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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104118 /6 /Kop/Fra/Ka

Linz, 14.04.1997

VwSen- 104118 /6 /Kop/Fra/Ka Linz, am 14. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Strafberufung des Herrn Hermann D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9.9.1996, VerkR96-2041-1996, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: §§ 63 Abs.5 iVm 66 Abs.4 AVG iVm 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9.9.1996, VerkR96-2041-1996, wurde dem Berufungswerber (Bw) mit RSa, per Adresse 4010 Linz, B, zugestellt und laut unbedenklicher Übernahmebestätigung vom Bw am 15.10.1996 übernommen.

Die gegen dieses Straferkenntnis gerichtete Berufung ist mit 30.10.1996 datiert (gleiches Datum trägt der Poststempel). Als Absendeadresse wurde vom Bw auf der Rückseite des Postkuverts "P" angegeben. Unter dieser Adresse ist der Bw nach wie vor aufrecht gemeldet. Die zweiwöchige Berufungsfrist gemäß § 63 Abs.5 AVG war daher mit 29.10.1996 abgelaufen.

Mit ha. Schreiben vom 14.2.1997, VwSen-104118/2/Fra/Ka, welches gemäß § 8 iVm § 23 Abs.1 ZustG ohne vorangegangene Verständigung beim Postamt K zur Abholung bereitgehalten wurde, wurde der Bw aufgefordert binnen vier Wochen zur Verspätungsproblematik Stellung zu nehmen. Gegenständliches Schriftstück wurde vom Bw nicht abgeholt; eine Stellungnahme erfolgte demzufolge nicht. Diesem Aufforderungsschreiben voran gingen erfolglose Erhebungen über die Abgabestelle des Bw (siehe Korrespondenz, VwSen-104119/3/Fra/Ka vom 5.12.1996, VerkR96-2041-1996 vom 7.2.1997).

Durch die verspätet eingebrachte Berufung erlangte daher das Straferkenntnis vom 9.9.1996 mit 29.10.1996 Rechtskraft. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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