 140 km/h sei nie zur Diskussion gestanden. Auch RI S hat ausgesagt, er habe die Displayanzeige auf dem Gerät abgelesen und von einer Geschwindigkeit von 140 km/h sei nie die Rede gewesen.

Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates ist die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers insofern unglaubwürdig, weil bei einer tatsächlichen Geschwindigkeit von 140 km/h weder eine Nachfahrt noch eine Anhaltung durch die Gendarmerie durchgeführt wird. Abgesehen davon ist auf der Grundlage des Beweisverfahrens davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber selbst den gemessenen Geschwindigkeitswert auf dem Lasermeßgerät abgelesen hat, sodaß seine nunmehrige Behauptung geradezu befremdend ist. Auf eine zeugenschaftliche Einvernahme seiner Gattin und seines Sohnes wurde verzichtet, zumal er trotz entsprechendem Hinweis in der Ladung bis zur Verhandlung keine Namen bekanntgegeben hat. An der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten besteht für den unabhängigen Verwaltungssenat kein Zweifel, zumal diese bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme den Vorfall schlüssig und nachvollziehbar geschildert haben und außerdem unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht standen. Weiters wurden der Eichschein des verwendeten Lasergeräts und das Meßprotokoll eingesehen und festgestellt, daß beide Beamte für solche Geschwindigkeitsmessungen entsprechend geschult sind, sodaß ein eventueller Fehler eines von ihnen dem anderen unbedingt auffallen hätte müssen. Anhaltspunkte für Unkorrektheiten bei der gegenständlichen Messung konnten nicht gefunden werden. Die Behauptung des Rechtsmittelwerbers ist jedenfalls nicht geeignet, diesbezüglich Zweifel entstehen zu lassen. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 der Lenker eines Fahrzeuges auf österreichischen Autobahnen generell nicht schneller als 130 km/h fahren darf. Dabei handelt es sich nicht wie in Deutschland um einen bloßen Richtwert, sondern um eine unter besten Verhältnissen erlaubte Höchstgeschwindigkeit.

Daß diese Bestimmung auch für die Lenker ausländischer Fahrzeuge gilt und ihre Einhaltung entsprechend überwacht wird, liegt auf der Hand. Die vom Rechtsmittelwerber eingehaltene Geschwindigkeit von 179 km/h liegt eindeutig über dieser erlaubten Höchstgeschwindigkeit, sodaß dieser den ihm vorgeworfenen Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des Straferkenntnisses die "Straflosigkeit" des Rechtsmittelwerbers als mildernd gewertet und keine erschwerenden Umstände berücksichtigt. Das Einkommen des Rechtsmittelwerbers wurde mangels entsprechender Angaben auf umgerechnet ca 15.000 S netto monatlich geschätzt und angenommen, daß kein Vermögen und keine Sorgepflichten bestehen. Vonseiten des unabhängigen Verwaltungssenates ist dazu zu bemerken, daß die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers einen Milderungsgrund darstellt, jedoch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung von immerhin 49 km/h als erschwerend zu werten war. Eine derartige eklatante Überschreitung kann nicht mehr als geringfügiges Übersehen der Geschwindigkeitsbestimmungen angesehen werden. Es ist vielmehr von einer extremen Sorglosigkeit und somit davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber grob fahrlässig, wenn nicht sogar mit dolus eventualis gehandelt hat.

Die verhängte Strafe ist unter dem Gesichtspunkt des hohen Unrechts- und Schuldgehalts eher niedrig angesetzt, wobei allein die Tatsache, daß der Rechtsmittelwerber zum Vorfallszeitpunkt einen auf ihn zugelassenen BMW 7/1 gelenkt hat, dafür spricht, daß seine finanziellen Verhältnisse als gesichert anzusehen sind, auch wenn er für Gattin und Sohn sorgepflichtig sein sollte. Eine Herabsetzung der im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegenden Strafe war auch aus general- und vor allem spezialpräventiven Überlegungen nicht gerechtfertigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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