Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104166/11/Sch/Rd

Linz, 16.06.1997

VwSen-104166/11/Sch/Rd Linz, am 16. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Bvom 14. November 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. November 1996, VerkR96-1672-1996-Pc, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 6. November 1996, VerkR96-1672-1996-Pc, über Herrn B, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 2. Satz KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.200 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er der Behörde nach schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Jänner 1996 binnen zwei Wochen nach Zustellung (in der Zeit vom 1. Februar 1996 bis zum 14. Februar 1996) eine unrichtige Auskunft darüber erteilt habe, wer am 11. Oktober 1995 um 10.24 Uhr auf der A 25 Fahrtrichtung Linz, Gemeindegebiet Pucking, Rampe 0,0, den PKW mit dem Kennzeichen, gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 120 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Laut Aktenlage wurde der nunmehrige Berufungswerber als Zulassungsbesitzer von der Erstbehörde mit einer am 31. Jänner 1996 abgesendeten Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nach dem Lenker seines Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt befragt. Mit Schreiben vom 12. Februar 1996, eingelangt bei der Erstbehörde am 13. Februar 1996, wurde als solcher ein gewisser J namhaft gemacht.

Des weiteren hat die Behörde Erhebungen im Zusammenhang mit diesem angeblichen Lenker getätigt, allerdings, wie sich aus dem Gegenstand des entsprechenden Rechtshilfeersuchens an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 15. März 1996 ergibt, wegen des Verdachtes der Übertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960. Erstmals im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe bei der eingangs erwähnten Beantwortung der behördlichen Anfrage eine unrichtige Auskunft erteilt. Ausgehend davon, daß die - vermeintlich oder tatsächlich - unrichtige Auskunft des Rechtsmittelwerbers bei der Erstbehörde laut Eingangsstempel am 13. Februar 1996 eingelangt ist, hätte eine taugliche Verfolgungshandlung wegen des Vorwurfes der Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 in Form einer falschen Lenkerauskunft bis längstens 13. August 1996 erfolgen müssen; tatsächlich wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis - als einzige Verfolgungshandlung - am 11. November 1996, also außerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG, abgesendet (siehe entsprechenden Abfertigungsvermerk). Da sohin zu diesem Zeitpunkt bereits die Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen war, hatte der Berufung Erfolg beschieden zu sein, ohne auf die Sache selbst und das - im übrigen wenig überzeugende - Berufungsvorbringen eingehen zu können bzw. zu müssen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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