Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130167/2/Gf/Km

Linz, 10.01.1997

VwSen-130167/2/Gf/Km Linz, am 10. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dr. W W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 22. November 1996, Zl. 933-10-6764508-Ho, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 22. November 1996, Zl. 933-10-6764508-Ho, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil er am 26. April 1996 in der G in L ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr.

60/1992 (im folgenden: OöParkGebG), i.V.m. § 5 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (im folgenden:

KPZV-L), begangen, weshalb er gemäß der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 26. November 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 9. Dezember 1996 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der von einem öffentlichen Aufsichtsorgan dienstlich wahrgenommene Sachverhalt als erwiesen anzusehen sei, während demgegenüber nicht zutreffe, daß eine Kurzparkzone durch eine innerhalb derselben gelegene Parkverbotszone unterbrochen werde.

Hinsichtlich der Strafbemessung wurde das angefochtene Straferkenntnis nicht begründet.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber - wie schon im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren - im wesentlichen vor, daß er seinen PKW nur für wenige Minuten in einer innerhalb der Kurzparkzone gelegenen Parkverbotszone abgestellt habe; da durch letztere die Wirksamkeit der Kurzparkzone in den Hintergrund gedrängt werde, habe somit von vornherein keine Gebührenpflicht bestanden.

Im übrigen ermangle es jedenfalls an einem vorwerfbaren Verschulden, weil aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Umstand der Gebührenpflichtigkeit nicht erkennbar gewesen sei.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933-10-6764508; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, sondern mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 KPZV-L ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahr zeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 KPZV-L 5 S für jede angefangene halbe Stunde.

Gemäß § 5 Abs. 2 KPZV-L gilt ausschließlich der von einem entsprechenden Automaten ausgegebene Parkschein als Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr.

4.2. Im gegenständlichen Fall sind die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde unbestritten.

Strittig ist vielmehr allein die Rechtsfrage, ob die Wirksamkeit einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone durch eine innerhalb derselben gelegene Parkverbotszone unterbrochen - genauer: für diesen Straßenabschnitt in den Hintergrund gedrängt - wird oder nicht.

4.2.1. Nach § 24 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 518/1994 (im folgenden: StVO), ist das Parken - d.i. gemäß § 2 Abs. 1 Z. 27 StVO das zeitlich unbeschränkte Stehenlassen eines Fahrzeuges - im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken Verboten" (§ 52 lit. a Z. 13a StVO) unzulässig.

Wie sich aber aus dem Zusammenhalt zwischen § 24 Abs. 3 StVO und § 24 Abs. 1 StVO ergibt, ist in diesem Bereich das Halten - d.i. nach § 2 Abs. 1 Z. 26 StVO eine Fahrunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit - erlaubt.

Gemäß § 25 Abs. 1 StVO kann die Behörde im Wege der Festlegung einer Kurzparkzone "das Parken zeitlich beschränken".

Wie sich aus dem insoweit unzweifelhaften Wortlaut - auf den im Zuge der Auslegung der StVO infolge der Verwendung zahlreicher Legaldefinitionen in dieser Rechtsvorschrift besonderes Gewicht zu legen ist - ergibt, erstreckt sich diese gesetzliche Ermächtigung sohin von vornherein nicht auf die zeitliche Beschränkung eines erlaubten Haltens.

Daraus folgt aber wiederum, daß jedenfalls eine im Geltungsbereich einer Kurzparkzone verordnete Parkverbotszone weil diese damit das Halten erlaubt - als die im Verhältnis zu ersterer spezielle Norm anzusehen ist.

