Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104197/5/Fra/Ka

Linz, 03.03.1997

VwSen-104197/5/Fra/Ka Linz, am 3. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der L B, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. V, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.

November 1996, Zl. III/CST.4052/96, wegen Übertretung des § 8 Abs.4 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 100 S, zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 8 Abs.4 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil sie am 10.1.1996 um 20.35 Uhr in Linz, M. Hainisch Straße 8 das Fahrzeug, Kz. auf einem Gehsteig abgestellt und somit diesen vorschriftswidrig benützt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die BPD Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Die Bw bringt vor, daß nach dem Spruch des Straferkenntnisses die Örtlichkeit der ihr angelasteten Handlung nicht klargestellt sei, da die asphaltierte Fläche an der Schnittlinie zweier Straßen liege. Dazu komme, daß von "einem" Gehsteig gesprochen wird und nicht von "dem" Gehsteig vor dem Haus M. Hainisch Straße 8.

Es sei auch nicht erwiesen, daß die Abstellung des von ihr gelenkten Fahrzeuges gleichartig gewesen sei, wie die Position des Fahrzeuges, welches vom Meldungsleger fotografiert wurde. Die tatsächliche Position habe der Meldungsleger jedenfalls nicht in der Anzeige festgehalten.

Aus den Lichtbildern sei klar zu erkennen, daß durch Randsteine abgetrennt der Gehsteig vor dem am Lichtbild erkennbaren Fahrzeug verläuft. Der weitere Gehsteig verlaufe links seitlich von dem am Lichtbild erkennbaren Fahrzeug.

Der "abgegrenzte Teil der Straße" im Sinne des § 2 Abs.1 Z10 StVO 1960 sei im ggst. Falle vor den Fahrzeugen bzw seitlich vom Fahrzeug laut Lichtbild.

Gemäß § 1 Abs.1 StVO 1960 gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Diese Voraussetzungen würden aber im gegenständlichen Falle nicht vorliegen. Aufgrund der planlichen Situation sei unbestritten, daß es sich nicht um öffentliches Gut handelt, sondern Privatgut der Genossenschaft bzw der Wohnungseigentümer im genannten Bereich. Die Parkflächen und auch sonstige Flächen seien ausschließlich für Mieter und Wohnungseigentümer der genannten Häuser vorgesehen. Es sei dies auch deutlich ersichtlich an den Häusern angebracht. Die genannten Flächen können daher nur von diesen Personen benutzt werden und könne daher keinesfalls die Rede davon sein, daß diese Fläche von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden kann.

Es sei weiters den Mietern und Wohnungseigentümern im genannten Bereich bekannt, daß diesbezüglich Anzeigen bei der BPD Linz ebenfalls eingestellt wurden. Die genannten Flächen werden daher auch weiterhin zum Abstellen von Fahrzeugen benutzt, ohne daß es zu irgendeiner Anzeige oder Beanstandung seitens der Behörde komme.

Aufgrund der doch widersprüchlichen und nicht klargestellten Situation sei weiters davon auszugehen, daß ihr im gegenständlichen Falle, ohne daß ein Verschulden vorläge, ein Rechtsirrtum zuzubilligen sei.

Der vorliegende Spruch des Straferkenntnisses sei weiters auch in bezug auf die übertretene Rechtsvorschrift nicht ordnungsgemäß formuliert. Ohne Hinweis auf die Bestimmung des § 99 StVO 1960 sei die Bestimmung des § 8 Abs.4 StVO 1960 nicht nachvollziehbar. Außerdem sei die Geldstrafe nicht gerechtfertigt, weshalb sie beantragt, ihrer Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das anhängige Verfahren einzustellen.

I.3.2. Die Argumente der Bw überzeugen nicht. Der Behauptung der Bw, daß die Abstellung des von ihr gelenkten Fahrzeuges nicht gleichartig war, wie die Position des Fahrzeuges, welches vom Meldungsleger fotografiert wurde, ist entgegenzuhalten, daß es zur Erfüllung des gegenständlichen Tatbildes nicht darauf ankommt, ob die Bw ihr Fahrzeug zentimetergenau so abgestellt hat, wie das Fahrzeug, welches vom Meldungsleger fotografiert wurde. Tatsache ist, daß der Meldungsleger in seiner Anzeige ausgeführt hat, daß das Fahrzeug mit allen vier Rädern auf dem Gehsteig stand. Nicht nachvollziehbar ist weiters die Behauptung der Bw, daß der vorliegende Bereich keineswegs als Gehsteig im Sinne des § 2 Abs.1 Z10 StVO 1960 angesehen werden kann, weil der "abgegrenzte Teil der Straße" im gegenständlichen Falle vor den Fahrzeugen bzw seitlich vom Fahrzeug laut Lichtbild sei.

