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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104125/16/GU/Mm

Linz, 13.02.1997

VwSen-104125/16/GU/Mm Linz, am 13. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Ewald LANGEDER, Berichter: Dr. Hans GUSCHLBAUER, Beisitzer: Dr. Hermann BLEIER) über die Berufung des R.L. vertreten durch RA Dr. E. T. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L. vom 14.10.1996, Zl. VerkR.., wegen Übertretung der StVO 1960 nach der am 11.2.1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 1.Sachverhalt VStG, eingestellt. Der Rechtsmittelwerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Berufungsver-fahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.2 AVG, § 5 Abs.1, § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft L. hat den Rechtsmittelwerber mit dem ange-fochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 24.11.1995 um 06.20 Uhr in L. auf der M. in Richtung Westautobahn km 1,800 den PKW mit dem Kennzeichen .., in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch § 5 Abs.1 StVO 1960 verletzt zu haben. Deswegen wurde ihm in Anwendung des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 16.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) und ein erstinstanzlicher Verfahrens-kostenbeitrag von 1.600 S auferlegt.

In Würdigung der im erstinstanzlichen Verfahren aufgenommenen Beweise, schenkte die erste Instanz im Ergebnis dem unfallbeteiligten Lenker und Zeugen L. H., der beim Beschuldigten keinerlei Alkoholisierungssymptome wahrgenommen hat, keinen Glauben. Sie verneinte auch den vom Beschuldigten angegebenen Nachtrunk, weil die nach der Alkomatuntersuchung in die Wohnung mitgekommenen Gendarmerieorgane keine Spuren bzw. Geruch von Whisky in Gläsern haben feststellen können.

In seiner dagegen eingebrachten Berufung macht der rechtsfreundliche Vertreter des Rechtsmittelwerbers geltend, daß er zum Zeitpunkt des Lenkens des PKWs vor dem Auffahrunfall nicht alkoholisiert gewesen sei, was durch die klare Aussage des Unfallbeteiligten eindeutig erwiesen sei. Außerdem habe die erste Instanz den namhaft gemachten Zeugen D. P., mit dem der Beschuldigte vor Fahrtantritt durch längere Zeit zusammengewesen sei, nicht vernommen. Dieser Zeuge hätte die Trinkverantwortung des Beschuldigten bestätigt.

Er sei seiner Verpflichtung, den angegebenen Nachtrunk unter Beweis zu stellen, nachgekommen und habe (zusätzlich) Zeugen angeboten. Der Schuldspruch dürfe sich nicht auf die bloße Behauptung stützen, der Entlastungsbeweis sei nicht gelungen.

Aus diesen Gründen beantragt der Rechtsmittelwerber die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe.

Aufgrund der Berufung wurde am 11.2.1997 in Gegenwart des Beschuldigten und seines Vertreters die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschuldigte und die Zeugen L. H. sowie Insp. W. vernommen und in den Strafakt des BG Linz, Einsicht genommen wurde.

Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen: Der Beschuldigte lenkte am 24.11.1995 gegen 06.20 Uhr auf der M., Richtung Westautobahn bei km 1,800 den PKW mit dem Kennzeichen .. und verursachte hiebei auf dem linken Fahrstreifen fahrend einen Auffahrunfall mit dem PKW Kennzeichen .., bei welchem dessen Lenker Herr L. H., am Nacken leicht verletzt wurde.

Der Beschuldigte war vom Lokal "G. A.", in welchem er als Kellner tätig war, in Richtung seiner Wohnung in H., unterwegs.

Durch den beschriebenen Verkehrsunfall wurden die beteiligten Fahrzeuge beschädigt.

Sobald es der Verkehr zuließ, verbrachten die beiden Lenker ihre beiden Fahrzeuge auf den Pannenstreifen und tauschten dort ihre Personaldaten aus. Am Fahrzeug des H. war ein hinterer Kotflügel eingedrückt, der am Hinterrad streifte. Gemeinsam mit dem Beschuldigten bog H. den Blechteil aus, sodaß er die Weiterfahrt antreten konnte. Beim Austausch der Personalien und beim Ausbiegen des Blechteiles konnte der unfallbeteiligte L. H. am Beschuldigten keinerlei Alkoholisierungssymptome feststellen.

