Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104117/16/Ki/Shn

Linz, 18.03.1997

VwSen-104117/16/Ki/Shn Linz, am 18. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ahmet Y, vom 31. Oktober 1996 gegen das Straferkenntnis der BH Ried/Innkreis vom 16.  Oktober 1996, Zl.VerkR96-1381-1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. März 1997 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf 3.000 S bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 300 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten vor dem O.ö. Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Ried/I hat mit Straferkenntnis vom 16. Oktober 1996, VerkR96-1381-1996, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.300 S (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) verhängt, weil er am 19.2.1996 um 14.20 Uhr als Lenker des PKW auf der A8 Innkreisautobahn, Fahrtrichtung Suben bei km 68,01 Gde. Antiesenhofen, die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 49 km/h überschritten hat (verletzte Rechtsvorschrift: § 20 Abs.2 StVO 1960). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 430 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1996 erhob der Rechtsmittelwerber gegen das Straferkenntnis Berufung mit den Anträgen, das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, daß dieses behoben werde und bezüglich des gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs.1 VStG eine Einstellung verfügt werde bzw in eventu die verhängte Strafe in eine mildere umzuwandeln oder ganz nachzusehen. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

Im wesentlichen bemängelt der Bw eine Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften, wonach von ihm im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträgen nicht nachgekommen worden sei. Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird im wesentlichen bemängelt, daß auf seine Stellungnahme überhaupt keine Rücksicht genommen worden sei. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat sich der Bw dahingehend geäußert, daß man auf dem Radarfoto erkennen könne, daß das abgebildete Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 188 km/h gemessen worden sei. Aufgrund der Tatsache, daß die Bauartgeschwindigkeit des Beschuldigtenfahrzeuges nur 185 km/h betrage, könne er keinesfalls 188 km/h schnell gefahren sein. Diesbezüglich müsse daher die Radarmessung fehlerhaft durchgeführt worden sein bzw habe das Radargerät eine Fehlmessung angegeben. Weiters wies der Bw bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf hin, daß im Hintergrund auf den Radarfotos Buschwerk sichtbar und es in diesem Fall daher durchaus vorstellbar sei, daß die sich bewegenden Büsche zu einem Fehlmeßergebnis geführt hätten.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. März 1997. Der Bw hat noch den Fahrzeugschein für das tatgegenständliche Fahrzeug vorgelegt. Bei der Berufungsverhandlung, zu der auch ein technischer Amtssachverständiger beigezogen wurde, wurde RI S Walter als jener Gendarmeriebeamter, welcher die Messung durchgeführt hat, als Zeuge einvernommen. Ein Vertreter der Erstbehörde war bei der Verhandlung ebenfalls anwesend, der Bw bzw seine Rechtsvertreter sind ohne Angabe von Gründen zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

I.5. Der als Zeuge einvernommene Gendarmeriebeamte führte im wesentlichen aus, daß er sich auf den konkreten Fall im Hinblick auf den bereits verstrichenen Zeitraum nicht mehr erinnern könne. Er könne sich jedoch erinnern, daß er zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt an der verfahrensgegenständlichen Stelle Radarmessungen durchgeführt habe. Er führe seit ungefähr sieben Jahren Radarmessungen durch. Im vorliegenden Fall sei das Radarmeßgerät mit einem Stativ außerhalb des Fahrzeuges neben dem Pannenstreifen (Grünstreifen) aufgestellt gewesen. Das Gerät werde mit einer Wasserwaage eingerichtet. Die Verwendungsrichtlinien seien bei der gegenständlichen Messung eingehalten worden. Normalerweise werde die Messung bzw das Meßergebnis per Funk an das Anhaltekommando weitergeleitet. Dabei würden Kennzeichen bzw Fahrzeugtype bekanntgegeben werden.

Der verkehrstechnische Amtssachverständige wurde ersucht, eine sachverständige Beurteilung im Hinblick auf die gegenständliche mittels Radargerät festgestellte Höchstgeschwindigkeit des Bw, insbesondere unter Berücksichtigung der behaupteten Reflexion durch das Buschwerk bzw der Bauartgeschwindigkeit des Bw-Fahrzeuges, abzugeben. Dieser hat nachstehendes Gutachten erstellt:

"Die Messung der Geschwindigkeit des Fahrzeuges erfolgte bei Abkm 68,010 der Richtungsfahrbahn Suben. Betrachtet man diese Richtungsfahrbahn in Kilometrierungsrichtung, so endet bei Strkm 68,006 eine Lärmschutzwand. Unmittelbar hinter dieser Lärmschutzwand war das Fahrzeug der meldungslegenden Beamten zur Geschwindigkeitsmessung abgestellt. Beim verwendeten Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät - kurz Vkgm genannt - handelt es sich um ein Radargerät der Marke Multanova VR6FM mit der Gerätenr 511. Dieses Gerät war auf einem Stativ aufgebaut und justiert. In diesem Bereich, wo die Messung erfolgte, ist die rechts der Fahrbahn bzw rechts des Pannenstreifens befindliche Leitschiene zw Strkm 68,015 und Strkm 68,035 geöffnet. Das Gerät war eingestellt, nur Geschwindigkeiten des abfließenden Verkehrs zu messen. Der Pannenstreifen weist eine Breite von 3,5 m auf, die Breite der Richtungsfahrbahn zw den Randlinien beträgt 7 m und die Entfernung der Randlinie von der Mitte der beiden Richtungsfahrbahnen beträgt 10 m. Im bezug auf den vom Beschuldigten-Vertreter genannten Einfluß der Büsche neben der Richtungsfahrbahn Wels wird somit ein Abstand zu diesen vom Stativ des Meßgerätes von ca 35 m bekanntgegeben. Beidseitig wird die Autobahn von einer Böschung und darauf befindlichen Sträuchern begleitet. Das Gefälle der Richtungsfahrbahn Suben beträgt im nämlichen Bereich 0,5 % und es führt die Richtungsfahrbahn Suben über eine längere Strecke in einem Gefälle von 1,36 % heran. Der Meßbereich befindet sich in einer äußerst langgezogenen Rechtskurve mit einem Radius von 5.000 m. Die Querneigung der Kurve beträgt 2,5 %. Beim Fahrzeug des Bw handelt es sich um einen PKW der Marke Daimler Benz, Type 124, und es wurde diesbezüglich eine Kopie des Fahrzeugscheines übermittelt. In diesem Fahrzeugschein ist die Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges mit 185 km/h bekanntgegeben. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß die Bauartgeschwindigkeit die mindestens erreichbare Geschwindigkeit, die der Fahrzeughersteller auf ebener Fahrbahn bei Windstille garantiert, ist. Bei der Motorenproduktion ist eine gewisse Leistungsstreubreite gegeben und es ist bei exakt eingestellten und besonders gut eingefahrenen Motoren möglich, daß die Bauartgeschwindigkeit bzw die angegebene Höchstgeschwindigkeit in deutlichem Maße überschritten werden kann. Ebenfalls begünstigten Einfluß auf die Bauart- bzw Höchstgeschwindigkeit bei guten Windverhältnissen bzw,wie im ggstl Fall gegeben, das Gefälle der Fahrbahn, welches über eine längere Strecke schon an die Meßstelle heranführt. In diesem Zusammenhang wird jedoch angeführt, daß nicht die vom Meßgerät angezeigte Geschwindigkeit von 188 km/h herangezogen wurde, sondern lediglich eine Geschwindigkeit von 179 km/h. Diese Geschwindigkeit resultiert aus folgenden Gründen, da in bezug auf das verwendete Meßgerät die Eichfehlergrenze bei einem Meßwert bis 100 km/h +/- 3 km/h und bei einem Meßwert über 100 km/h +/- 3 % vom Meßwert beträgt. Der zusätzliche Sicherheitsfaktor beträgt bei einem Meßwert bis 100 km/h +/- 2 km/h und bei einem Meßwert über 100 km/h +/- 2 % vom Meßwert. Das heißt, es sind im ggstl Fall von der am Display angezeigten Geschwindigkeit 5 % in Abzug zu bringen, was einer zur Anzeige gebrachten Geschwindigkeit von 179 km/h entspricht.