4.2.2. In diesem Sinne hat auch bereits der Verwaltungsgerichtshof in einer vergleichbaren Fallkonstellation (Ladezone; vgl. VwGH v. 16. Dezember 1983, 81/17/0168 = ZVR 1984/312) entschieden bzw. ist gerade auch das von der belangten Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1965, B 210/65 (= ZVR 1966, 272), zu verstehen, wenn es dort heißt: "Das Gesetz enthält ..... keine Bestimmung, wonach innerhalb einer Kurzparkzone nicht noch weitergehende" - i.e. speziellere - "Verkehrsbeschränkungen wie Halte- oder Parkverbote erlassen werden dürften. Die belangte Behörde hat mit Recht erwähnt, daß innerhalb einer Kurzparkzone auch die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen bestehen bleiben", wenngleich umgekehrt "das Gebiet der Kurzparkzone ..... durch weitere Verkehrsbeschränkungen nicht unterbrochen" wird.

Wie bereits der Beschwerdeführer zutreffend dargelegt hat, sind diese Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes vor dem Hintergrund der Prüfung einer Verordnung auf einen Kundmachungsmangel zu sehen und bedeuten nur, daß im Interesse der Verwaltungsvereinfachung dann, wenn innerhalb einer Kurzparkzone eine andere Verkehrsbeschränkung verordnet wird, die Aufstellung zusätzlicher Verkehrszeichen (nämlich hinsichtlich dieses besonderen Beschränkungsbereiches "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 lit. a Z 13e StVO einerseits bzw.

zu deren nachfolgender Weiterführung jenes nach § 5Z lit. a Z. 13d StVO) entbehrlich ist; zur Frage der Gebührenpflichtigkeit bloß des - erlaubten - Haltens ist damit freilich nichts ausgesagt. Daß diese aber bei einer derartigen Fallkonstellation eben nicht gegeben ist, wurde bereits zuvor dargelegt.

4.2.3. An diesem unter 4.2.1. abgeleiteten prinzipiellen Spezialitätsverhältnis zwischen § 24 Abs. 1 und 3 StVO einerseits und § 25 Abs. 1 StVO andererseits vermag auch die Anordnung des § 1 Abs. 1 und 2 OöParkGebG, die die Gemeinden ermächtigt, eine Abgabe für das "Abstellen", d.i. "das Halten und Parken gemäß § 2 abs. 1 z. 27 und 28 StVO" auszuschreiben, nichts zu ändern, weil diese landesgesetzliche Bestimmung ja ihrerseits vollinhaltlich auf der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 25 Abs. 1 StVO beruht und somit wiederum auf dem dargestellten Spezialitätsverhältnis aufbaut. Daher ist auch diese von ihrem Wortlaut her umfassende Ermächtigung verfassungskonform interpretiert dahin teleologisch zu reduzieren, daß sie die Vorschreibung einer Gebührenpflicht für das Abstellen eines KFZ in der besonderen Form des Haltens in einer innerhalb der Kurzparkzone gelegenen Parkverbotszone schon a priori nicht umfaßt.

4.2.4. Daß wiederum anderes gilt, wenn innerhalb der Kurzparkzone nicht bloß ein Park-, sondern ein Halte- und Parkverbot verordnet ist, liegt deshalb auf der Hand, weil hier von vornherein ein jegliches Abstellen eines Fahrzeuges verboten ist, während demgegenüber die Strafbarkeit wegen einer Verletzung der Gebührenpflicht nur dann zum Tragen kommen kann, wenn das Abstellen des Fahrzeuges grundsätzlich erlaubt und so das Entstehen dieser Pflicht überhaupt rechtlich möglich ist.

4.2.5. Hat man sohin nach dem zuvor Dargestellten davon auszugehen, daß ein in einer innerhalb einer Kurzparkzone gelegenen Parkverbotszone zum Zweck des Haltens abgestelltes mehrspuriges KFZ von vornherein keiner Gebührenpflicht unterliegen kann, so hat demnach auch der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall im Hinblick auf § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG i.V.m. § 5 Abs. 1 KPZV-L nicht tatbestandsmäßig gehandelt.

4.3. Schon aus diesem Grund war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen, ohne daß es noch eines weiteren Eingehens auf die Frage der Schuldhaftigkeit der Verhaltensweise des Rechtsmittelwerbers bedurfte.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum