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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130179/2/Gf/Km

Linz, 24.03.1997

VwSen-130179/2/Gf/Km Linz, am 24. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des U W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 25. Februar 1997, Zl. 933-10-6703529-Ob, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 10 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 25. Februar 1997, Zl. 933-10-6703529, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er am 8. August 1996 um 8.35 Uhr in der S straße neben dem Haus mit der Nr. ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 88/1993 (im folgenden: OöParkGebG), i.V.m. § 2 und § 5 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (im folgenden: KPZV-L) begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit.a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 27. Februar 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. März 1997 - und damit rechtzeitig - im Wege der Telekopie bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der Bereich S straße Nr. mit Verordnung des Magistrates der Stadt Linz vom 31. Juli 1996 als gebührenpflichtige Kurzparkzone eingerichtet worden sei und das Abstellen des KFZ ohne gültigen Parkschein vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß er sein KFZ bereits vor der Erlassung der entsprechenden Verordnung, also zu einem Zeitpunkt, wo eine Gebührenpflicht noch gar nicht bestanden hatte, dort abgestellt habe und er somit die Strafbarkeit seines Verhaltens nicht erkennen hätte können.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933-10-6703529; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

Nach § 1 Abs. 1 KPZV-L wird für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen eine Parkgebühr ausgeschrieben, wobei gemäß § 2 Abs. 1 KPZV-L der Lenker zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet ist.

Die Parkgebühr ist gemäß § 5 Abs. 1 KPZV-L bei Beginn des Abstellens fällig; als Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr gilt nach § 5 Abs. 2 und 3 KPZV-L ausschließlich der Parkschein, der hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen ist.

4.2. Im vorliegenden Fall ist zwischen den Verfahrensparteien ausschließlich die Rechtsfrage strittig, ob eine Gebührenpflicht auch dann gegeben ist, wenn das KFZ zu einem Zeitpunkt abgestellt wurde, zu dem für diesen Bereich noch keine Gebührenpflichtigkeit bestand, sondern diese erst später festgelegt wurde.

4.2.1. Nach § 2 Abs. 1 Z. 27 und 28 der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 518/1994 (im folgenden: StVO), gilt als Parken das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere Zeit als 10 Minuten oder die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit.

Außerhalb der in § 25 StVO geregelten Kurzparkzonen ist demnach das Parken - soweit nicht eine der in § 23 oder § 24 StVO normierten gesetzlichen Beschränkungen entgegensteht - grundsätzlich für eine unbeschränkte Zeit und zudem gebührenfrei zulässig. Dies gilt jedoch nur, solange sich der rechtliche Status der betreffenden Verkehrsfläche, wie er durch die Bestimmungen der StVO und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen jeweils konkret festgelegt ist, nicht ändert.

Da nun aber die Benützbarkeit von Straßen - schon im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere der anderen Verkehrsteilnehmer - für den einzelnen KFZ-Lenker nicht durch individuell-konkrete Bescheide, sondern durch Gesetze bzw. Verordnungen geregelt wird, denen es im Gegensatz zu den Bescheiden von vornherein an der Fähigkeit zur Erwachsung in Rechtskraft mangelt, diese damit aber m.a.W. schon a priori jederzeit abänderbar sind, bedeutet dies für den einzelnen Straßenbenützer, daß er stets mit einer entsprechenden Statusänderung rechnen muß.

Die Wahrscheinlichkeit, daß ein Straßenzug, in dem zuvor das Abstellen des KFZ unbeschränkt möglich war, im Zeitverlauf in eine gebührenpflichtige Kurzparkzone umgewandelt wird und sich dadurch die Regelung von dessen Benützbarkeit wesentlich ändert, ja geradezu ins Gegenteil verkehrt, ist dabei naturgemäß umso größer, je länger der Abstellzeitraum währt.

Daß dieser Effekt gerade im Grenzbereich - wie im vorliegenden Fall, wo die Bestrafung schon eine Woche nach Erlassung der Kurzparkzonenverordnung erfolgte - rechtspolitisch betrachtet möglicherweise als unbillig empfunden werden mag, ändert nichts an dem Prinzip, daß der Straßenbenützer aus rechtlicher Sicht selbst das Risiko für eine maßgebliche Änderung der Rechtslage trägt, d.h. daß er auch fahrlässig und damit schuldhaft handelt, wenn er es unterläßt, sich nach dem Abstellzeitpunkt weiterhin kontinuierlich zu vergewissern, ob eine bzw. daß keine Statusänderung eingetreten ist.

Außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles können hingegen nur im Zuge der Strafbemessung Berücksichtigung finden.

4.2.2. Diesbezüglich führt die belangte Behörde aus, die Strafe angesichts des als strafmildernd zu wertenden Umstandes des Fehlens einschlägiger Vorstrafen "mit dem Mindestmaß von S 300,--" festgesetzt zu haben.

Dies ist jedenfalls insofern unzutreffend, als in § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG selbst gar keine Strafuntergrenze festgelegt ist, sodaß sich die Mindeststrafe aus § 13 VStG ergibt und demnach 100 S beträgt.

Zwar liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG deshalb nicht vor, weil die Folgen der Tat insofern nicht unbedeutend waren, als das KFZ über einen verhältnismäßig langen Zeitraum ohne Entrichtung der Parkgebühr abgestellt war und damit der Intention des OöParkGebG nach einer geordneten Parkraumbewirtschaftung diametral zuwidergehandelt wurde.

Da die Bestrafung vorliegendenfalls jedoch nahezu unmittelbar nach dem Inkrafttreten der die Gebührenpflicht festlegenden Verordnung erfolgte und dem Rechtsmittelwerber damit kaum Zeit blieb, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen, ist sein Verschulden als geringfügig anzusehen.

Daher findet es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, im vorliegenden Fall gemäß § 13 VStG bloß die Mindeststrafe von 100 S zu verhängen; gleichzeitig war die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation auf 11 Stunden herabzusetzen.

4.3. Insofern war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 100 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist gemäß § 66 Abs. 1 VStG kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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