Aus den Lichtbildern ist klar zu erkennen, daß die Straße auch hinter dem Fahrzeug durch Randsteine abgegrenzt ist.

Zur Behauptung, daß die Darstellung "M. Hainisch Straße Nr.8" nicht richtig sein kann, weil die asphaltierte Fläche an der Schnittlinie zweier Straßen sei, ist festzustellen, daß, wie ein Lokalaugenschein durch den O.ö.

Verwaltungssenat ergeben hat, die gegenständliche Fläche eindeutig als "vor" bzw "auf Höhe" des Hauses M. Hainisch Straße 8 zuzuordnen ist. Was den Ausdruck "einem" betrifft, ist festzustellen, daß auch daraus eine rechtswidrige Umschreibung der Tathandlung im Sinne des § 44a VStG nicht abgeleitet werden kann, weil vor dem Haus M. Hainisch Straße Nr.8 nur ein Gehsteig verläuft und daher auch durch den Gebrauch des unbestimmten Artikels "einem" kein anderer Gehsteig als der gegenständliche gemeint sein kann. Im übrigen weiß die Bw selbst, welche Fläche gemeint ist, weshalb sie durch die Formulierung des Schuldspruches in ihren Verteidigungsrechten keinesfalls beeinträchtigt ist.

Zur Behauptung, daß im gegenständlichen Fall aufgrund der planlichen Situation unbestritten sei, daß es sich nicht um öffentliches Gut, sondern um Privatgut der Genossenschaft bzw der Wohnungseigentümer handle, die genannten Flächen daher nur von diesen Personen benutzt werden können und deshalb nicht die Rede davon sein kann, daß diese Fläche von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden kann, ist festzustellen:

Dafür, ob ein Gehsteig vorliegt, sind nur die äußeren Merkmale entscheidend. Einer behördlichen Widmung als Gehsteig bedarf es nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob bzw in welchem Ausmaß die Verkehrsfläche von Fußgängern benötigt wird (VwGH, 20.1.1986, 85/02/0192, ÖJZ 1986, 665).

Es ist daher völlig irrelevant, ob es sich beim gegenständlichen Bereich um Privatgut der Genossenschaft handelt.

Was nun die Behauptung anlangt, daß den Mietern und Wohnungseigentümern im genannten Bereich bekannt sei, daß diesbezügliche Anzeigen bei der BPD Linz ebenfalls eingestellt worden seien und die genannten Flächen auch weiterhin zum Abstellen von Fahrzeugen benutzt werden, ohne daß es zu irgendeiner Anzeige der Beanstandung seitens der Behörde komme, ist festzustellen: Der O.ö. Verwaltungssenat hat zu dieser Behauptung eine Stellungnahme der belangten Behörde eingeholt. Aus dieser ergibt sich, daß im zuständigen Rayonswachzimmer (WZ Dornach) mehrere Anzeigen bzw Bestrafungen im Organmandatsverfahren gegen Fahrzeuglenker, welche ihr Fahrzeug im besagten Ort abgestellt hatten, durchgeführt wurden. Die oa Behauptung der Bw entbehrt daher jeglicher Grundlage und ist nicht geeignet, einen schuldausschließenden Rechtsirrtum darzutun.

Wenn sie schon als Führerscheinbesitzerin die gegenständliche Fläche nicht als Gehsteig im Sinne der StVO 1960 qualifizierte, kann wohl davon ausgegangen werden, daß es ihr zumutbar gewesen wäre, bei der zuständigen Behörde eine Rechtsauskunft einzuholen. Daß sie das getan hätte, behauptet sie selbst nicht.

Die Bw hat somit den ihr zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Weshalb die Strafe nicht gerechtfertigt wäre, ist nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde hat die für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen ausreichend dargelegt und auch die mangels Angaben der Bw geschätzten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse der Strafbemessung zugrundegelegt. Diesen Annahmen ist die Bw nicht entgegengetreten. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen zu 5 % ausgeschöpft. Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG als angemessen festgesetzt zu qualifizieren. Es kann eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht konstatiert werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum