Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104134/10/Sch/Rd

Linz, 15.04.1997

VwSen-104134/10/Sch/Rd Linz, am 15. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des C vom 12. August 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 8. August 1996, VerkR96-4439-1994/Bi/Ar, wegen einer Übertretung der Kraftfahrzeug-Durchführungsverordnung 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 8. April 1997 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß in dessen Spruch die übertretene Verwaltungsvorschrift wie folgt berichtigt wird: § 58 Abs.1 Z2 lit.e KDV 1967.

Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 6.000 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 8. August 1996, VerkR96-4439-1994/Bi/Ar, über Herrn C, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß "§ 58 Abs.1 Z2e KDV 1967" iVm § 134 Abs.1 und 3a KFG 1967 eine Geldstrafe von 30.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verhängt, weil er, wie am 31. August 1994 um 23.10 Uhr beim Hotel L in L anhand des dort ausgehändigten Tachographenschaublattes festgestellt worden sei, als Lenker des Kraftwagenzuges mit dem Kennzeichen, Anhängerkennzeichen, auf der Fahrt auf der B 311 von Zell am See bis nach Lofer gegen 22.45 Uhr, die für Kraftwagenzüge zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf Freilandstraßen um mindestens 50 km/h und auf der Tauernautobahn A10 von Salzburg bis nach Bischofshofen gegen 21.10 Uhr die für Kraftwagenzüge zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf Autobahnen um mindestens 50 km/h überschritten habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zu den vom Berufungswerber anläßlich der eingangs erwähnten Verhandlung zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.2.1984, 83/02/0077, wonach die Verfolgungshandlung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß § 58 Abs.1 Z1 lit.a KDV 1967 das höchstzulässige Gesamtgewicht des LKW genau bezeichnen muß bzw. zu bezeichnen ist, daß dieses über 3,5 t betragen habe, ist zu bemerken, daß im gegenständlichen Fall der Tatvorwurf nicht eine Übertretung dieser Bestimmung zum Inhalt hat, sondern jener des § 58 Abs.1 Z2 lit.e KDV 1967. In dieser Bestimmung ist ein konkretes Fahrzeuggewicht nicht angeführt, vielmehr werden von ihr alle jene Kraftwagenzüge erfaßt, die nicht unter die literae a, b oder f des § 58 Abs.1 Z2 der Verordnung fallen. Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes betrifft sohin keinen gleichgelagerten Fall.

Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers kann auch von einer mangelhaften Tatortumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht die Rede sein. Der Anhalteort ist mit "beim Hotel L in L" hinreichend umschrieben. Zum einen gibt es nach den glaubwürdigen Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers kein zweites Hotel gleichen namens in L, zum anderen wird eine Tat nicht nur durch die Umschreibung des Tatortes, sondern auch durch die Tatzeit konkretisiert. Diese beiden Faktoren wurden so konkret umschrieben, daß der Berufungswerber sowohl in die Lage versetzt wurde, sich konkret rechtfertigen zu können, als auch, daß dadurch ausgeschlossen wurde, daß er für ein und dasselbe Delikt ein zweites Mal belangt werden könnte.

Wenn vom Rechtsmittelwerber behauptet wurde, er habe die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten (unter Inanspruchnahme sogenannter "Toleranzen") eingehalten, so ist dies durch das abgeführte Beweisverfahren hinreichend widerlegt. Der Meldungsleger hat zeugenschaftlich angegeben, auf dem ihm bei der Anhaltung ausgehändigten Tachographenschaublatt die massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen einwandfrei festgestellt zu haben. An seinen Angaben bestehen für den O.ö. Verwaltungssenat keinerlei Zweifel. Das Vorbringen des Berufungswerbers im Zusammenhang mit einem im strafbehördlichen Akt in Kopie einliegenden Tachographenschaublatt mit wesentlich niedrigeren aufgezeichneten Fahrgeschwindigkeiten wurde im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhalten, sodaß sich ein Eingehen hierauf erübrigt; abgesehen davon liegt in diesem Zusammenhang eine Verurteilung des Rechtsmittelwerbers durch das Bezirksgericht Kirchdorf/Krems nach § 293 StGB vor.

Der Berufung konnte sohin dem Grunde nach, aber auch hinsichtlich der Strafhöhe, was in der Folge zu begründen ist, kein Erfolg beschieden sein.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Durch die Wahl einer derartig hohen Fahrgeschwindigkeit wie im gegenständlichen Fall durch den Lenker eines Kraftwagenzuges wird die Verkehrsicherheit ganz erheblich beeinträchtigt, was keiner näheren Erörterung bedarf.

Für die Strafbemessung aber besonders ausschlaggebend war der Umstand, daß der Genannte nach der Aktenlage bereits 22mal wegen einschlägiger Übertretungen bestraft werden mußte. Dieses ungewöhliche Maß an Uneinsichtigkeit läßt Erwägungen über eine Reduktion der Strafe nicht zu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 1997, 97/02/0053, 0054, im Zusammenhang mit zwei über den Rechtsmittelwerber verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 30.000 S ua nachstehendes ausgesprochen: "Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung in Ansehung der beiden angefochtenen Bescheide den ihr eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hätte: Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Dezember 1991, Slg.Nr. 13 547/A, zum Ausdruck gebracht hat, stellen Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle dar, wobei bei der diesbezüglichen Strafbemessung sowohl Gründe der Spezial- als auch der Generalprävention eine wesentliche Bedeutung haben. Gerade die Spezialprävention spielt beim Beschwerdeführer eine entscheidende Rolle, handelt es sich bei ihm doch offenbar - wie sich aus der exorbitanten Anzahl einschlägiger Vorstrafen (selbst wenn es sich nach dem Beschwerdevorbringen "nur" um 20 handeln sollte) ergibt - insoweit um einen hartnäckigen Rechtsbrecher, der gar nicht bereit ist, sich an bestehende Geschwindigkeitsbeschränkungen zu halten. Auch handelt es sich bei der jeweils verhängten Strafe nicht um die zulässige "Höchststrafe", weil die Strafdrohung nach § 134 Abs.1 KFG dann, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft worden ist, dahin lautet, daß Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden können (wobei die Verhängung einer Arreststrafe in diesen Fällen aber nur zulässig ist, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten, wofür sich allerdings beim Beschwerdeführer maßgebliche Anhaltspunkte finden)." Selbst wenn man davon ausgeht, daß sich die Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers durch seinen kürzlich erfolgten Arbeitsplatzwechsel etwas verschlechtert haben, so kann dieser Umstand alleine ebenfalls keine Herabsetzung der Geldstrafe rechtfertigen. Abgesehen davon geht der O.ö. Verwaltungssenat davon aus, daß der Genannte als Kraftfahrer auch bei seinem neuen Arbeitgeber auf Dauer nicht bedeutend weniger als die von der Erstbehörde im Straferkenntnis angeführten 20.000 S monatlich brutto verdienen wird; eine Gefährdung von Sorgepflichten durch die Bezahlung der verhängten Geldstrafe ist beim Berufungswerber mangels Vorliegens solcher nicht zu erwarten.

Die Berichtigung im Bescheidspruch der Strafbehörde ist in der Bestimmung des § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG begründet. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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