Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104171/7/WEG/Ri

Linz, 14.05.1997

VwSen-104171/7/WEG/Ri Linz, am 14. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des E K, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P W und Dr. H H, vom 9. Oktober 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. September 1996, St 1350/95-Bu, nach der am 13. Mai 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch der verhängten Strafe bestätigt. Zusätzlich zu den Kosten für das Verfahren erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 200 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil dieser am 5. Jänner 1995 um 19.52 Uhr in L, Dstraße stadtauswärts, Richtung Sweg, Kreuzung mit der Sstraße, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen L-7550 L gelenkt und das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage mißachtet und nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde sieht den dem Spruch zugrundeliegenden Sachverhalt durch die eigene außerdienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht, durch die Aussage einer unabhängigen Zeugin und durch ein Gutachten des Amtes der o.ö. Landesregierung, Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik, zweifelsfrei als erwiesen an. Die außerdienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht ist in einer von diesem verfaßten Anzeige dokumentiert. Der Sachverständige ging bei der Erstellung seines Gutachtens von den Angaben im Verfahrensakt aus und kommt zu dem Schluß, daß - wenn das Grünlicht der Verkehrslichtsignalanlage für die von der Sstraße kommenden und in Richtung Dstraße fahrenden Fahrzeuge bereits 5 Sekunden angedauert hat - für den Beschuldigten seit 29 Sekunden Rotlicht angezeigt worden sein müsse. Die vom Beschuldigten zu beachtende Verkehrslichtsignalanlage ist für die geradeaus fahrenden und links einbiegenden Fahrzeuge aus der Sicht des Beschuldigten anders geschaltet als für die nach rechts in die Sstraße einbiegenden Fahrzeuge (Spurensignalisation). Der Beschuldigte hätte somit bei angezeigtem Rotlicht für seine Fahrtrichtung die Kreuzung von der Dstraße kommend geradeaus in den Sweg überquert, wobei lediglich die Verkehrslichtsignalanlage für Rechtseinbieger grün zeigte. Möglicherweise sei eine Verwechslung die Ursache dieser Verwaltungsübertretung gewesen. Die Erstbehörde nahm hinsichtlich der Strafbemessung ein Monatseinkommen von 15.000 S netto an, ging von keinem Vermögen und von keiner Sorgepflicht aus. Als erschwerend wurde das Vorliegen einer verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung gewertet.

3. Der Berufungswerber wendet in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß ein, die im Rechtshilfeweg eingeholte Zeugenaussage der P D sei für das Verwaltungsstrafverfahren nicht verwertbar, weil sie lediglich angeführt habe, die in der Anzeige enthaltenen Angaben bezeugen zu können. Es wird deshalb die neuerliche Einvernahme dieser Zeugin beantragt. Auch den Ausführungen des Sachverständigen wird entgegengetreten. Würde man sich nämlich diesen anschließen, hätte der Beschuldigte bereits 29 Sekunden Rotlicht gehabt, was wiederum bedeuten würde, daß die bei der Kreuzung einbiegenden Fahrzeuge schon längst Gt gehabt hätten und daher bereits über die Kreuzungsmitte in die Kolonne eingebogen wären. Diese Fahrzeuge müßten unter Zugrundelegung des Gutachtens schon längst in die Kreuzung eingebogen sein bzw. diese schon verlassen haben, was im Umkehrschluß bedeute, daß das Gutachten unrichtig sei. Da die Kolonne zweifelsfrei noch in der Kreuzugsmitte gestanden bzw.noch nicht eingebogen sei, habe der Beschuldigte keinesfalls 29 Sekunden lang Rotlicht in seine Fahrtrichtung gehabt. Es sei daher nicht auszuschließen, daß noch Grünlicht gewesen sei und daß daher die Behauptungen des Beschuldigten zutreffend seien, nämlich daß er nicht bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei. Es wird gerügt, daß das Gutachten trotz eines diesbezüglichen Antrages nicht ergänzt wurde und die Zeugin D nicht den Verfahrensvorschriften entsprechend zeugenschaftlich befragt wurde. Auch das Nichtabhalten eines Lokalaugenscheines wird als Verfahrensfehler gerügt. Die verhängte Strafe von 1.000 S sei nicht schuldangemessen und angesichts der bestehenden Sach- und Rechtslage überhöht.