Radarmeßstrahlen sind elektromagnetische Wellen und als solche werden sie von Metallflächen und zum Teil von glatten Betonflächen reflektiert. Eine Reflexion nach dem Gesetz Einfallswinkel = Ausfallswinkel kann von Blättern, Sträuchern oder Buschwerk nicht erfolgen. Bezüglich der Reflexionsfehlmessung wird noch angeführt, daß theoretisch die Möglichkeit besteht, daß der Radarstrahl auf das zu messende Fahrzeug auftrifft, von dort reflektiert wird und auf eine reflektierende Fläche trifft, von dieser wieder auf das zu messende Fahrzeug zurückgeworfen und erst dann zur Radarmessung gelangt. Es handelt sich hiebei exakt um die Verdoppelung der gemessenen Geschwindigkeit. Es darf hierzu angeführt werden, daß dem messenden Beamten eine erhebliche Kontrollfunktion zukommt, sodaß, wenn ein Meßwert von 188 km/h aufgrund dieser Reflexionsfehlmessung zustande gekommen wäre, der Bw eine tatsächliche Geschwindigkeit von 94 km/h gefahren wäre. Es muß also dem das Gerät beaufsichtigenden Beamten zugebilligt werden, zwischen Geschwindigkeiten von 188 km/h und 94 km/h zu unterscheiden und falls es zur äußerst seltenen Reflexionsfehlmessung gekommen wäre, dieses Meßergebnis zu annulieren. Die physikalisch technische Bundesanstalt in Braunschweig führte diesbezügliche Versuche durch und kam zu dem Schluß, daß derartige Reflexionsfehlmessungen prinzipiell möglich aber im Normaleinsatz auszuschließen sind.

Der Negativfilm mit dem abgebildeten Fahrzeug des Bw und dem eingeblendeten Datenblock wurde auf einem Bildschirmgerät besichtigt und es befindet sich das Fahrzeug des Beschuldigten eindeutig im Auswertebereich, sodaß es sich hier um eine eindeutige Meßzuordnung zum Fahrzeug des Beschuldigten handelt. Des weiteren befinden sich weder im Gegenverkehrsbereich noch im Bereich der Fahrtrichtung des Bw andere Fahrzeuge auf den Radarfotos. Es kann somit abschließend gutachtlich gesagt werden, daß die gemessene Geschwindigkeit eindeutig dem Fahrzeug des Bw zuzuordnen ist und daß es aufgrund der Anlageverhältnisse der Straßen ohne weiteres möglich war, auch eine Geschwindigkeit von 188 km/h zu erreichen, obwohl lediglich 179 km/h zur Anzeige gebracht wurden. " I.6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die Aussage des als Zeugen einvernommenen Gendarmeriebeamten glaubwürdig ist. Wenn der Beamte sich auch an den konkreten Fall nicht mehr erinnern kann, so hat er doch dargelegt, wie die Messungen durchgeführt werden bzw daß er die Bedienungsanleitung eingehalten hat. Im Hinblick auf seine langjährige Tätigkeit als Organ der Verkehrsüberwachung ist davon auszugehen, daß die Geschwindigkeitsmessungen ordnungsgemäß vorgenommenen wurden. Der Gendarmeriebeamte hat seine Aussage überdies unter Wahrheitspflicht getätigt. Die Aussage ist in sich schlüssig und den Denkgesetzen nachvollziehbar.

Die ordnungsgemäße Eichung des gegenständlichen Meßgerätes ist durch den im Verfahrensakt aufliegenden Eichschein des BEV vom 27. April 1994 belegt. Das Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen ist ebenfalls schlüssig und widerspricht nicht den Erfahrungen des Lebens bzw den Denkgesetzen. Der Sachverständige hat sich zu den einzelnen Punkten ausführlich geäußert und es bestehen keine Bedenken, dieses Gutachten der Entscheidung zugrundezulegen.

Der Bw selbst bzw sein Rechtsvertreter sind zur mündlichen Berufungsverhandlung nicht erschienen, dieser Umstand hindert jedoch gemäß § 51f Abs.2 VStG weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträgen des Bw wurde dahingehend entsprochen, als ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde. In diesem Gutachten hat sich der Sachverständige mit den konkreten Einwendungen des Bw gegen die Richtigkeit des Meßergebnisses auseinandergesetzt und dieses widerlegt.

Die Vorlage der Verwendungsbestimmungen bzw des Erlasses des Bundesministerium für Inneres ist objektiv betrachtet entbehrlich. Es wird darauf hingewiesen, daß laut Rechtsprechung des VwGH im Unterbleiben der Beischaffung der im Eichschein erwähnten Verwendungsbestimmungen kein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden kann, weil sich daraus nicht zwangsläufig ergibt, daß dem Beamten bei der Aufstellung und Bedienung des gegenständlichen Radargerätes ein das Meßergebnis wesentlich beeinflußender Fehler unterlaufen ist (VwGH 82/02/0207 vom 28.119893). Überdies ist einem mit der Radarmessung betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Durchführung solcher Vorgänge zuzumuten (VwGH 82/03/0284 vom 22.6.1983).

Die Durchführung eines Lokalaugenscheines bzw die beantragte Anfertigung einer maßstabsgetreuen Skizze der Örtlichkeit war im konkreten Fall objektiv betrachtet nicht mehr erforderlich, zumal aufgrund der Zeugenaussage bzw des erwähnten Gutachtens des verkehrstechnischen Amtssachverständigen sich die erkennende Berufungsbehörde ein klares Bild über den maßgeblichen Sachverhalt machen konnte.

I.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der O.ö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Bei der verfahrensgegenständlichen Verkehrsfläche handelt es sich um eine Autobahn, sodaß der Bw, da weder eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlassen noch eine höhere Geschwindigkeit erlaubt war, nicht schneller als 130 km/h fahren durfte. Im gegenständlichen Fall wurde die vom Bw am Tatort gefahrene Geschwindigkeit durch Messung mit einem Radargerät festgestellt. Das Gerät war ordnungsgemäß geeicht und es hat der Gendarmeriebeamte, wie die zeugenschaftliche Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergab, die Bedienungsanleitung ordnungsgemäß eingehalten. Der verkehrstechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten die konkreten Einwendungen des Bw im Hinblick auf die Bauartgeschwindigkeit seines Fahrzeuges bzw das sich im Hintergrund befindliche Buschwerk widerlegt. Demnach geht der O.ö. Verwaltungssenat davon aus, daß eine ordnungsgemäße Messung der vom Bw gefahrenen Geschwindigkeit zustandegekommen und daher der dem Bw vorgeworfene Sachverhalt objektiv als erwiesen anzusehen ist. Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so hat der Bw keine Gründe hervorgebracht, daß er nicht in der Lage gewesen wäre, sich an die Vorschrift zu halten und es sind auch im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten würden. Er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird zunächst darauf hingewiesen, daß bei erheblichen Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf Autobahnen die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Die Überschreitung einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 49 km/h stellt keine geringfügige Verwaltungsübertretung mehr dar, weshalb grundsätzlich mit einer entsprechend strengen Bestrafung vorzugehen ist. Wie die Erstbehörde in der Begründung des Straferkenntnisses zu Recht darauf hingewiesen hat, wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung im gegenständlichen Fall grob fahrlässig begangen, weil bei der festgestellten Geschwindigkeit ein Übersehen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht anzunehmen ist. Zu berücksichtigen ist auch, daß gerade auf der Innkreisautobahn sowohl von inländischen als auch von ausländischen Fahrzeuglenkern immer wieder gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen werden, weshalb in diesem Fall generalpräventive Gründe für eine entsprechend stenge Bestrafung sprechen. Der O.ö. Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß jedoch trotz der dargelegten Erwägungen die nunmehr im Berufungsverfahren festgelegte Strafe tat- und schuldangemessen ist, dies insbesondere auch in Anbetracht dessen, daß die Tat offensichtlich konkret keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat.

Als Milderungsgrund war die bisherige Straflosigkeit des Bw zu berücksichtigen. Erschwerende Umstände wurden keine festgestellt. Eine weitere Herabsetzung ist jedoch - auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum