Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104137/4/Weg/Ri

Linz, 12.12.1996

VwSen-104137/4/Weg/Ri Linz, am 12. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des E K vom 3. November 1996 gegen die Fakten 4 und 7 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft vom 14.

Oktober 1996, VerkR96, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 4 und Punkt 7 über den Berufungswerber Geldstrafen von 300 S und 400 S (Ersatzfreiheitsstrafen 12 Stunden und 24 Stunden) verhängt, weil dieser einerseits um 9.30 Uhr des 12. Juli 1996 und andererseits um 9.45 Uhr des 12. Juli 1996 den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Motorrad nicht mitgeführt und einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt hat.

Dieses Straferkenntnis wurde vom Vater des Berufungswerbers am 16. Oktober 1996 als Mitbewohner der Abgabestelle übernommen. Diese Übernahme gilt als eine gültige Ersatzzustellung.

Der Berufungswerber bringt gegen die Punkte 4 und 7 des Straferkenntnisses mit Schreiben vom 3. November 1996 (eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Perg am 5.

November 1996) sinngemäß vor, er sei weder von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, noch von einem anderen Beamten angehalten bzw. aufgefordert worden, den Zulassungsschein auszuhändigen.

2. Der O.ö. Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 15.

November 1996 (hinterlegt und somit zugestellt am 20.

November 1996) dem Berufungswerber noch die Möglichkeit eingeräumt, zu der in diesem Schreiben anskizzierten Verspätungsproblematik binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, widrigenfalls auf Grund der Aktenlage zu entscheiden wäre.

Eine Stellungnahme ist bis dato nicht eingelangt, sodaß der gegenständlichen Entscheidung der Sachverhalt nach der Aktenlage zugrundezulegen war.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Berufungsbehörde verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Im Falle einer Verspätung besteht keine Möglichkeit, die begehrte Sachent scheidung zu treffen.

Verspätung liegt dann vor, wenn die gemäß § 63 Abs.5 AVG normierte zweiwöchige Berufungsfrist nicht eingehalten wird und auf den Umstand dieser Berufungsfrist in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses hingewiesen wurde. Dieser Hinweis ist im Straferkenntnis enthalten.

Die Berechnung der Zweiwochenfrist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag der Zustellung, also mit Mittwoch dem 16. Oktober 1996. Die Berufung hätte spätestens am Mittwoch dem 30. Oktober 1996 eingebracht werden müssen, um die gesetzliche Fallfrist zu wahren.

Nachdem die Berufung erst am 3. November 1996 verfaßt wurde und schließlich am 5. November 1996 bei der Bezirkshauptmannschaft einlangte, liegt Verspätung vor und war deshalb iSd § 66 Abs.4 AVG mit einer Zurückweisung des Rechtsmittels vorzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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