Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104135/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 31. Dezember 1996 VwSen104135/9/Sch/<< Rd>>

Linz, 31.12.1996

VwSen 104135/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 31. Dezember 1996
VwSen-104135/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 31. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des CG vom 12. August 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 5. August 1996, VerkR96-2322-1995/WP, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 18. Dezember 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe abgewiesen, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt ergänzt wird:

"... Schaublatt eingelegt war, da dieses beschmutzt und beschädigt gewesen ist." Die übertretene Verwaltungsvorschrift wird wie folgt ergänzt:

§ 102 Abs.1 dritter Satz KFG 1967 iVm Art.15 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/1985.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 5. August 1996, VerkR96-2322-1995/WP, über Herrn CG, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.1 dritter Satz KFG 1967 eine Geldstrafe von 6.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen verhängt, weil er, wie am 26. Mai 1995 um 01.00 Uhr in Greifenburg/Drautal von der Zollwachabteilung Mauthen/MÜG festgestellt worden sei, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg nicht dafür gesorgt habe, daß im Fahrtenschreiber ein der Verordnung gemäß § 102 Abs.13 entsprechendes, ordungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der anläßlich der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger hat den Zustand des vom Berufungswerber vorgewiesenen Tachographenschaublattes so beschrieben, daß etwa zwei Drittel des Blattes Ölverschmierungen aufgewiesen hätten.

Demnach habe die Nadel großteils keine Aufzeichnungen auf dem Blatt hinterlassen können. Jedenfalls sei dieses derartig verschmutzt und überdies auch noch beschädigt (zerknittert) gewesen, daß es größtenteils unleserlich gewesen sei.

Der Zeuge, der das Hantieren des Berufungswerbers am Anhalteort mit dem Schaublatt beobachtet hat, vermeinte, daß es nicht möglich gewesen sei, daß das Blatt durch dieses Hantieren in den geschilderten Zustand gelangt sein konnte.

Diesen lebensnahen Ausführungen schließt sich die Berufungsbehörde an. Selbst wenn man mit verschmutzten Händen ein Tachographenschaublatt aus dem Fahrtenschreiber entnimmt, kann dies keinesfalls die vom Zeugen geschilderten Spuren am Blatt hinterlassen, es nämlich weitgehend unleserlich machen.

Der Berufungswerber hat den mangelhaften Zustand des Schaublattes im Zuge der oa Verhandlung nicht in Abrede gestellt, als Erklärung aber vorgebracht, daß ihm der Inhalt einer Ölsardinendose auf bzw. in den Fahrtenschreiber gelangt sei, welcher Umstand die Verschmutzung des Blattes erkläre. Selbst wenn man dieser - allerdings nur schwer nachvollziehbaren - Verantwortung des Berufungswerbers folgt, ändert dies auch nichts an der Beurteilung des Sachverhaltes. Der Berufungswerber wäre vielmehr zum Vorgehen im Sinne des Art. 15 Abs.1 zweiter Satz der oa Verordnung (EWG) Nr. 3821/1985 verpflichtet gewesen.

Schließlich ist zum Vorbringen, dem Berufungswerber sei unrechtmäßigerweise vom Meldungsleger nicht dessen Dienstnummer bekanntgegeben worden, zu bemerken, daß dies mit der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung grundsätzlich nichts zu tun hat. Selbst wenn - vom Meldungsleger wurde dies im Rahmen der Verhandlung bestritten - ihm die Dienstnummer des Genannten nicht gesagt worden wäre, so kann aus einem solchen Umstand nicht abgeleitet werden, daß das Verhalten des Berufungswerbers deshalb straffrei zu bleiben hätte. Abgesehen davon konnte der Berufungswerber nicht erklären, was die Kenntnis der Dienstnummer des Meldungslegers am entscheidungsrelevanten Sachverhalt für ihn geändert hätte.

Die Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses erschien der Berufungsbehörde zur Konkretisierung der Tat erforderlich. Eine taugliche Verfolgungshandlung, die die Spruchergänzung rechtfertigt, liegt in Form der mit dem Berufungswerber aufgenommenen Niederschrift des Gemeindeamtes P vom 25. August 1995 vor.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Wenn man dem Berufungswerber schon nicht die Schuldform des Vorsatzes vorwerfen will, so ist zumindest grobe Fahrlässigkeit bei ihm gegeben gewesen. Es muß von einem LKW-Lenker ein derartiges Maß an Sorgfalt verlangt werden, das es ihm ermöglicht, ein vorschriftsgemäßes und unbeschädigtes Tachographenschaublatt in Betrieb zu haben.

Der Berufungswerber mußte in der Vergangenheit häufig wegen einschlägiger Übertretungen des KFG 1967, sohin des § 102 Abs.1 leg.cit., bestraft werden. Das von ihm an den Tag gelegte Maß an Uneinsichtigkeit rechtfertigt in spezialpräventiver Hinsicht die Ausschöpfung des Strafrahmens im Umfang von 20 % desselben.

Die in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführten persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers sind unbestritten geblieben, sodaß sie auch der Entscheidung der Berufungsbehörde zugrundegelegt werden konnten. Das monatliche Nettoeinkommen von ca. 20.000 S läßt erwarten, daß der Rechtsmittelwerber zur Bezahlung der Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Die öffentliche Verkündung der Berufungsentscheidung findet am 31. Jänner 1997, 8.00 Uhr, am Amtssitz der Berufungsbehörde, Zimmer 24, statt.

S c h ö n

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