Der Beschuldigte gelangte schließlich durch den ÖAMTC nach Hause, nahm dort noch zwei Whisky-Mixgetränke zu sich und begab sich zur Ruhe.

Nachdem der Nacken des unfallbeteiligten Lenkers H. erheblich zu schmerzen begann, verständigte letzterer die Gendarmerie und begab sich zur ärztlichen Unter-suchung.

Zwei Gendarmeriebeamte suchten daraufhin den Beschuldigten in seiner Wohnung auf, verbrachten ihn zur Unfallaufnahme zur Außenstelle der Verkehrsabteilung des LGK H. Nach Feststellung von Alkoholisierungssymptomen wurde der Beschuldigte zur Alkomatuntersuchung aufgefordert, welche um 10.06 Uhr bzw. 10.09 Uhr einen Atemalkoholgehalt von 0,58 mg/l bzw. 0,6 mg/l auswies.

Als Trinkverantwortung gab der Beschuldigte für die Zeit von 02.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Tattages zwei Seidel Bier und als Nachtrunk zu Hause um ca. 08.00 Uhr den Konsum von ca. 0,2 bis 0,3 l Whisky an.

Zur Glaubhaftmachung des Nachtrunkes ersuchte der Beschuldigte die Beamten sich von dem Vorhandensein der Whiskyflasche und den Trinkgefäßen zu vergewissern, welchem Anbot die Gendarmeriebeamten auch nachkamen. Sie fanden neben dem Bett am Boden stehend die angebrauchte Whiskyflasche vor sowie ein Glas am Tisch, welches in Augenschein genommen wurde. Es zeigte keine Spuren einer Benützung und roch auch nicht nach Alkohol. In der Abwasch war ein Glas, welches einen Bodensatz von einer Vitaminbrausetablette aufwies und hinsichtlich dessen der Beschuldigte angab, daß er zuvor aus diesem den Whisky genossen habe und dann anschließend eine Vitaminbrausetablette in Wasser gelöst zu sich genommen habe.

Nachdem beim Unfall eine Person verletzt wurde, kam es zu einem gerichtlichen Verfahren. Im Rahmen der Vorerhebungen wurde durch Befragung des Zeugen L. H. in die Richtung geforscht, ob die fahrlässige Körperverletzung im alkoholisierten Zustand begangen worden ist. Aufgrund der klaren Aussage des Zeugen beinhaltete der Antrag der Staatsanwaltschaft L. auf Bestrafung des Beschuldigten nur mehr den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs.1 StGB, welcher zur Strafverfügung des BG Linz, vom 9.2.1996 führte und einen diesbezüglichen Schuldspruch enthielt. Die gerichtliche Strafverfügung wurde mit 29.3.1996 rechtskräftig.

Bei der Würdigung der Beweise konnte der O.ö. Verwaltungssenat der eindeutigen Aussage des unfallbeteiligten L. H., daß der Beschuldigte zum Lenkzeitpunkt keine Alkoholisierungssymptome aufgewiesen hat, folgen, zumal der Geschädigte keinen Anlaß hatte den Schädiger zu schützen und konnte somit auch zu keiner gegenteiligen Auffassung, wie sie das eingeschaltete Gericht vertrat, gelangen.

Auf einen Schuldspruch wegen eines verbotenen Nachtrunkes, der, wie die mündliche Verhandlung zeigte, gegeben war, zumal der Zeuge gleich nach dem Zusammenstoß wegen leichter Nackenschmerzen klagte, konnte der unabhängige Verwaltungssenat im Berufungsverfahren nicht umsteigen, weil dies eine Auswechselung der Tat bedeutet hätte.

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960, darf eine Person, die sich in einem durch alkohol- oder suchtgiftbeeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 gl (0,8 Promille) oder darüber, oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber, gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG, hatte die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Nachdem das Verfahren, welches den Garantien des Art.6 EMRK zu genügen hatte, den Beweis einer Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt nicht zu erbringen vermochte und im übrigen der zum Beblasungszeitpunkt des Alkomaten ausgewiesene Alkoholgehalt der Atemluft angesichts der Trinkverantwortung des Beschuldigten, mit der Erfahrung in Einklang zu bringen ist, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Aufgrund des Erfolges der Berufung war dem Rechtsmittelwerber kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L a n g e d e r

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