4. In Befolgung eines diesbezüglichen Antrages wurde für den 13. Mai 1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und auch durchgeführt. Dabei wurde der die Anzeige erstattet habende Bezirksinspektor Ü zeugenschaftlich einvernommen, des weiteren das Gutachten des straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen Ing.M vom 2. Juli 1996 zur Verlesung gebracht und der Phasenschaltplan der gegenständlichen Verkehrslichtsignalanlage erörtert. Abgewiesen wurden die auch anläßlich der Verhandlung gestellten Beweisanträge auf neuerliche Vernehmung der Zeugin P D, die auch anläßlich der Verhandlung gestellten auf Durchführung eines Lokalaugenscheines und ergänzende Befragung des straßenverkehrstechnischen Sachverständigen. Auf Grund der angeführten Beweismittel steht fest, daß der Anzeigeerstatter zur Tatzeit die gegenständliche Kreuzung befuhr. Der Anzeigeerstatter und Zeuge reihte sich auf der Sstraße auf dem linken Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung zum Linkseinbiegen in die Dstraße ein und mußte als drittes Fahrzeug wegen des Rotlichtes an der Verkehrslichtsignalanlage anhalten. Nach dem Umschalten dieser Verkehrslichtsignalanlage auf Grün fuhr der erste PKW nach links in die Dstraße, während der zweite PKW beim Versuch des Linkseinbiegens durch das Beschuldigtenfahrzeug behindert wurde und nur durch eine Notbremsung einen Verkehrsunfall verhindern konnte. Durch diese Notbremsung war auch der Anzeigeerstatter als dritter Fahrzeuglenker genötigt, sein Fahrzeug abrupt abzubremsen, um einen Auffahrunfall zu vermeiden. Das Beschuldigtenfahrzeug lenkte nämlich - auf welchem Fahrstreifen war nicht mehr klärbar - sein Fahrzeug von der Dstraße kommend über diese Kreuzung in den Sweg, also geradeaus. Dabei dürfte die Geschwindigkeit ca. 50 km/h betragen haben. An der Aussage des Anzeigeerstatters, daß die Hängeampel für die aus der Sstraße kommenden Fahrzeuge grünes Licht zeigte, ist nicht zu zweifeln. Es muß demnach der Beschuldigte bei rotem Licht über diese Kreuzung gefahren sein. Aus der Sicht des Beschuldigten ist an dieser Kreuzung eine Spurensignalisation angebracht und ist der Rechtsabbiegestreifen von der Dstraße in die Sstraße anders geregelt als der Verkehr geradeaus in den Sweg bzw. nach links in die Sstraße. Es wird als durchaus für möglich, ja sogar für wahrscheinlich, gehalten, daß der Berufungswerber durch das Grünlicht für die Rechtsabbieger irritiert war und vermeinte, auch der geradeaus fahrende Verkehr hätte durch grünes Licht freie Fahrt. Der Sachverständige stellte zum im Akt befindlichen Phasenschaltplan fest, daß für den Beschuldigten in die Fahrtrichtung "Geradeaus" bereits 29 Sekunden rotes Licht gezeigt worden sein mußte, wenn man annimmt, daß das grüne Licht für die letztlich behinderten Fahrzeuge bereits fünf Sekunden leuchtete. Wenn nun der Rechtsfreund des Berufungswerbers vermeint, daß diese Zeitangaben (5 Sekunden und in der Folge 29 Sekunden) nicht exakt seien, so wird dem mit der Maßgabe beigepflichtet, daß dies auf den gegenständlichen Fall bezogen keine Rolle spielt. Selbst wenn nämlich für die Linksabbieger etwa nur eine Sekunde grün aufgeleuchet hätte,, so hätte entsprechend dem Phasenschaltplan der Berufungswerber eben schon 25 Sekunden rotes Licht gehabt. Die Anträge des Rechtsfreundes des Berufungswerbers auf neuerliche Vernehmung der P D, auf Ergänzung des Gutachtens und auf Durchführung eines Lokalaugenscheines waren wegen der in jeder Phase eindeutigen und glaubwürdigen Aussage des Anzeigeerstatters und wegen der Schlüssigkeit und Unbedenklichkeit des verlesenen Gutachtens abzuweisen. Die Zeugenaussage der P D im erstinstanzlichen Verfahren wurde nicht verlesen und wurde der gegenständlichen Entscheidung nicht zugrundegelegt. Zu dieser Zeugeneinvernahme ist allerdings festzuhalten, daß es auch dem unabhängigen Verwaltungssenat bedenklich erscheint, wenn einem Zeugen die Anzeige vorgehalten wird und dieser Zeuge lediglich die volle Richtigkeit der Darstellung in der Anzeige bestätigt.

Es steht sohin mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Sicherheit fest, daß der Berufungswerber zur Tatzeit die gegenständliche Kreuzung von der Dstraße kommend geradeaus in den Sweg überquerte, obwohl auf Grund der Spurensignalisation für diese Fahrtrichtung die dort befindliche Verkehrslichtsignalanlage rotes Licht zeigte.

Der Rechtsfreund des Berufungswerber brachte noch vor, daß der Berufungswerber derzeit Präsenzdiener ist und lediglich das gesetzliche Taggeld als Einkommen zur Verfügung hat.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 38 Abs.5 StVO 1960 gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen an den im Abs.1 bezeichneten Stellen anzuhalten. Nachdem sich bei dieser Kreuzung eine Haltelinie befindet, hätte der Berufungswerber vor der Haltelinie anhalten müssen.

Der oben angeführte und als erwiesen geltende Sachverhalt läßt sich unschwer unter die eben zitierten gesetzlichen Bestimmungen subsumieren, sodaß der Berufungswerber sowohl objektiv als auch subjektiv tatbildmäßig gehandelt hat. Diese tatbildmäßige Handlung stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 dar und ist mit einer Geldstrafe bis 10.000 S zu bestrafen.

Zur Strafhöhe:

Die Erstbehörde hat in Anbetracht der Gefährlichkeit des vom Beschuldigten gesetzten Verhaltens und in Anbetracht einer verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung die Geldstrafe eher zu gering angesetzt. Aus diesem Grund führen die nunmehr schlechteren finanziellen Verhältnisse nicht dazu, die Strafhöhe zu vermindern. Die Festsetzung der Strafe in der Höhe von 10% des Strafrahmens scheint in Anbetracht der enormen Gefährdung der Verkehrssicherheit, in Anbetracht der Vermögenslosigkeit, der nicht vorliegenden Sorgepflichten und des mit 3.000 S bis 4.000 S monatlich angenommenen Taggeldes angebracht, zumal keine mildernden Umstände vorlagen. Im übrigen kann ein Antrag (stempelpflichtig) betreffend Strafaufschub bei der Erstbehörde eingebracht werden.

6. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dr. Wegschaider

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