Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104192/3/Ki/Shn

Linz, 11.12.1996

VwSen-104192/3/Ki/Shn Linz, am 11. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des S, vom 11. November 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 5. November 1996, VerkR96-17934-1996-Kb, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

II: Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 2.200 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 5. November 1996, VerkR96-17934-1996-Kb, über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 11.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage) verhängt, weil er am 16.7.1996 um 00.54 Uhr den PKW, Marke und Type Mazda 323, Kennzeichen, vom Parkplatz vor dem Haus U 26, Ortsgebiet Uttendorf, im Retourgang über die vorbeiführende Braunauer Bundesstraße B147 bis zur Anhaltung in der gegenüberliegenden Gemeindestraße "Grüne Zeile" nächst dem Hause U Nr.63 (Cafe R) lenkte und sich hiebei aufgrund des bei ihm gemessenen Atemluftalkoholgehaltes von über 0,4 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Gleichzeitig wurde er mit dem genannten Straferkenntnis auch zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.100 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis betreffend die Höhe der Geldstrafe rechtzeitig Berufung. Er argumentiert, daß er zur Zeit eine Arbeitslosenunterstützung von monatlich 10.600 S beziehe bzw. er an Unterhaltsleistungen monatlich 7.000 S überweisen müsse. Er ersuche daher die Geldstrafe auf das Mindestmaß zu reduzieren. Zugleich ersuchte er um Ratenzahlung von monatlich 500 S.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Die in der Straßenverkehrsordnung 1960 festgelegten "Alkoholdelikte" zählen zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, weil sie im besonderem Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit zu schädigen. Der erhebliche Unrechtsgehalt dieser Übertretung spiegelt sich im Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S wider.

Dazu ist zunächst festzustellen, daß die belangte Behörde bei dem gegebenen Strafrahmen die Strafe im untersten Bereich angesetzt hat. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw wurde von der Erstbehörde zwar nicht explizit als strafmildernd gewertet, was jedoch im Hinblick auf die tatsächlich milde Bestrafung nicht für relevant erachtet wird. Darüber hinaus rechtfertigt die finanzielle Situation bzw das einsichtige Verhalten die von der Erstbehörde vorgenommene niedrige Strafbemessung, wenn auch nicht übersehen werden darf, daß die festgestellte gravierende Alkoholisierung (2,34 Promille) wohl als straferschwerend angesehen werden muß.

Dazu kommt, daß im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs Alkoholdelikten generell mit entsprechender Strenge entgegenzuwirken ist, sodaß auch aus generalpräventiven Gründen eine Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar ist.

Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Was die vom Bw angesprochene Ratenzahlung anbelangt, so obliegt diesbezüglich die Entscheidung der BH Braunau/Inn.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Dr. B l e i e r

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