Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104174 /5 /Fra/Ka

Linz, 11.04.1997

VwSen-104174 /5 /Fra/Ka Linz, am 11. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des J A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6.11.1996, VerkR96-2378-1996 Do/Hofe, betreffend Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 200 S (EFS 6 Stunden) verhängt, weil er am 1.8.1996 um 18.10 Uhr als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt hat, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht. Als Mängel wurde festgestellt, daß er den Fahrtschreiber nicht mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung (26.3.1992) von einem Sachverständigen prüfen ließ, ob Einbau, Zustand, Meßgenauigkeit und Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung des Fahrtschreibers ergeben. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag von 20 S vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet. Da sich die spruchgemäße Entscheidung bereits aus der Aktenlage ergab, konnte von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

3.1. Der Bw bringt unter Hinweis auf § 24 Abs.2 KFG 1967 vor, daß der ggst. LKW nicht mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein müsse, weil er nur ein Eigengewicht von 2.850 kg hat. Gemäß der oa. Bestimmung müssen jedoch nur Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg und Omnibusse mit geeigneten Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern ausgerüstet sein. Der Bw vermutet, daß sich die belangte Behörde bei der Erlassung der von ihm beeinspruchten Strafverfügung hinsichtlich der Auslegung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften in einem Irrtum befunden hat. Seiner Meinung grenzt es jedoch an grobe Fahrlässigkeit, wenn bei Durchführung des ordentlichen Strafverfahrens die Erstbehörde sein Vorbringen, es bestehe keine Ausrüstungspflicht, völlig ignoriert und ihn auf den weiteren Rechtsweg verweist. Es sei in völliger Verkennung der Rechtslage nicht zwischen der Ausrüstungspflicht eines Fahrzeuges mit einem Fahrtschreiber nach innerstaatlichen kraftfahrrechtlichen Vorschriften einerseits und der Ausrüstungspflicht eines Fahrzeuges mit einem Kontrollgerät nach EU-Vorschriften andererseits unterschieden worden. Der Bw vertritt auch die Auffassung, daß die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Gesetzesbestimmung (verletzte Rechtsvorschrift) nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, weil ihm eine Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 zur Last gelegt werde, die Bestimmung des § 103 Abs.1 Z1 leg.cit. alleine jedoch keine verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z1 VStG darstelle. Der Bw bemängelt auch die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sowohl den Tatbestand als auch die Strafbemessung betreffend. 3.2. Die Einwendungen des Bw sind sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht zutreffend. Insbesondere im Hinblick auf die dürftige Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist es dem O.ö. Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde dem Bw eine Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 zur Last legt, diese Übertretung jedoch laut Begründung auf die EWG-Verordnung Nr.3820 stützt. Gerade im ggst. Zusammenhang wird auch der verfahrensrechtliche Mangel insofern relevant, als die Bestimmung des § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 allein keine verletzte Verwaltungsvorschrift nach § 44a Z2 VStG darstellt, denn es ist erforderlich, im Spruch eines Straferkenntnisses anzuführen, welche bestimmte Vorschrift des KFG oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung im Einzelfall verletzt wurde. Aus dem oben Angeführten ergibt sich, daß der Bw das ihm zur Last gelegte Tatbild mit Sicherheit nicht erfüllt hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Ob der Bw allenfalls eine Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 iVm § 24 Abs.2a KFG 1967 zu verantworten gehabt hätte, obliegt nicht der Beurteilung des O.ö. Verwaltungssenates im Rahmen dieses Verfahrens. Dieser ist nämlich aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Stellung als weisungsfreies Rechtsschutzorgan eingerichtet und nicht als Strafverfolgungsorgan. Ergänzend wird dem Bw zur Abrundung und Information mitgeteilt, daß der zuständige Sachverständige für die Einzelprüfung beim Amt der O.ö. Landesregierung dem O.ö. Verwaltungssenat mitgeteilt hat, daß - weil hier große Rechtsunsicherheit herrscht und die einzelnen Bundesländer divergierende Meinungen vertreten - bezüglich der Einbau- und Verwendungspflicht des EG-Kontrollgerätes eine Anfrage an das zuständige Bundesministerium gerichtet wurde. Bis zur Klärung seien die Sachverständigen gemäß § 125 KFG 1967 angewiesen worden, im Zuge einer Überprüfung gemäß §§ 55 und 58 KFG 1967 ein eventuelles Fehlen des EG-Kontrollgerätes am jeweiligen Prüfbefund zu vermerken. Dem Bw kann daher nur empfohlen werden, mit dem zuständigen Sachverständigen in Kontakt zu bleiben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum