Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104169/19/BI/FB

Linz, 22.07.1997

VwSen-104169/19/BI/FB Linz, am 22. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung der Frau I S, B, B, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. B, Dr. H, K, E, vom 11. November 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17. Oktober 1996, VerkR96-3610-1996, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 25. Juni 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG, §§ 19 Abs.7 iVm 19 Abs.4 und 99 Abs.3a StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 19 Abs.7 iVm 19 Abs.4 und 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S (30 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 25. Mai 1996 um 14.00 Uhr im Gemeindegebiet von B als wartepflichtige Lenkerin des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen beim Einfahren von der S Gemeindestraße in die M Gemeindestraße durch das Nichtbeachten des vor der Kreuzung angebrachten Vorschriftszeichens "Vorrang geben" den bevorrangten Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen , der auf der M Gemeindestraße aus Richtung R bzw P gekommen sei, zum unvermittelten Bremsen und Ablenken seines Fahrzeuges genötigt habe, zumal dieser durch ihr Einfahren in die oben angeführte Kreuzung eine Vollbremsung einleiten und nach links ausweichen habe müssen; trotzdem sei es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden gekommen. Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 25. Juni 1997 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Rechtsmittelwerberin, des Parteienvertreters Dr. K, der Zeugen M R und E G sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. C M durchgeführt und die Berufungsentscheidung im Anschluß daran mündlich verkündet.

3. Die Rechtsmittelwerberin macht geltend, der angefochtene Bescheid gründe sich alleine auf die Aussagen ihres Unfallgegners. Sie habe im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens angegeben, daß sie ihren PKW vor der Kreuzung angehalten habe und erst losgefahren sei, nachdem sie sich vergewissert gehabt habe, daß kein Querverkehr kam. Die Erstinstanz habe nur ausgeführt, sie hätte den Unfallgegner bei Einhaltung der im Straßenverkehr notwendigen Sorgfalt sehen müssen, wozu aber keine Beweise zur konkreten Situation am Tatort aufgenommen worden seien. Da die Behörde es hiermit verabsäumt habe, mögliche entlastende Beweise aufzunehmen, sei das Verwaltungsstrafverfahren jedenfalls mangelhaft. Bei dieser Kreuzung handle es sich nämlich, nicht zuletzt aufgrund der angrenzenden Felder, um eine unübersichtliche Kreuzung, weshalb auch in ihrer Fahrtrichtung ein Verkehrsspiegel angebracht sei. Die tatsächlichen Sichtverhältnisse zum Unfallzeitpunkt hätten bei einem Lokalaugenschein erhoben werden müssen. Die Erstinstanz hätte auch ein Sachverständigengutachten zur Frage einholen müssen, ob der unfallbeteiligte Markus Reitinger aufgrund seiner zu überprüfenden Geschwindigkeit überhaupt schon in ihrem objektiven Sichtbereich sein hätte können. Die Vorrangregeln seien nämlich erst ab dem Zeitpunkt anwendbar, ab dem ein benachrangter Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit habe, den bevorrangten Fahrzeuglenker überhaupt wahrzunehmen. Sei für sie der Bevorrangte noch nicht objektiv wahrnehmbar, weil er zu dem Zeitpunkt, als sie vor der Kreuzung angehalten habe, noch nicht in ihrem Sichtbereich gewesen sei, so könne ihr das Einfahren in die Kreuzung nicht als Vorrangverletzung vorgeworfen werden. Beantragt wird daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, insbesondere in die dort enthaltene Verkehrsunfallskizze und die Lichtbildbeilage sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Rechtsmittelwerberin und ihr rechtsfreundlicher Vertreter gehört - der Vertreter der Erstinstanz hat sich entschuldigt -, die angeführten Zeugen einvernommen, ein Ortsaugenschein durchgeführt und auf dieser Grundlage ein kraftfahrzeugtechnisches Sachverständigengutachten erstellt wurde.

Das Beweisverfahren hat ergeben, daß die Rechtsmittelwerberin am 25. Mai 1996 gegen 14.00 Uhr mit ihrem PKW, auf dessem Rücksitz sich ihr damals 7jähriger Sohn befand, auf der S Gemeindestraße in Richtung P fuhr und zu diesem Zweck bei der Kreuzung mit der M Gemeindestraße nach links einzubiegen beabsichtigte. Zur gleichen Zeit kam der Zeuge M R mit seinem PKW aus Richtung P auf die genannte Kreuzung zu, in der Absicht, in gerader Richtung weiterzufahren. Dessen Beifahrer war der Zeuge E G. Zum Zeitpunkt des Vorfalls waren, wie sich aus den Unfallfotos einwandfrei ersehen läßt, die am Rand der M Gemeindestraße befindlichen Wiesenstreifen mit Gras bewachsen, das annähernd die gleiche Höhe aufwies, wie das links vom Kreuzungsbereich wachsende Getreide. Die Sicht für den auf der S Gemeindestraße ankommenden Verkehr war in Richtung P schon durch die wegen der Fahrbahnkuppe unübersichtliche Kurve und zusätzlich durch Getreide und Gras eingeschränkt. Bei der mündlichen Verhandlung war das Gras niedriger und daher die Sicht bis zur Fahrbahnkuppe uneingeschränkt möglich.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Rechtsmittelwerberin angegeben, sie habe ihren PKW vor der Kreuzung zum Stehen gebracht und sei dabei nicht in der Verlängerungslinie der links und rechts von der Kreuzung befindlichen Wiesenstreifen stehengeblieben, sondern etwas weiter dahinter, und habe sich durch Blicke in den gegenüber aufgestellten Verkehrsspiegel und nach links und rechts vergewissert, daß kein Querverkehr komme. Sie habe niemanden kommen gesehen und sei deshalb aus dem Stand weggefahren. Als sie sich schon im Bereich der Straßenmitte der M Gemeindestraße befunden habe, habe sie plötzlich von links den PKW R wahrgenommen und daraufhin Gas gegeben, weil sie den Eindruck gehabt habe, daß R auf seiner Fahrbahnhälfte auch durch den Einmündungstrichter genügend Platz habe, um rechts bzw hinter ihr vorbeizufahren. Der PKW R sei ihr sehr schnell vorgekommen und sie habe auch gesehen, daß er ins Schleudern gekommen sei, wobei er dann nach links auf ihre Fahrbahnhälfte geraten, frontal mit ihrer rechten Fahrzeugseite im Bereich des rechten Scheinwerfers zusammengestoßen und noch ziemlich weit durch das hohe Gras gefahren sei. Beide Fahrzeuge hätten Totalschaden gehabt und der PKW R habe auch den Verkehrsspiegel samt Betonunterbau herausgerissen. Die Rechtsmittelwerberin hat betont, sie sei erst losgefahren, als weit und breit für sie niemand zu sehen gewesen sei. Sie habe vorher sowohl in den Spiegel und als auch nach links und rechts geschaut und sich vom Nichtvorhandensein eines Querverkehrs auf der M Gemeindestraße versichert. Sie sei dann in flachem Bogen, sozusagen auf dem kürzesten Weg, auf die rechte Fahrbahnseite der M Gemeindestraße eingebogen und den PKW R habe sie nicht im Verkehrsspiegel, sondern erst im Zuge des Einbiegemanövers das erste Mal wahrgenommen. Dabei habe sich dieser PKW schon im Bereich nach der unübersichtlichen Kurve befunden. Die Entfernung des PKW R beim ersten Ansichtigwerden durch die Rechtsmittelwerberin wurde von dieser in der Natur gezeigt und mit 32 m ausgemessen. Der Zeuge M R hat angegeben, er habe eine geschätzte Geschwindigkeit von 90 bis 100 km/h eingehalten und den PKW S nicht mehr stehen gesehen, sondern schon beim Einbiegevorgang, worauf er sofort eine Bremsung eingeleitet habe. Er habe erwartet, daß die Rechtsmittelwerberin bei seinem Ansichtigwerden noch stehenbleiben würde, und er habe auch den Eindruck gehabt, daß ein Rechtsvorbeifahren an ihrem PKW sich deshalb nicht ausgehen würde, weshalb er sich entschlossen habe, nach links auszuweichen. Er habe schon aus der Kurve heraus, als er den PKW S gesehen habe, zu Bremsen begonnen, der PKW habe sich dann gedreht und er sei über den Verkehrsspiegel in die Wiese hineingefahren. Er habe den PKW S bereits im Rollen und nicht mehr im Stehen gesehen. Der Zeuge E G gab an, er habe sich mit dem Zeugen R unterhalten und könne sich noch erinnern, daß dieser auf einmal auf einen herausfahrenden PKW hingewiesen habe, worauf er überhaupt erst näher hingesehen habe. Der Zeuge R habe das Fahrzeug verrissen. Er habe sich noch abgestemmt, weil er gesehen habe, daß sich das unmöglich ausgehen könne. Der Zeuge R habe schätzungsweise eine Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h im vierten Gang eingehalten und aus dem Ortsgebiet heraus ganz normal beschleunigt. Der Zeuge G hat den Punkt, an dem der Zeuge R zu bremsen begonnen hat, nach seiner Erinnerung in der Natur gezeigt, wobei die Entfernung bis zur Kreuzungsachse mit 55 m ausgemessen wurde. Auf dieser Grundlage wurde vom Amtssachverständigen Ing. M gutachtlich festgehalten, daß je nach Standposition der Rechtsmittelwerberin im Einmündungstrichter eine Anfahrsichtweite nach links über den Verkehrsspiegel von etwa 100 bis 120 m bestand. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Beschleunigung von 1,5 m/sec² und der Lage des flach verlaufenden Einbiegebogens von ca 10 m ergibt sich eine benötigte Durchfahrtszeit von knapp 4 sec, in der die Rechtsmittelwerberin eine Geschwindigkeit von knapp 20 km/h erreichen konnte. Der Anstoß des PKW R wurde anhand der Lichtbilder mit mindestens 25 km/h Restgeschwindigkeit geschätzt, wobei in weiterer Folge auf der Rutschstrecke auf der Wiese noch eine Geschwindigkeit von etwa 15 km/h abgebaut wurde. Daraus ergibt sich in Summe eine Endgeschwindigkeit unmittelbar kurz vor der Kollision mit ca 40 km/h. In Rückrechnung der 24,55 m langen Bremsspur (Unfallskizze) sowie eines Haftreibungsbeiwerts von 7,25 m/sec² (3 %iges Gefälle) sowie einer Bremsschwellzeit von 0,2 sec und einer Reaktionszeit von 1,0 sec errechnete der Sachverständige eine Ausgangsgeschwindigkeit von knapp über 80 km/h. Unter Annahme einer erforderlichen Erkennungszeit von 0,4 sec ergibt sich daher eine Entfernung von der späteren Kollisionsstelle von mehr als 60 m, woraus der Sachverständige folgert, daß sich der PKW R bereits innerhalb der für die Rechtsmittelwerberin über den Straßenverkehrsspiegel zur Verfügung stehenden Sichtweite befunden haben müsse. Er hat aber darauf verwiesen, daß die Berechnungen eine große Streubreite beinhalten und sowohl die Geschwindigkeiten als auch die Entfernungsergebnisse vom tatsächlich stattgefundenen Ablauf abweichen können. Der Sachverständige hat daher festgestellt, daß unter Berücksichtigung dieser Zeit-Weg-Berechnungen nicht mit der für ein verkehrstechnisches Gutachten erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, ob sich der von links herannähernde PKW Reitinger bereits innerhalb des Sichtbereichs der Rechtsmittelwerberin befunden hat, als diese unmittelbar vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich über den Verkehrsspiegel nach links geschaut habe. Die Sichtweiten über den Verkehrsspiegel wurden anhand der Aufstellung bei der Verhandlung kontrolliert, wobei nicht nachvollzogen werden konnte, ob der Verkehrsspiegel die gleichen Einstellungen aufwies, wie zum Vorfallszeitpunkt. Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht auf der Grundlage des Beweisverfahrens kein Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen G und R, wobei aber auch die Beschuldigtenverantwortung durchaus denkmöglich und glaubwürdig ist. Insbesondere haben beide Zeugen bestätigt, den PKW der Rechtsmittelwerberin bereits beim Einfahren in die Kreuzung erstmals gesehen zu haben, sodaß deren Verantwortung, sie habe den PKW vor der Kreuzung zum Stillstand gebracht und sich vor dem Einbiegen nach links durch einen Blick in den Verkehrsspiegel ebenso wie durch einen Blick auf den rechten und linken Straßenabschnitt der M Gemeindestraße davon überzeugt, daß kein Querverkehr zu erwarten sei, nicht widerlegt werden konnte.

