Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130174/2/Gf/Km

Linz, 24.02.1997

VwSen-130174/2/Gf/Km Linz, am 24. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des K V gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29. Jänner 1997, Zl. 933-10-6704071-Ho, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 200 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 221/2 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 20 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29. Jänner 1997, Zl. 933-10-6704071-Ho, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er am 10. Juli 1996 in der F in Linz ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö.

Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/1992 (im folgenden: OöParkGebG), i.V.m. § 5 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (im folgenden: KPZV-L), begangen, weshalb er gemäß der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 31. Jänner 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 3. Februar 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß die Kurzparkzone am Ort des Geschehens durch Verkehrszeichen ordnungsgemäß kundgemacht worden sei; daß eine entsprechende blaue Bodenmarkierung fehle, berühre die Gesetzmäßigkeit der Kurzparkzone nicht.

Hinsichtlich der Strafbemessung wurde das angefochtene Straferkenntnis nicht begründet.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber - wie schon im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren - im wesentlichen vor, daß er die Gebührenpflichtigkeit deshalb nicht habe erkennen können, weil sich an der von ihm benützten Einfahrtsstraße weder ein entsprechendes Verkehrszeichen noch eine blaue Bodenmarkierung befunden habe und zudem weder Parkscheinautomaten noch an den anderen abgestellten Fahrzeugen Parkscheine ersichtlich gewesen seien. Einen 200 bzw. 300 m langen Fußweg an den Anfang bzw. das Ende der F zurückzulegen, wo sich nach Auskunft des Überwachungsorganes die einzigen Vorschriftszeichen befunden hätten, sei ihm aber nicht zuzumuten gewesen.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933-10-6704071; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, sondern mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 KPZV-L ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 KPZV-L 5 S für jede angefangene halbe Stunde.

Gemäß § 5 Abs. 2 KPZV-L gilt ausschließlich der von einem entsprechenden Automaten ausgegebene Parkschein als Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr.

4.2. Im gegenständlichen Fall blieben die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde unbestritten.

Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach eine Kurzparkzone zwingend (auch) mit einer blauen Bodenmarkierung zu kennzeichnen wäre, erweist sich im Ergebnis ebenso als unzutreffend (vgl. hiezu schon die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses) wie - wozu schon der Hinweis auf die Anordnung des § 51 Abs. 1 und 5 StVO genügt - die Auffassung, daß sich an jeder Kreuzung mit einer in die Kurzparkzonenstraße einmündenden Straße ein entsprechendes Beschränkungszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 13d StVO befinden müßte:

In beiden Fällen handelt es sich lediglich um Ermessensbestimmungen, die dem einzelnen Bürger keinen Rechtsanspruch auf eine entsprechende behördliche Tätigkeit verleihen.

4.3. Wenngleich es - wie insbesondere aus § 51 Abs. 1 letzter Satz StVO hervorgeht - offenkundig der Wille des Gesetzgebers ist, daß es einem Verkehrsteilnehmer in der Regel nicht erspart bleibt, sich an den Anfang bzw. das Ende eines Straßenzuges zu begeben, um sich Gewißheit darüber zu verschaffen, ob für diesen eine Kurzparkzonenregelung besteht oder nicht, so stellt ein diesbezügliches Unterlassen dennoch jedenfalls dann bloß eine leichte Fahrlässigkeit dar, wenn sich - was gegenständlich auch von der belangten Behörde im Zuge der Aktenvorlage unbestritten blieb - nur am Anfang und am Ende eines insgesamt 500 m langen Straßenzuges ein entsprechendes Beschränkungszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 13d bzw. Z. 13e StVO befindet und auch sonst keine Hinweise auf die Gebührenpflichtigkeit erkennbar waren.

4.4. Von dieser mindergradigen Verschuldensform ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat daher in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe auf 200 S und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation auf 221/2 Stunden herabzusetzen.

4.5. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag des Rechtsmittelwerbers zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 20 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum