Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104180/2/Weg/Ri

Linz, 05.12.1996

VwSen-104180/2/Weg/Ri Linz, am 5. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der K S gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14. November 1996, VerkR96, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch der nunmehrigen Berufungswerberin gegen die Strafverfügung vom 15. Oktober 1996, VerkR, womit wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.500 S verhängt wurde, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen und dies damit begründet, daß die Strafverfügung lt. ausgewiesenem Rückschein am 22. Oktober zu eigenen Handen zugestellt worden sei und demnach die mit zwei Wochen festgesetzte Einspruchsfrist mit Ablauf des 5.

November 1996 abgelaufen sei. Der gegenständliche Einspruch sei jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 12. November 1996 zur Post gegeben worden, sodaß dieser als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.

2. Die Berufungswerberin bringt in ihrer rechtzeitigen und zulässigen Berufung sinngemäß vor, sie verfüge als Hausfrau über kein eigenes Einkommen und es sei überhaupt ihre erste Strafe. Sie ersuche daher nochmals um Herabsetzung der Strafe auf ein angemessenes Maß. Als Grund dafür, warum der Einspruch verspätet eingelangt sei, führt sie einen Briefkontakt mit der DAS-Versicherung an. Sie sei der Meinung gewesen, die Versicherung sei ihr behilflich. Ihr Ansinnen sei jedoch von der Versicherung abgelehnt worden.

Sie legt dazu einen Briefwechsel mit der genannten Versicherung vor.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Dieser Einspruch muß nicht begründet sein.

Diese zweiwöchige Frist stellt gemäß § 33 Abs.4 AVG eine Fallfrist dar, die nicht geändert bzw. verlängert werden darf. Die Zurückweisung des Einspruches durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land stellt sich aus diesem Grunde als rechtmäßig dar. Die Berufungsbehörde verweist - um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden - diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides.

Die Einwendungen der Berufungswerberin sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Der mit der DAS-Versicherung geführte Briefwechsel, der letztlich Ursache für die aktenkundige und auch von der Berufungswerberin eingestandene Verspätung war, stellt keinen Grund dar, eine Fristverlängerung zu erwirken.

Auch wenn dies möglicherweise als unbillige Härte angesehen werden könnte, so ist es der Erstbehörde (und auch Berufungsbehörde) aus den schon dargelegten Gründen verwehrt, den verspätet zur Post gegebenen Einspruch als rechtzeitig anzuerkennen und über die darin vorgebrachten Gründe abzusprechen.

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wird jedoch einem ev.

Ansuchen um Ratenzahlung (so zumindest die bisherigen Erfahrungen) positiv gegenüberstehen. Diesbezüglich wäre mit der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land Kontakt aufzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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