Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104187/2/Ki/Shn

Linz, 05.12.1996

VwSen-104187/2/Ki/Shn Linz, am 5. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Mag. T, vom 18. November 1996 gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 30. Oktober 1996, VerkR96-22941-1994 Pue, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 30. Oktober 1996, VerkR96-22941-1994 Pue, wurde über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer nach schriftlicher Aufforderung vom 14.7.1995 der BH Linz-Land nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung (in der Zeit vom 18.7.1995 bis 1.8.1995) Auskunft darüber erteilt hat, wer am 8.10.1994 von 12.32 h bis 13.01 , im Ortsgebiet von Linz, Rudolfstraße 12-14, Richtung stadtauswärts den PKW, Kz.: abgestellt hat (verletzte Rechtsvorschriften: §§ 103 Abs.2 zweiter Satz und 134 Abs.1 KFG 1967). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 18. November 1996 Berufung mit dem Antrag, der unabhängige Verwaltungssenat möge in Stattgabe des vorliegenden Rechtsmittels das Straferkenntnis aufheben und das zugrundeliegende Verwaltungsverfahren einstellen; in eventu eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und nach Aufnahme der noch zu beantragenden Beweise das Strafverfahren einstellen.

Begründet wird das Rechtsmittel ua damit, daß der Bw mit Schriftsatz vom 1.8.1995 der Behörde mitgeteilt habe, daß sein Fahrzeug "von niemandem am 8.10.1994 um 12.32 bis 13.01 Uhr, im Ortsgebiet von Linz, Rudolfstraße 12-14, abgestellt wurde". Da der gegenständliche PKW zumindest um 12.32 Uhr schon am inkriminierten Ort abgestellt war, sei die Darstellung, daß ihn zu diesem Zeitpunkt niemand abgestellt hat, richtig.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt Beweis erhoben und nachstehenden verfahrensrelevanten Sachverhalt festgestellt:

Durch ein Organ der Straßenaufsicht wurde zur Anzeige gebracht, daß der PKW des Bw am 8. Oktober 1994 von 12.32 Uhr bis 13.01 Uhr in 4040 Linz, Rudolfstraße 12-14, Richtung stadtauswärts abgestellt war. Der Meldungsleger hat im Rahmen seiner Einvernahme ausgesagt, daß er das Kfz am 8. Oktober 1994 um 12.32 Uhr verkehrsbehindernd abgestellt wahrgenommen habe.

Der Bw wurde durch die BH Linz-Land mit Schreiben vom 14. Juli 1995 als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug, Kennzeichen, am 8.10.1994 um 12.32 bis 13.01 Uhr, im Ortsgebiet von Linz, Rudolfstraße 12-14, Richtung stadtauswärts abgestellt hat. Diese Anfrage wurde vom Bw mit Schreiben vom 1. August 1995 dahingehend beantwortet, daß sein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen von niemandem am 8.10.1994 um 12.32 bis 13.01 Uhr im Ortsgebiet von Linz, Rudolfstraße 12-14, abgestellt wurde.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51 Abs.1 VStG).

I.5. Unter Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhaltes hat der O.ö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht.

Im Hinblick darauf, daß die Verweigerung der Auskunft nach § 103 Abs.2 KFG 1967 bzw die Erteilung einer unrichtigen Auskunft mit verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen verknüpft ist, muß das Auskunftsverlangen von der Behörde nach objektiven Kriterien in einer derart unmißverständlichen Art und Weise gestellt werden, daß die betreffende Person in die Lage versetzt wird, dem Verlangen exakt nachzukommen. Wegen der strafrechtlichen Verknüpfung darf der auskunftspflichtigen Person nicht zugemutet werden, das Verlangen der Behörde durch Auslegung zu deuten, sondern sie muß in der Lage sein, dem Wortlaut des Verlangens gemäß die entsprechende richtige Auskunft zu erteilen.

Im vorliegenden Fall ist es nun, wie aus der Anzeige bzw der zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers hervorgeht, offensichtlich, daß das Fahrzeug des Bw um 12.32 Uhr bereits am verfahrensgegenständlichen Ort abgestellt war.

Der Argumentation des Bw, wonach zu diesem Zeitpunkt bzw bis 13.01 Uhr niemand das Fahrzeug abgestellt hat, kann daher nichts entgegen gehalten werden. Demgemäß kann dem Bw nicht unterstellt werden, daß er nach der schriftlichen Aufforderung der Erstbehörde nicht ordnungsgemäß Auskunft erteilt hätte.

Eine unmißverständliche Aufforderung im Sinne des Begehrens der belangten Behörde hätte sich am ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ("... bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt ...") orientieren müssen und würde nach hiesigem Dafürhalten beispielsweise wie folgt zu formulieren sein:

"Das Fahrzeug ... war am ... um ... in ... abgestellt. Sie werden als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert (binnen einer bestimmten Frist) bekanntzugeben, wer das Fahrzeug vor dem genannten Zeitpunkt zuletzt dort abgestellt hat." Nachdem sohin der Bw dem Wortlaut des Aufkunftsbegehrens gemäß der Behörde keine unrichtige Auskunft erteilt hat, kann ihm nicht unterstellt werden, daß er seiner Verpflichtung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht nachgekommen ist und stellt sein Verhalten keine Verwaltungsübertretung dar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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