Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104116/17/Sch/Rd

Linz, 11.04.1997

VwSen-104116/17/Sch/Rd Linz, am 11. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die undatierte Berufung des H, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 5. Juni 1996, VerkR96-4169-1995/Wa, wegen mehrerer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 29. Jänner 1997 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 5. Juni 1996, VerkR96-4169-1995/Wa, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 18 Abs.1 StVO 1960, 2) § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960, 3) § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960, 4) § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960, 5) § 11 Abs.1 StVO 1960 und 6) § 21 Abs.1 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 1.000 S, 2) 2.000 S, 3) 2.000 S, 4) 2.500 S, 5) 1.000 S und 6) 800 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 24 Stunden, 2) 48 Stunden, 3) 48 Stunden, 4) 60 Stunden, 5) 24 Stunden und 6) 20 Stunden verhängt, weil er am 21. August 1995 in der Zeit von ca.

11.25 Uhr bis 11.35 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen des Anhängers, auf der Pyhrnpaßbundesstraße 138 im Gemeindegebiet von Klaus in Richtung Windischgarsten gelenkt habe, wobei er 1. ca. zwischen Kilometer 46,0 und 46,4 beim Hintereinanderfahren als Lenker des oa Kraftfahrzeuges nicht einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten habe, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen sei, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, da er bis auf ca. eine PKW-Länge auf das Fahrzeug mit dem Kennzeichen herangefahren sei, 2. zwischen Kilometer 48,120 bis 48,250 zwei Kraftfahrzeuge überholt habe, obwohl andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert hätten werden können, zumal für diesen Überholvorgang die erforderliche Überholsichtweite nicht gegeben gewesen sei und er 3. nicht einwandfrei habe erkennen können, daß er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen hätte können, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern, zumal er zu Beginn seines Überholmanövers aufgrund des Tiefenabstandes der vor ihm fahrenden Fahrzeuge eine Behinderung oder Gefährdung der Lenker dieser Fahrzeuge nicht ausschließen habe können.

4. Überdies habe er vor einer unübersichtlichen Straßenstelle, nämlich ca. bei Kilometer 48,250 vor einer unübersichtlichen Rechtskurve, überholt und habe er 5. ca. bei Kilometer 48,250 den Fahrstreifen nach rechts gewechselt, ohne sich vorher davon zu überzeugen, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, da der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen sein Fahrzeug stark abbremsen bzw. äußerst nach rechts habe lenken müssen, um eine Kollision zu verhindern.

6. Ca. bei Kilometer 48,250 habe er, ohne daß es die Verkehrssicherheit erfordert hätte, das Sattelkraftfahrzeug jäh und für den Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges mit dem Kennzeichen überraschend abgebremst, sodaß andere Straßenbenützer dadurch gefährdet bzw. behindert worden seien.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 930 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Im Rahmen der am 29. Jänner 1997 an Ort und Stelle durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte der einvernommene Zeuge F keine näheren Angaben zu den dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretungen (mehr) machen. Insbesondere waren ihm solche über die Tatörtlichkeiten nicht möglich, etwa über den Beginn des Überholmanövers und die Wiedereinordnung seitens des Berufungswerbers.

Dieser Umstand stellt keinesfalls die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Frage, sondern erklärt sich zum einen daraus, daß zwischen dem Vorfall und dem Verhandlungszeitpunkt durch die Berufungsbehörde ein Zeitraum von nahezu eineinhalb Jahren verstrichen ist. Zum anderen handelt es sich beim relevanten Straßenbereich um einen, der vom Zeugen nicht regelmäßig befahren wird, sodaß ihm eine Verbindung von Tatörtlichkeiten mit Auffälligkeiten entlang der Straße nur bedingt möglich war.

Zu dem Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses, also der Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes durch den Berufungswerber zu der vor ihm fahrenden ehemaligen Lebensgefährtin des Zeugen, ist zu bemerken, daß dem Zeugen in diesem Punkt eine Örtlichkeit erinnerlich war, nämlich ein neben der B 138 nach Klaus in Fahrtrichtung Windischgarsten befindlicher Sportplatz. In diesem Bereich habe der Berufungswerber zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug einen Sicherheitsabstand von lediglich einer PKW-Länge eingehalten. Diese Wahrnehmungen habe der Zeuge, der das nächste vordere Fahrzeug gelenkt habe, selbst gemacht. Dies muß aber aufgrund der fachlichen Stellungnahme des bei der Verhandlung zugezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen relativiert werden, demzufolge dem Zeugen eine perspektivische Beobachtung mit seitlicher Einsicht auf die Fahrzeuge kaum möglich war, dh, daß der Tiefenabstand lediglich durch die Größenverhältnisse der Fahrzeuge bestimmt werden konnte. Zu diesem Punkt wurde im Rechtshilfewege eine zeugenschaftliche Aussage der erwähnten dem Berufungswerber vorausfahrenden Lenkerin eingeholt. Ihr war die vom Zeugen angegebene Örtlichkeit "Sportplatz" nicht mehr in Erinnerung.

Wenngleich diese Zeugin - ebenfalls glaubwürdig - angegeben hat, der Berufungswerber habe lediglich einen Abstand von einer PKW-Länge hinter ihr eingehalten, so kann hierauf (allein) mangels einer konkreten Tatortangabe ein verurteilendes Erkenntnis nicht gestützt werden. Sie konnte nämlich anläßlich ihrer Einvernahme nicht sagen, wie lange der LKW-Lenker hinter ihr gefahren sei, ohne den erforderlichen Sicherheitsabstand einzuhalten. Es ist durchaus nicht unmöglich, wenn auch nicht wahrscheinlich, daß der Berufungswerber gerade im Bereich des erwähnten Sportplatzes einen größeren Sicherheitsabstand eingehalten hat, zumindest kann sein entsprechendes Vorbringen hiedurch nicht widerlegt werden.

Zusammenfassend ist festzustellen, daß die gegenständliche Berufungsentscheidung weder in einer allfälligen Unglaubwürdigkeit der Zeugen noch einer Unschlüssigkeit ihrer Angaben begründet ist (nach den Erfahrungen des unterfertigten Mitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich erfolgen sogenannte "Privatanzeigen" in der Regel nur bei Wahrnehmung massiver und gefährlicher Verkehrsübertretungen), sondern hatte diese zu erfolgen, da eine dem Gesetz entsprechende Konkretisierung der dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretungen nicht möglich war, weshalb sich weitere Erörterungen, insbesondere ein Eingehen auf die Frage der Glaubwürdigkeit des Rechtsmittelwerbers, erübrigen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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