In rechtlicher Hinsicht ist zunächst auszuführen, daß es sich beim gegenständlichen Verkehrsunfall um einen solchen mit Personenschaden gehandelt hat, weil der laut Anzeige nicht angegurtet gewesene Sohn der Rechtsmittelwerberin durch den Anprall Abschürfungen und ein Hämatom am Kopf erlitt, sohin leicht verletzt wurde. Die Bestimmung des § 99 Abs.6c StVO 1960 kam daher nicht zur Anwendung. Die gegen die Rechtsmittelwerberin an das Bezirksgericht Peuerbach erstattete Anzeige wegen § 88 Abs.1 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft Wels wegen § 88 Abs.2 Z1 StGB zurückgelegt. Die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde war sohin ohne die Gefahr einer Doppelbestrafung gegeben. In der Sache selbst ist seitens des unabhängigen Verwaltungssenates auszuführen, daß gemäß § 19 Abs.4 StVO 1960, wenn vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen "Halt" angebracht ist, sowohl die von rechts, als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang haben. Gemäß Abs.7 leg.cit. darf der Wartepflichtige durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen, die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua Erkenntnis vom 17. Dezember 1986, 85/03/0014) bezieht sich, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 19 Abs.4 ergibt, die Wartepflicht auf beide Fahrbahnrichtungen. Der Wartepflichtige darf erst dann in die Kreuzung einfahren, wenn er sich vergewissert hat, daß sich weder von links noch von rechts ein Fahrzeug der Kreuzung nähert und er sein Einbiegemanöver in einem Zug durchführen kann, ohne in der Fahrbahnmitte anhalten zu müssen. Der Wartepflichtige handelt rechtmäßig, wenn er sein Linkseinbiegemanöver zu einem Zeitpunkt beginnt, in dem er auch unter Bedachtnahme auf die Dauer des Manövers den Vorrangberechtigten entweder infolge der Entfernung oder der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge oder beider Umstände weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken seines Fahrzeuges nötigt. Bezogen auf den gegenständlichen Fall ist auszuführen, daß ein Verstoß gegen die genannten Bestimmungen der Rechtsmittelwerberin nicht nachgewiesen werden kann, zumal auch die vom Sachverständigen errechneten Geschwindigkeitswerte und Entfernungen nur Zirka-Werte sind. Dies beruht einerseits darauf, daß sich weder die Rechtsmittelwerberin noch die beiden Zeugen nach so langer Zeit konkret an Einzelheiten wie die Stehposition im Einmündungstrichter oder die Fahrzeugpositionen beim ersten Blickkontakt erinnern konnten. Der Zeuge G wurde laut eigenen Angaben erst auf den PKW der Rechtsmittelwerberin aufmerksam, als ihn der Zeuge R darauf hinwies. Auch durch das hohe Gras bzw Getreide war eine Einschränkung der Sichtweite zusätzlich gegeben.

