Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104157/2/Fra/Ka

Linz, 29.01.1997

VwSen-104157/2/Fra/Ka Linz, am 29. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.10.1996, Zl.VerkR96-15694-1996, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt. Die verhängte Strafe wird von 2.000 S auf 1.000 S reduziert. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 100 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil sie am 27.9.1996 um 15.43 Uhr den PKW auf der Seeleiten Bundesstraße in Fahrtrichtung Steinbach/Attersee gelenkt hat, wobei sie im Ortsgebiet von Seefeld, bei km 14,153, die für Ortsgebiete erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gegenständlich ist unstrittig, daß die Bw zu der im Spruch angeführten Zeit und am angeführten Ort als Lenkerin des in Rede stehenden PKW's die gesetzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h überschritten hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem Lasermeßgerät festgestellt. Zutreffend hat die Strafbehörde auf die bereits vorliegende höchstgerichtliche Judikatur hingewiesen, wonach ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt und ebenso wie bei der Radarmessung auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist.

Die Bw bringt in ihrem Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung vor, daß sie einen seitlichen Ausgang habe und ihr bei der angeführten Fahrt das Cholestomiesackerl aufgegangen sei. Aus diesem Grunde geriet sie ziemlich in Panik und habe sich so schnell wie möglich einen Parkplatz mit einem öffentlichen WC gesucht. Nur aus diesem Grunde sei sie so schnell gefahren. In ihrer Berufung betont die Bw nochmals, daß sie aufgrund des angeführten Zwischenfalles und der daraus resultierenden Panik die Geschwindigkeit überschritten habe, weshalb sie um Einstellung des Strafverfahrens ersuche.

Mit dieser Argumentation bringt die Bw sinngemäß einen Schuldausschließungsgrund vor. Die Strafbehörde hat das Vorliegen einer Notstandssituation verneint. Der O.ö.

Verwaltungssenat teilte die diesbezügliche Auffassung der Strafbehörde, weil der Bw wohl zumutbar gewesen wäre, die durch das Aufgehen des Cholestomiesackerls erforderliche Maßnahme zumutbarerweise auch in anderer Art zu beheben, als durch die Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Bw hat nicht vorgebracht, in welcher Entfernung sich der nächste Parkplatz mit öffentlichem WC befindet und sie hätte möglicherweise noch eine lange Wegstrecke hinter sich bringen müssen, um zu einem solchen Parkplatz zu gelangen.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung kann daher nicht durch das Vorliegen einer Notstandssituation entschuldigt werden.

Die hier vorliegenden Umstände bringen es jedoch mit sich, das Verschulden der Berufungswerberin als geringfügig enzustufen. Unter Berücksichtigung des Kriteriums der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, welche als mildernd zu werten ist, des Kriteriums, daß keine erschwerenden Umstände im Verfahren hervorgekommen sind, des Umstandes, daß durch die Geschwindigkeitsüberschreitungen keine nachteiligen Folgen evident sind, im Hinblick auf das geringe Einkommen der Berufungswerberin sowie auf die Vermögenslosigkeit, war eine Herabsetzung der Strafe auf das nunmehrige Ausmaß vertretbar und auch geboten. Eine weitere Herabsetzung sowie die Anwendung des § 21 VStG (Erteilung einer Ermahnung) konnte jedoch im Hinblick auf den hohen Unrechtsgehalt der Übertretung (Geschwindigkeitsüberschreitungen zählen zu den häufigsten Ursachen von Verkehrsunfällen; im gegenständlichen Fall wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um rund 70 % überschritten) nicht vorgenommen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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