Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104198/3/Ki/Shn

Linz, 11.12.1996

VwSen-104198/3/Ki/Shn Linz, am 11. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des D, vom 21. November 1996, gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 18. November 1996, III/S-30881/96-4, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 3.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Linz hat mit Straferkenntnis vom 18. November 1996, III/S-30881/96-4, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage) verhängt, weil er am 15.9.1996 um 11.45 Uhr in Linz, "Am Bindermichl", stadtauswärts bis Stadlerstraße 40 (Anhaltung) das Kfz, Kz.

auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung gelenkt hat (verletzte Rechtsvorschrift § 64 Abs.1 KFG 1967). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.500 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 21. November 1996 Berufung. Darin führt er aus, daß er bedingt durch Multiple Sklerose bereits Frühpensionist sei.

Er beziehe nur das Existenzminimum und er sei laut ärztlicher Untersuchung haftunfähig bzw zu 100 % erwerbsunfähig. Er müsse zum Teil rund um die Uhr einen Gehstock verwenden und zum Teil auch einen Rollstuhl. Seine Ehefrau sei selbständig gewesen und nunmehr arbeitslos, sie beziehe kein Arbeitslosengeld. Sie habe Schulden von über 1 Mio S und es werde ein Privatkonkurs ins Kalkül gezogen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt Beweis erhoben.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Aus den Ausführungen in der Berufung geht hervor, daß sich diese ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, weshalb das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Dazu ist festzustellen, daß der Erstbehörde bei der Straffestsetzung keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden kann. Sie hat die Strafe entsprechend den Kriterien des § 19 VStG festgesetzt und die Umstände und Erwägungen in bezug auf die Strafbemessung ausreichend aufgezeigt.

Bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften. Dazu kommt, daß straferschwerend mehrere rechtskräftige einschlägige Übertretungen nach § 64 Abs.1 KFG zu berücksichtigen waren.

Daß die Übertretung offensichtlich in der Schuldform des Vorsatzes begangen wurde, war in die Strafbemessungsüberlegungen ebenfalls miteinzubeziehen. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf ein Erkenntnis des VwGH vom 28.9.1989, 88/02/0109, hingewiesen, wonach ein Überschreiten des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht zu erkennen ist, wenn über den Beschuldigten angesichts des erheblichen Unrechtsgehaltes von bereits drei einschlägigen Vorstrafen, sowie des Umstandes, daß als Schuldform allein Vorsatz in Betracht kommt, eine geradezu milde Strafe in Höhe von sogar 20.000 S pro Tatbestandsverwirklichung verhängt wurde.

Auch ist darauf hinzuweisen, daß im § 134 Abs.1 KFG dann, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft wurde, Geld- und Primärfreiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden könnten.

Nachdem der Bw bisher offensichtlich nicht gewillt war, sich in bezug auf die festgestellte Verwaltungsübertretung den rechtlichen Normen gemäß zu verhalten, kann nur durch eine entsprechend strenge Bestrafung versucht werden, ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens spürbar vor Augen zu halten. Darüber hinaus ist im Hinblick darauf, daß, wie bereits dargelegt wurde, Verstöße gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 zu den schwerwiegendsten Übertretungen des KFG zählen, auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung vonnöten.

Es ist daher auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw (Existenzminimum) im vorliegenden konkreten Fall eine Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Strafe nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Dr. B l e i e r

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