Auf dieser Grundlage war im Zweifel spruchgemäß zu entscheiden, wobei auch Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

Zu bemerken ist weiters, daß auf der Grundlage des Beweisverfahrens nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich das Beschuldigtenfahrzeug gleichzeitig mit dem Erscheinen des PKW R auf der Fahrbahnkuppe in Richtung P in Bewegung setzte. Ein Zusammenstoß wäre nur dann vermeidbar gewesen, wenn beide Verkehrsteilnehmer den gleichen Gedankengang gehabt hätten, dh wenn etwa die Rechtsmittelwerberin die Weiterfahrt beschlossen hätte und der Zeuge R den Entschluß gefaßt hätte, rechts hinter dem Beschuldigtenfahrzeug vorbeizufahren. Der Zeuge R konnte jedoch nicht abschätzen, ob die Rechtsmittelwerberin nicht doch noch eine Vollbremsung einleiten würde und er links vor dem Beschuldigtenfahrzeug vorbeifahren könnte. Im gegenständlichen Fall erfolgte der Zusammenstoß beider Fahrzeuge aufgrund der unterschiedlichen Entscheidungen beider Fahrzeuglenker. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Beweisverfahren hat ergeben, daß Aussage der Rechtsmittelwerberin, sie habe Fahrzeug vor der Kreuzung zum Stillstand gebracht, nicht widerlegt werden konnte

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