Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104127/12/Weg/Ri

Linz, 16.12.1996

VwSen-104127/12/Weg/Ri Linz, am 16. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des W K gegen die Fakten 2 und 3 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Steyr vom 2. September 1996, S , nach der am 16. Dezember 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis betreffend die Fakten 2 und 3 sowohl hinsichtlich der Schuld als auch der verhängten Geldstrafen bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der ersten Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 500 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51i und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter den Punkten 2 und 3 über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach .... 2.) § 64 Abs.1 und 3.) § 102 Abs.5 lit.b, jeweils KFG 1967, in Anwendung des § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von .... 2.) 2.000 S und 3.) 500 S verhängt, weil dieser am 20. Juni 1996 um 16.45 Uhr einen PKW auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, ohne im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung zu sein und als Lenker dieses Kraftfahrzeuges den Zulassungsschein nicht mitgeführt hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 250 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung (die er als Einspruch bezeichnete) sinngemäß vor, er sei nicht der Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges gewesen, vielmehr hätte Herr D C zur angeführten Zeit das Kraftfahrzeug gelenkt.

3. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf diese Berufung ein Ermittlungsverfahren offenbar mit dem Zweck durchgeführt, abzuklären, ob eine Berufungsvorentscheidung zu treffen sein wird. Das Ermittlungsergebnis war jedoch für den Berufungswerber negativ, sodaß nach Vernehmung der Zeugen D C, Rev.Insp. H S und Rev. Insp. F R der Akt samt Berufung dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt wurde, welcher hinsichtlich der Fakten 2 und 3 durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Befragung der Rev.Insp. R und S anläßlich der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 1996.

Ordnungsgemäß geladen wurden auch D C als Zeuge und der Beschuldigte. Beide erschienen zur Verhandlung nicht.

Verlesen wurden während der mündlichen Verhandlung ein Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion Steyr vom 21. Juni 1996, aus welchem hervorgeht, daß der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt nicht im Besitze der zum Lenken von PKW's erforderlichen Lenkerberechtigung war, sowie die Zeugenaussage des D C vom 26. September 1996.

Verlesen wurde desweiteren der Strafregisterauszug der Bundespolizeidirektion Steyr.

Auf Grund der angeführten Beweismittel steht fest, daß der Beschuldigte (und nicht wie von diesem behauptet D C) zwischen 16.43 und 16.45 Uhr des 20. Juni 1996 den PKW mit dem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, ohne im Besitze der Lenkerberechtigung der Gruppe B zu sein. Es steht auf Grund der eindeutigen Aussagen der genannten Rev.Inspektoren auch fest, daß der Berufungswerber bei dieser Fahrt den Zulassungsschein nicht mitführte.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur auf Grund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt. Ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung ist gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S (im Nichteinbringungsfall sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) bedroht. Die zum Lenken eines angeführten Kraftfahrzeuges notwendige und ausreichende Lenkerberechtigung wäre jene der Gruppe B gewesen.

Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges den Zulassungsschein auf der Fahrt mitzuführen. Ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung ist gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S (im Nichteinbringungsfall mit Arrest bis zu sechs Wochen) zu bestrafen.

Der unter Punkt 4 angeführte und als erwiesen geltende Sachverhalt läßt eine Subsumtion unter die eben zitierten gesetzlichen Bestimmungen ohne Schwierigkeiten zu, sodaß feststeht, daß der Berufungswerber sowohl objektiv als auch subjektiv den Bestimmungen der §§ 64 Abs.1 und 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 zuwidergehandelt hat und iSd § 134 Abs.1 KFG zwei getrennt zu bestrafende Verwaltungsübertretungen begangen hat.

Zur Strafhöhe wird noch angemerkt, daß diese jeweils im untersten Rahmen angesiedelt wurden und eine Reduzierung trotz der amtsbekannt schlechten finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht möglich ist. Erschwerungsumstände lagen ebensowenig vor wie Milderungsgründe.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

6. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge des § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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