Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104168/8/Ki/Shn

Linz, 29.04.1997

VwSen-104168/8/Ki/Shn Linz, am 29. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Werner M, vom 9. November 1996 gegen das Straferkenntnis der BH Braunau/Inn vom 28. Oktober 1996, VerkR96-15694-1996-Ro, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 28. April 1997 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis der BH Braunau/Inn vom 28. Oktober 1996, VerkR96-15694-1996-Ro, wurde über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) verhängt, weil er am 13.3.1996, gegen 17.30 Uhr, sein Fahrrad auf der O, Bezirk Braunau/Inn, in Richtung des Hauses Obere Austraße 2b lenkte und sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand (verletzte Rechtsvorschrift § 5 Abs.1 StVO 1960). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe, ds 800 S, verpflichtet.

I.2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 9. November 1996 Berufung, welche er ua damit begründet, daß keine Blutkontrolle vorgenommen worden sei.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28. April 1997 Beweis erhoben. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden der Bw sowie als Zeugin dessen Gattin, Frau Maria M, einvernommen. Eine Vertreterin der Erstbehörde hat an der Verhandlung teilgenommen.

I.5. Der Bw rechtfertigte sich bei seiner Einvernahme, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, dahingehend, daß er entgegen seiner Angabe beim Gendarmerieposten Mattighofen lediglich drei Bier vor dem Antritt der verfahrensgegenständlichen Fahrt zu sich genommen habe. Die weiteren Getränke habe er erst zu sich genommen, nachdem er wieder nach Hause gekommen ist. Die Gattin des Bw konnte lediglich Angaben über die Gesamttrinkmenge ihres Gatten am gegenständlichen Nachmittag machen. Nachdem sie nicht zu Hause war, habe sie nicht feststellen können, zu welchem Zeitpunkt ihr Gatte entsprechende Mengen alkoholischer Getränke zu sich genommen hat.

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die Rechtfertigung des Bw nicht unschlüssig ist bzw diese nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens steht. Es ist durchaus nachvollziehbar, daß der Bw sich ursprünglich mit seinen Angaben vor dem Gendarmerieposten Mattighofen vor strafrechtlichen Belangen im Zusammenhang mit einer am Vorfallstag stattgefundenen Konfrontation mit seinem Nachbarn rechtfertigen wollte. Seine Trinkangaben sind auch dahingehend nicht unglaubwürdig, zumal er offensichtlich, als er mit dem Fahrrad weggefahren ist, auch seinen Hund mitführte und es ihm wohl im alkoholisierten Zustand nicht so ohne weiteres möglich gewesen wäre, einerseits das Fahrrad zu lenken und andererseits den Hund mitzuführen.

I.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der O.ö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Dazu wird zunächst festgestellt, daß unter Fahrzeug iSd gegenständlichen Gesetzesbestimmung auch ein Fahrrad zu verstehen ist. Demnach ist es einer Person, welche sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, untersagt, ein Fahrrad auf öffentlichen Verkehrsflächen zu lenken. Schließlich ist zu bedenken, daß auch alkoholbeeinträchtigte Radfahrer im Verkehrsgeschehen eine nicht unbeträchtliche Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen, weshalb auch dem Lenken eines Fahrrades in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand durch eine entsprechend strenge Bestrafung entgegenzuwirken ist. Der Argumentation des Bw, welcher das Delikt zu bagatellisieren versucht, kann sohin nicht beigetreten werden. Allerdings ist auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden. Nach diesem Grundsatz ist das für den Beschuldigten günstigste Verfahrensergebnis der Entscheidung zugrundezulegen. Wenn sohin nach Durchführung der Beweise und eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist aufgrund der durchaus plausiblen und nicht unschlüssigen Rechtfertigung des Bw nicht auszuschließen, daß dieser vor Antritt der inkriminierten Fahrt lediglich drei Bier getrunken hat. Diese Menge führt laut dem im Verfahrensakt aufliegenden Gutachten des Amtsarztes der Erstbehörde zu keiner Alkoholbeeinträchtigung (bezogen auf den Zeitpunkt der Fahrt). Nachdem sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Bw das Fahrrad in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt haben könnte, kann nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit gesagt werden, daß der Bw die Verwaltungsübertretung begangen hat. Die dem Bw vorgeworfene Verwaltungsübertretung kann daher nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit als erwiesen angesehen werden, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren "in dubio pro reo" einzustellen war (§ 45 Abs.1 Z1 VStG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h

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