Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104128/ 2/Fra/Ka

Linz, 11.04.1997

VwSen-104128/ 2/Fra/Ka Linz, am 11. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Y A, gegen die Höhe der mit Straferkennntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.10.1996, VerkR96-8018-1996-Pc, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von 4.000 S auf 3.500 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgesetzt.

II. Für den Berufungswerber entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat. Für das erstbehördliche Verfahren ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 350 S. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt, weil er am 18.4.1996 um 9.25 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden, auf der Westautobahn A 1, bei Autobahnkm.168,525, in Richtung Salzburg, den PKW, Kz.: , im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 152 km/h gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Der Bw ersucht um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe. Er ist der Auffassung, daß die Strafe für seine familiären Verhältnisse etwas zu hoch angesetzt sei. Er bringt vor, daß er seit über einem Jahr Notstandshilfe in Höhe von 7.000 S beziehe. Mit diesem Einkommen müsse er für seine Gattin und drei Kinder sorgen. I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der O.ö. Verwaltungssenat ist zur Auffassung gekommen, daß im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers sowie aufgrund seiner Sorgepflichten eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf das nunmehrige Ausmaß vertretbar war. Eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafe konnte jedoch aus folgenden Überlegungen nicht vorgenommen werden: Geschwindigkeitsüber-schreitungen zählen zu den häufigsten Unfallsursachen. Es haftet ihnen daher ein hoher Unrechtsgehalt an. Was den Verschuldensgrad anlangt, so ist von Vorsatz auszugehen, denn eine derartig eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung wie die gegenständliche wird zumindest "in Kauf genommen". Nach § 5 Abs.1 StGB handelt bereits vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Schließlich ist noch auf die erhöhte Umweltbelastung und auf eine einschlägige Vormerkung hinzuweisen, die als erschwerend zu werten ist. Die Strafe in der nunmehr bemessenen Höhe scheint daher notwendig, um den Bw in Hinkunft von Übertretungen gleicher Art abzuhalten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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